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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass es sich um einen Unfall im Sinne eines zufälligen Ereignisses handelt. Die Klage ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen der §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG und der §§ 823 ff BGB nicht erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |