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Die Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen durch das zur Wahrheitserforschung verpflichtete Gericht ist angesichts eines nicht vollständig scharfen Belegfotos, auf dem der Fahrer nicht unzweideutig zu erkennen ist und die Fahrereigenschaft bestritten wird, ein angemessenes Mittel, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen. Die hierfür anfallenden Sachverständigenkosten stellen keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Die Vorschrift des § 222 StPO dient nicht dazu, den Betroffenen durch die Benachrichtigung zur Überprüfung seiner Verteidigungsstrategie unter Kostengesichtspunkten zu veranlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |