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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG wegen unklarer Beweislage und Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers kann die Unmöglichkeit der Feststellung begründen. Halter im Sinne des § 31a StVZO ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |