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Das Gericht geht davon aus, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch die Bewertung nach Fraunhofer als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten zwar grundsätzlich geeignet sind, beide jedoch ihre Schwächen haben. Das arithmetische Mittel der in der Schwacke-Liste genannten Preise und der Preise aus der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts wird als geeignet angesehen, um die Höhe des Normaltarifs schätzen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |