Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bochum v. 10.08.2012: Zur Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach der Fraunhofer-Liste




Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 10.08.2012 - 40 C 34/12) hat entschieden:

   Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind nach der Liste des Fraunhofer-Instituts zu ermitteln. Ein Abzug von 15 % wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, wenn Mietwagenkosten aus einer deutlich niedrigeren Gruppe zugrunde gelegt wurden. Weitere Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten bestehen nicht, wenn die vorprozessual gezahlten Kosten bereits insgesamt angemessen waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum

am 10.08.2012

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die hier als Schadensersatz geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sind nicht erstattungsfähig.

Es kann hier dahinstehen, ob sich die Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten auf die von der Beklagten genannten Firmen verweisen lassen muss, hier ist jedenfalls festzustellen, dass mit der einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Bochum , der sich das Amtsgericht hier anschließt, die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach der Liste des Frauenhofer-Instituts zur ermitteln sind.

Dabei ist der Klägerin zuzugestehen, dass ein Abzug von 15 % wegen ersparter Eigenaufwendungen hier nicht vorzunehmen ist, denn die Klägerin hat Mietwagenkosten aus einer deutlich niedrigeren Gruppe zu Grunde gelegt.

Allerdings auch danach steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorprozessual von der Beklagten gezahlten Mietwagenkosten die insgesamt angemessen sind.

Dies ergibt sich durch einen Blick in die hier anzuwendende Frauenhofer-Liste. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegte Liste verwiesen.

Dies bedeutet, dass weitere Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten hier nicht bestehen, die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die hier als Schadensersatz geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sind nicht erstattungsfähig.

Es kann hier dahinstehen, ob sich die Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten auf die von der Beklagten genannten Firmen verweisen lassen muss, hier ist jedenfalls festzustellen, dass mit der einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Bochum , der sich das Amtsgericht hier anschließt, die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach der Liste des Frauenhofer-Instituts zur ermitteln sind.

Dabei ist der Klägerin zuzugestehen, dass ein Abzug von 15 % wegen ersparter Eigenaufwendungen hier nicht vorzunehmen ist, denn die Klägerin hat Mietwagenkosten aus einer deutlich niedrigeren Gruppe zu Grunde gelegt.

Allerdings auch danach steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorprozessual von der Beklagten gezahlten Mietwagenkosten die insgesamt angemessen sind.

Dies ergibt sich durch einen Blick in die hier anzuwendende Frauenhofer-Liste. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegte Liste verwiesen.

Dies bedeutet, dass weitere Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten hier nicht bestehen, die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_bochum/j2012/40_C_34_12urteil20120810.html - DE:AGBO:2012:0810.40C34.12.00

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