Das Verkehrslexikon

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Landgericht Krefeld v. 09.08.2012: Verlust des Kaskoversicherungsschutzes bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlassen des Unfallorts




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 09.08.2012 - 5 O 100/12) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer verliert seinen Kaskoversicherungsschutz, wenn er seine Aufklärungspflicht gemäß AKB vorsätzlich verletzt, indem er den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn er die Wartepflicht als solche kannte und sich dennoch entfernte, selbst in der Annahme, keinen bezifferbaren Sachschaden verursacht zu haben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist gem. E.6.1. S. 1 AKB 2008 von der Leistung aus dem geschlossenen Kaskovertrag frei. Der Kläger hat seine Aufklärungspflicht gem. E.1.3. AKB 2008 schon nach eigenem Vortrag vorsätzlich verletzt. Dies hat den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge.

Gem. E.1.3. der AKB 2008, deren Geltung für den Versicherungsvertrag der Parteien hier mangels anderweitigen Vortrages zunächst unterstellt wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dazu zählt gem. E.1.3. der AKB 2008 insbesondere auch, dass der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Diese nun normierte Wartepflicht ergab sich bei Geltung der AKB 2007 aus der Reflexwirkung des § 142 StGB (BGH r + s 2000, 94). Mit Blick auf die letztlich gleichlautenden Vorschriften des § 7 I (2) S. 3 und VII (2) AKB 2007 machte es, wie gleichfalls aufzuzeigen ist, für den hier zu entscheidenden Fall im Ergebnis keinen Unterschied, sollten diese früheren AKB anstelle der AKB 2008 auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden.

Der Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit besteht darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. So geht es dem Versicherer in der Kaskoversicherung vor allem darum, den Schadenshergang feststellen zu können, aber auch darum, zu prüfen, ob er von seiner Leistung gem.

§ 81 VVG etwa frei ist oder diese jedenfalls kürzen kann, weil der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so beispielsweise im Falle alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Indem der Kläger den Unfallort verlassen hat, ohne die Polizei zu verständigen, hat er der Beklagten gerade diese Feststellungen unmöglich gemacht. Sie ist nicht in der Lage, sich über das Unfallgeschehen ein eigenes Bild zu machen, weil sie keine gesicherten Erkenntnisse darüber hat, wo sich der Unfall wie abgespielt hat, auch nicht darüber, wer das Fahrzeug überhaupt gesteuert hat. Durch die Wartepflicht soll sichergestellt sein, dass sie sich mit den bloßen Erklärungen ihres Versicherungsnehmers nicht zu begnügen hat. Die Beklagte hat bei dieser Sachlage einen klaren Feststellungsnachteil erlitten. Denn hätte der Kläger an der nächsten Haltebucht gehalten und die Polizei verständigt, hätten gerade hierüber die notwendigen Feststellungen getroffen werden können. Dieser Gedanke zeigt auch, dass der Kläger sein Fehlverhalten nicht damit entschuldigen kann, es habe ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht und auch eine Standspur sei an der Unfallörtlichkeit nicht vorhanden gewesen.

Indem er die Unfallörtlichkeit verließ, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen, hat er sowohl die Wartepflicht aus E.1.3. AKB 2008 verletzt als auch den objektiven Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht, was, sollten die AKB 2007 auf diesen Fall Anwendung finden, von Bedeutung wäre. Zwar gehört es zum objektiven Tatbestand dieses Straftatbestandes, dass nicht nur ein völlig belangloser Sachschaden durch den Unfall im Straßenverkehr entstanden war. Gerade hierzu fehlt es aber an nachvollziehbarem Vortrag des Klägers. Wenngleich die Beklagte den Obliegenheitsverstoß des Klägers für den Leistungsausschluss nachzuweisen hat, mithin auch die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 142 StGB durch den Kläger, hat der Kläger substantiiert dazu vorzutragen, weshalb er die Leitplanke entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht beschädigt haben will. Das ist ihm nicht gelungen. Er hat vorgetragen, aus Unachtsamkeit an die Leitplanke geraten zu sein, was impliziert, dass er sie in dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes nicht beachtet hatte, denn sonst wäre er kaum mit ihr kollidiert. Wie er in einem solchen Moment die Güte der Planke beurteilt haben will, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, die Leitplanke habe selbst keinen Wert mehr gehabt, ist daher als völlig ins Blaue hinein aufgestellt zu bewerten. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass er der Beklagten durch sein Verhalten jedwede Möglichkeit genommen hat, eigene Feststellungen auch in dieser Hinsicht zu treffen, sind auch an seinen diesbezüglichen Vortrag hohe Anforderungen zu stellen, denen er, wie dargelegt, nicht genügt.

Seine Wartepflicht aus E.1.3. AKB 2008 hat der Kläger auch vorsätzlich verletzt. Indem er seine Ansicht ausführt, er habe an der Unfallstelle nicht warten müssen, weil er keinen bezifferbaren Sachschaden verursacht habe, räumt er ein, die Wartepflicht als solche gekannt und sich dennoch entfernt zu haben. An seinem vorsätzlichen Verhalten ändert es auch dann nichts, wenn er die Erfüllung dieser Warteobliegenheit in der angeblichen Annahme, keinen Schaden verursacht zu haben, für nicht erforderlich gehalten haben will. Denn in der von ihm beschriebenen Unfallsituation liegt auf der Hand, dass er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts seines zutreffenden Verständnisses von der Obliegenheit zumindest billigend in Kauf genommen hat. Gerade aus diesem Grund würde er auch den subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: EUR 9.043,61.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2012/5_O_100_12_Urteil_20120809.html - DE:LGKR:2012:0809.5O100.12.00

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