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Der Versicherungsnehmer verliert seinen Kaskoversicherungsschutz, wenn er seine Aufklärungspflicht gemäß AKB vorsätzlich verletzt, indem er den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn er die Wartepflicht als solche kannte und sich dennoch entfernte, selbst in der Annahme, keinen bezifferbaren Sachschaden verursacht zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |