|
Grundsätzlich ist der Versicherer nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt. Das Führen eines Kfz in alkoholisiertem Zustand mit 0,54 Promille und einem alkoholtypischen Fahrfehler stellt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar. Eine Leistungskürzung um 75 % ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille und dem Vorliegen einer Straftat nach §§ 315 c bzw. 316 StGB schuldangemessen, wobei eine Kürzung von zumindest 50% für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit als Ausgangspunkt gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |