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Der Kläger kann von den Beklagten kein weiteres Schmerzensgeld verlangen, da er nicht bewiesen hat, dass die von ihm behaupteten Einschränkungen Folgen des Verkehrsunfalls sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die nun vom Kläger behaupteten körperlichen Einschränkungen nicht mehr auf diesen Unfall zurückzuführen sind, da der erlittene Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers knöchern fest und ohne wesentliche Deformierung verheilt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |