Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düren v. 15.08.2012: Zur Leistungskürzung der Kfz-Versicherung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch relative Fahruntüchtigkeit (0,54 Promille)




Das Amtsgericht Düren (Urteil vom 15.08.2012 - 44 C 76/12) hat entschieden:

   Grundsätzlich ist der Versicherer nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt. Das Führen eines Kfz in alkoholisiertem Zustand mit 0,54 Promille und einem alkoholtypischen Fahrfehler stellt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar. Eine Leistungskürzung um 75 % ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille und dem Vorliegen einer Straftat nach §§ 315 c bzw. 316 StGB schuldangemessen, wobei eine Kürzung von zumindest 50% für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit als Ausgangspunkt gilt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit - Beweisanzeichen für und gegen
und
Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € aus § 116, 28 Abs. 2, 81 Abs. 2 VVG, § 2 Abs. 2 AKB 95.

Der Beklagte hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt; wobei hier nach Ansicht des Gerichts der Schwere seines Verschuldens einer Leistungskürzung von 75 % entspricht.

Grundsätzlich ist der Versicherer nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt. Der Beklagte hat den Versicherungsfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig herbei geführt. Versicherungsfall ist hier die Beschädigung der Fahrzeuge der Unfallbeteiligten N und C durch den Unfall vom 15.08.2009.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall wird im Wege des Beweises des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt. Hierbei rechtfertigt sich dann auch regelmäßig eine Leistungskürzung um 100 %.

Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung. Hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen.

Der Beklagte hat sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille geführt. Hierbei handelt es sich schon um einen erheblichen Grad der Alkoholisierung. Der Unfall vom 15.08.2009 beruht auch auf einem alkoholtypischen Fahrfehler. Der Beklagte hat ein Wendemanöver durchgeführt und beim Einfahren in die A Straße nicht hinreichend auf den dortigen Verkehr geachtet. Der Alkohol wirkt enthemmend und führt dazu, dass Fahrer zu Fahrmanövern verleitet werden, die mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden sind, z.B. Wendemanöver. Darüber hinaus wird auch noch die Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt und das Wahrnehmungsvermögen eingeschränkt. Alle diese Wirkungen der Alkoholisierung haben auch den vorliegenden Unfall zumindest begünstigt. Der Beklagte hat sein Fahrzeug gewendet und dabei das auf der A Straße herannahende Fahrzeug des Herrn C nicht wahrgenommen, obwohl er uneingeschränkte Sicht hatte.

Eine Kürzung des Leistungsanspruchs des Beklagten um 75 % entspricht der Schwere seines Verschuldens.

Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl. OLG Hamm. BeckRS 2010, Nr. 22886 m.w.N.).

Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die hier gegebene relative Fahruntüchtigkeit keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit darstellt, weil es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises geht (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG; 28 Aufl., A.2.16. AKB 2008 Rz. 44). Die relative Fahruntüchtigkeit führt in gleicher Weise wie die absolute Fahruntüchtigkeit zu dem Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB; die relative Fahruntüchtigkeit ist der gesetzliche Grundfall des § 316 StGB (Fischer, 57. Aufl., § 316 StGB Rz. 12). Dementsprechend ist der Beklagte hier durch Urteil wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Blutalkoholkonzentration bei dem Beklagten mit einem Wert von 0,54 Promille eher im mittleren Bereich der etwa bei 0,3 Promille einsetzenden Skala liegt.

Das Gericht schließt sich hier der Auffassung an, dass nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2010, Nr. 22886). Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass beim Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw im Verkehr ein hohes Unfallrisiko mit beträchtlichem Schadensumfang für die Sache besteht - das Ausmaß der Fremdgefährdung ist für das versicherte Risiko unerheblich und deshalb unbeachtlich, vgl. Looschelders/ Pohlmann/Schmidt-Kessel § 81 VVG Rz. 85 - und dieses Gefährdungspotential auch für jeden pflichtgemäß Handelnden erkennbar ist, und unter Berücksichtigung des Umstands des gleichzeitigen Vorliegens einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB dem Vorliegen der relativen Fahruntüchtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kürzung von zumindest 50% erfolgt, sofern nicht besondere Einzelfallumstände zu einem geringeren Verschulden führen (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2010, Nr. 22886.

Ausgehend von einer Kürzung um 50% für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einer Schwelle von 0,3 Promille bei Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB hält das Gericht hier bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille im Ausgangspunkt eine Kürzung um 75 % für schuldangemessen.

Die Quotierung ist von dem geschuldeten Gesamtbetrag vorzunehmen, erst anschließend greift die Regressbeschränkung (so Prölss in Prölss/Martin § 28 VVG, 28. Aufl. 2010). Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 10.695,49 € hätte der Beklagte entsprechend der Quote von 75 %, also 8.021,62 € zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze gemäß § 5 KfzPflVV verbleibt ein Regressanspruch in Höhe von 5.000 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

Streitwert: 5.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_dueren/j2012/44_C_76_12_Urteil_20120815.html - DE:AGDN:2012:0815.44C76.12.00

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