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Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind nach der Liste des Fraunhofer-Instituts zu ermitteln. Ein Abzug von 15 % wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, wenn Mietwagenkosten aus einer deutlich niedrigeren Gruppe zugrunde gelegt wurden. Weitere Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten bestehen nicht, wenn die vorprozessual gezahlten Kosten bereits insgesamt angemessen waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |