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Die Erstattung von Mietwagenkosten für ein Ersatz-Taxi kann wegen deren unvertretbarer Unwirtschaftlichkeit nicht verlangt werden, wenn die Kosten in großer Diskrepanz zur Gewinnerwartung stehen und keine besonderen Umstände die Erforderlichkeit rechtfertigen. Eine konkrete Relation zwischen Mietwagenkosten und hypothetisch entgangenem Gewinn für die Unverhältnismäßigkeit hat die Rechtsprechung nicht herausgebildet. Im vorliegenden Fall waren Mietwagenkosten, die etwa das Zweieinhalbfache des entgangenen Gewinns betrugen (262%), als nicht erforderlich anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |