Das Verkehrslexikon

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Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre




Gliederung:


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Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren

Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

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Allgemeines:


OLG Dresden v. 09.07.2005:
Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht.

BGH v. 14.02.2008:
Wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten.

OLG München v. 18.02.2008:
Im Fall der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Fahrt ohne Fahrerlaubnis darf sich der Tatrichter nicht damit begnügen, neben der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe; dann wäre eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam. Die Schuld des Täters kann in derartigen Fällen wesentlich durch die Gegebenheiten der Fahrt selbst bestimmt werden; hierzu sind daher Feststellungen erforderlich, soweit diese möglich sind.

OLG Jena v. 27.11.2009:
Die Frage der Möglichkeit des Bestehenlassens des Strafausspruchs bei Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer isolierten Sperrfrist beantwortet sich nach denselben Maßstäben, die für die isolierte Anfechtbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer isolierten Sperrfrist gelten. Eine getrennte Anfechtbarkeit ist nach herrschender Meinung nur dann möglich, wenn sich die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt. Das kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruht. Ist die Ungeeignetheit dagegen, wie hier, auf einen Charaktermangel zurückzuführen, so stehen Straf- und Maßregelausspruch grundsätzlich in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sich ein Angriff gegen die Anordnungen nach §§ 69, 69a StGB auch auf die Strafzumessung erstreckt.

OLG Köln v. 09.06.2010:
Ist gegen einen Angeklagten in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre verhängt worden und legt nur er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) in der Berufungsinstanz das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen.



OLG München v. 08.06.2012:
Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach §§ 316 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung.

KG Berlin v. 14.07.2015:
Wenn der Rechtsmittelführer die Feststellungen, die der Maßregelanordnung zugrunde liegen, nicht in Frage stellt, ist die Revision auf den Maßregelausspruch beschränkbar, weil es nur noch um die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung der Maßregel geht.

OLG Saarbrücken v. 14.09.2020:
  1.  Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2017 - 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.

  2.  Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift.


OLG Zweibrücken v. 14.06.2021:
In der Berufungsinstanz kann die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (unter Ausnahme des Strafausspruchs) mit der Anordnung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) vereinbar sein.

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