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Bei einem zum Unfallzeitpunkt mehr als 10 Jahre alten Fahrzeug ist der Geschädigte zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nach den Grundsätzen einer markengebundenen Werkstatt nur berechtigt, wenn er darlegt und beweist, dass er das Fahrzeug auch für die Zeit ab 3 Jahren nach dem Erwerb stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat untersuchen und reparieren lassen. Bei fiktiver Abrechnung fallen An- und Abmeldekosten nicht an, wenn das Fahrzeug reparaturwürdig ist. Eine Nutzungsentschädigung kann für die vom Sachverständigen angegebene Reparaturdauer zugesprochen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |