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Die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für ein Straßencafé auf öffentlicher Verkehrsfläche erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde sachwidrige Erwägungen anstellt, wie den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen oder eine unzureichende Bewertung der Verkehrssituation. Insbesondere in verkehrsberuhigten Zonen, in denen Fußgänger die gesamte Breite der öffentlichen Verkehrsfläche nutzen dürfen, steht eine Bestuhlung durch ein Straßencafé nicht grundsätzlich entgegen, dass Fußgänger hierdurch die "Fahrbahn" betreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |