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Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Eine Frage nach Vorstrafen und Anzeigen jeder Art ohne gegenständliche Beschränkung geht über das schutzwürdige Informationsinteresse hinaus, sodass der Arbeitnehmer nicht zur wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet ist. Für die Tätigkeit als "Fahrer Geschäftsleitung" sind nur Vorstrafen aus dem Bereich der Straßenverkehrsdelikte von maßgebender Bedeutung; eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ist hingegen nicht einschlägig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |