LG Köln v. 06.12.1975:
Bei einem sog. Lückenunfall muß beim Ausfahren aus einem Tankstellengrundstück der in die Lücke einer in der rechten Spur haltenden Fahrzeugkolonne Einfahrende notfalls so lange warten, bis sich die Kolonne so weit aufgelöst hat, daß er ausreichende Sicht nach beiden Seiten hat, oder er muß sich einweisen lassen. Hat er keine ausreichende Sicht nach beiden Seiten und läßt er sich nicht einweisen, so darf er nicht in die Fahrbahn hineinfahren.
OLG Hamm v. 20.10.2005:
Fährt ein Kraftfahrer links an einer verkehrsbedingt vor einer Ampel zum Halten gekommenen Fahrzeugkolonne vorbei und überfährt er hierbei verbotswidrig eine Sperrfläche, so muss er den von rechts aus einer Grundstücksausfahrt kommenden, mit seinem Pkw in einer Lücke auf der rechten Fahrspur stehenden Verkehrsteilnehmer, der erkennbar durch die Lücke nach links einbiegen will und dabei nur nach rechts schaut, durch Schallzeichen warnen (Haftungsverteilung 50:50).
OLG Frankfurt am Main v. 25.11.2005:
Bildet sich vor einer Tankstellenausfahrt ein Stau und lässt ein im Stau stehender Fahrer vor der Ausfahrt eine Lücke frei, so muss ein unter Benutzung der Gegenfahrbahn an der Schlange vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein die Tankstelle verlassender Wagen durch die offene Lücke hindurch auf die Fahrbahn einfahren könnte.
AG Berlin-Mitte v. 19.12.2007:
Wird ein Motorroller dadurch beschädigt, dass dessen Fahrerin wegen eines ein Tankstellengelände unachtsam verlassenden Kfz-Führers eine Gewaltbremsung vornehmen muss und dadurch zu Fall kommt, ist der Kfz-Führer zu vollem Schadensersatz verpflichtet.
LG Saarbrücken v. 26.02.2016:
Lässt ein Fahrzeugführer (hier: Lkw-Fahrer) im stockenden oder sich stauenden Verkehr vor einer Tankstellenausfahrt eine so große Lücke, dass Fahrzeuge hierdurch von einer angrenzenden Tankstelle auf die Straße einfahren können, muss er nicht nur den ausfahrenden Verkehr vom Tankstellengelände beobachten, sondern sich auch vor dem weiteren Anfahren durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass sich keine einfahrenden Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Fahrzeug befinden.