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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte in die Schädigung seines Rechtsgutes einwilligte. Die Überzeugung des Gerichts von einer solchen Einwilligung kann sich aus einer Kette von Indizien ergeben, die in ihrer Häufung eindeutig auf eine Manipulation oder Provokation des Verkehrsunfalls hindeuten, wie eine auffällige Unfallhistorie, der Unfallhergang, die Art des geschädigten Fahrzeugs und die Abrechnungsweise. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |