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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB ist abzulehnen, wenn beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad davon ausgegangen werden kann, dass der begangene Fahrfehler Ausdruck einer alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit war. Dies gilt auch bei einer angenommenen Blutalkoholkonzentration von 0,60 Promille, wenn Anhaltspunkte wie das Fehlen äußerlicher Anzeichen von Alkoholeinfluss und die Art des Fahrfehlers gegen relevante alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |