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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2.) einen Anspruch auf Zahlung aus den Versicherungsbedingungen, da dieser vorsätzlich gegen die Versicherungsbestimmungen verstoßen hat und deshalb der Versicherungsschutz entfällt. Ein mitversicherter Fahrer, der einen Verkehrsunfall verursacht und den Unfallort unerlaubt verlässt, ohne die Feststellungen zu seiner Identität zu ermöglichen, handelt arglistig und kann sich nicht auf den Kausalitätsgegenbeweis gemäß Ziffer E.6.2 VB (i.V.m. § 28 Abs. 3 VVG) berufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |