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Für den äußeren Schadens- bzw. Unfallhergang, d.h. für die Rechtsgutverletzung bzw. haftungsbegründende Kausalität, ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet, wobei ihm der Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO obliegt. Der Anspruchsteller muss das Gericht davon überzeugen, dass der von ihm behauptete Unfall überhaupt stattgefunden hat und dadurch der behauptete Schaden verursacht worden ist. Bleibt der Kläger beweisfällig, ist die Klage abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |