|
Bei KFZ-Reparaturen, bei denen die Kosten letztlich von einer Versicherung übernommen werden sollen, ergeben sich in der Regel keine Aufklärungspflichten einer Werkstatt hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Besteller gegenüber bewusst der Eindruck erzeugt wird, dass die beauftragte Werkstatt in dem Lager der Versicherung steht und die Abwicklung des Schadenfalles in der Art eines umfassenden Service für den Besteller vorgenommen wird, ohne dass dieser sich um Einzelheiten kümmern müsste. In einem solchen Fall darf der Besteller darauf vertrauen, dass er darauf hingewiesen wird, wenn gewisse Reparaturmaßnahmen zu Kosten führen, die nicht von der Versicherung übernommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |