Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 06.08.2012: Einwilligung in die Schädigung bei provoziertem Verkehrsunfall: Beweis durch Indizienkette




Das Landgericht Essen (Urteil vom 06.08.2012 - 4 O 29/11) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte in die Schädigung seines Rechtsgutes einwilligte. Die Überzeugung des Gerichts von einer solchen Einwilligung kann sich aus einer Kette von Indizien ergeben, die in ihrer Häufung eindeutig auf eine Manipulation oder Provokation des Verkehrsunfalls hindeuten, wie eine auffällige Unfallhistorie, der Unfallhergang, die Art des geschädigten Fahrzeugs und die Abrechnungsweise.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung von 9.356,73 € scheitert, da der Zeuge I in die Schädigung des Kfz des Klägers einwilligte und diese Einwilligung dem Kläger zuzurechnen ist.

Durch den Verkehrsunfall vom 02.10.2010, an dem das klägerische und das beklagte Kfz beteiligt waren, ist das klägerische Kfz erheblich beschädigt worden.

Der Zeuge I hat in die Schädigung des Kfz des Klägers eingewilligt.

Die Einwilligung führt zu einem Ausschluss des Anspruchs von Schadensersatz. Dem Grundsatz nach geschieht demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsgutes einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht. Diese Grundsätze geltend auch für den Bereich der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG (BGHZ 71, 339, 339).

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge in die Schädigung des Pkw eingewilligt hat.

Während der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass sein Rechtsgut in der behaupteten Art verletzt wurde, ist es grundsätzlich - entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln - Sache des Beklagten zu beweisen, dass der Geschädigte in die Schädigung eingewilligt hat (BGHZ 71, 339, 345). Für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO ist hierbei jedoch nicht das Vorliegen einer ma-

thematisch lückenlosen Gewissheit notwendig (BGHZ 71, 339, 346; OLG Hamm VersR 2001, 1127; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172; OLG München NJW-RR 2008, 1250, 1251, m. w. N.). Vielmehr kann sich diese Überzeugung aus einer Kette von Indizien ergeben, die als Beweisanzeichen in ihrer Häufung eindeutig auf eine Manipulation hindeuten (OLG Hamm VersR 2001, 1127; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172; OLG München NJW-RR 2008, 1250, 1251). Dabei ist unerheblich, ob diese Indizien isoliert betrachtet als unverdächtig erachtet werden können, vielmehr ist es ausreichend, wenn aus einer Gesamtschau aller Umstände auf eine provozierte Herbeiführung des Unfalls geschlossen werden kann (OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172; OLG München NJW-RR 2008, 1250, 1251).

Als Indizien sind dabei alle Umstände geeignet, für die es entweder bei Annahme eines echten Unfalls keine Erklärung gibt, oder die bei gestellten Unfällen signifikant häufiger auftreten (OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172), wenn also das Indiz die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass eine Einwilligung vorliegt.

Dementsprechend führt hier die Gesamtwürdigung des streitgegenständlichen Unfalls sowie der Vorgeschichte des Klägers und des Zeugen I dazu, dass im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der streitgegenständliche Unfall provoziert war.

Ein erstes - allerdings relativ schwaches - Indiz für einen provozierten Unfall ist die Entstehung und der Ablauf des streitgegenständlichen Unfalls. Der Beklagte zu 2) hat hierzu in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft erklärt, er habe sich nach hinten versichert und kein von hinten nahendes Fahrzeug gesehen, bevor er langsam angefahren sei, um aus der Parklücke zu fahren. Auch der Zeuge I hat - insofern glaubhaft - bekundet, er habe den aus der Parklücke fahrenden Pkw der Beklagten erst spät bemerkt. Das Gericht glaubt dem Zeugen auch, dass er mit erheblicher Geschwindigkeit in die U-Straße eingebogen ist und in der Kurve sogar noch beschleunigte. Nur durch eine große Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw sind die erheblichen Schäden an diesem Pkw und das Zurückschleudern des Pkw der Beklagten in die Parklücke und gegen den vor dem Pkw abgestellten Anhänger zu erklären. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Zeuge entweder die Kurve in die U-Straße so schnell nahm, dass er dabei in Kauf nahm, nach der Kurve auf ein Hindernis zu treffen, dem er nicht mehr ausweichen konnte oder aber in der Kurve das Manöver des Beklagten zu 2) erkannte und dennoch ungebremst und ohne jegliches Ausweichmanöver die Kollision suchte. Mindestens ein Ausweichmanöver wäre unproblematisch möglich gewesen, da der Zeuge auf die linke Fahrspur hätte fahren können, ohne andere Pkw oder sich selbst zu gefährden.

Wesentliches Indiz für eine Einwilligung des Zeugen ist die Unfallhistorie des Klägers und des Zeugen I. Dem Gericht sind 40 Unfälle aus der gemeinsamen Geschichte des Klägers und des Zeugen I bekannt. Keiner dieser Unfälle wird, was den objektiven Ablauf betrifft, vom Kläger bestritten. So kam es in den Jahren 1996-1998 zu 12 Unfällen mit einem Kfz des Zeugen I. Ab dem Jahr 2001 bis hin zum 13.10.2011 sind dem Gericht - inklusive des streitgegenständlichen Unfalls - 28 weitere Verkehrsunfälle des Klägers und des Zeugen I bekannt. Bei diesen Unfällen war das streitgegenständliche Kfz, zuletzt unter dem amtlichen Kennzeichen ... allein in 19 Fällen beteiligt. Halter aller Fahrzeuge in den 28 Unfällen war stets der Kläger. In der überwiegenden Anzahl der Fälle, nämlich mindestens 14 Mal, war der Zeuge I der Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Klägers. Die Unfälle ereigneten sich mitunter in einem Abstand von wenigen Tagen oder Wochen, so zum Beispiel die Unfälle vom 12.08.2006, 14.08.2006 und 16.08.2006 sowie am 16.11.2006 und am 08.12.2006 sowie eine Kette von Unfällen im Jahr 2010 mit Unfällen am 15.02., 11.03., 23.03., 18.05., 15.08., 02.10., 29.10. sowie 20.11.2010. Allein im Jahr 2010 kam es daher zu 8 Unfällen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Vorunfälle einzeln für sich betrachtet den Vorwurf der Manipulation nicht tragen und dass der Vorwurf der Manipulation des streitgegenständlichen Unfalls zur Überzeugung des Gerichts festlegen muss. Gleichwohl ist eine derartige Häufung von Unfällen selbst bei einem Pkw, das als Taxi genutzt wird und daher bestimmungsgemäß häufig und viel gerade im Stadtverkehr gefahren wird, so unwahrscheinlich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einer Vielzahl dieser Unfälle entweder eine Manipulation oder eine Provokation des Verkehrsunfalls durch die Klägerseite vorlag. Der streitgegenständliche Unfall fügt sich nahtlos in die Schadensereignisse der Vergangenheit ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich der streitgegenständliche Unfall in der sogar noch nach diesem Unfall fortgesetzten Chronologie der Unfälle als ein Teil eines gleichförmigen Geschehensablaufs dar, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch den Zufall erklären ließen (vgl. dazu auch: BGHZ 71, 339, 346; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1173).

Hierfür spricht auch die Art der Unfälle. In der absolut überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich um Auffahrunfälle, Fahrspurwechselunfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, mithin stets um Unfallhergänge, bei denen grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für den Geschädigten streitet, wie dies auch beim vorliegenden Unfall gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die Eindeutigkeit der einzelnen Unfallgeschehnisse für sich betrachtet hier nicht gegen die Indizwirkung, denn auch hier kommt es auf die Gesamtschau an. Dabei können auch für sich genommen neutrale Indizien in ihrer Häufung die Überzeugung für einen provozierten Unfall tragen.

Ein weiteres Indiz ist die Art des geschädigten Fahrzeugs und die Regulierung der Schäden. Der streitgegenständliche PKW, der für sich genommen bereits in 19 Verkehrsunfälle verwickelt war, gehört als DaimlerChrysler mit einen Neukaufpreis laut Herstellerliste von 50.824,00 € zumindest zur gehobenen Mittelklasse. Dadurch sind die Reparaturen stets auch mit hohen Kosten verbunden. Demgegenüber steht das Alter des Pkw und insbesondere seine wegen der Nutzung als Pkw bereits sehr hohen Laufleistung. Gerade derartige Pkw werden bei manipulierten oder provozierten Unfällen häufig als geschädigtes Fahrzeug gewählt.

Typisch für manipulierte bzw. provozierte Unfälle ist zudem die Abrechnung durch den Kläger. Diese erfolgt wie auch im streitgegenständlichen Geschehen stets auf fiktiver Gutachterbasis. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich dabei um eine grundsätzlich zulässige Geltendmachung von Schäden handeln. Der Kläger gibt jedoch selbst an, die Reparaturen zum einen teilweise selbst durchzuführen, teilweise eine Werkstatt damit zu beauftragen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Vertragswerkstätten. Zudem verwendet der Kläger nach eigenen Angaben neben Neuersatzteilen auch gebrauchte Ersatzteile. In der Summe bleiben die Kosten damit hinter dem auf Neuteilen basierenden fiktiven Kosten auf Gutachterbasis zurück. Dies zeigte sich beispielhaft bei der Frage nach der fachgerechten Reparatur der Vorschäden am rechten Frontbereich des klägerischen Pkw. Der Kläger konnte oder wollte hierzu keine Rechnungen von Werkstätten vorlegen.

Er ist den Beweis für die sach- und fachgerechte Reparatur dieses Vorschadens fällig geblieben. Die Reparatur von Vorschäden obliegt der Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Es kann dahinstehen, inwieweit bei der Bewertung des Wiederbeschaffungswertes des Kfz die zahlreichen Vorschäden am gesamten Kfz als sach- und fachgerecht repariert zugrunde gelegt worden sind. Das Gericht teilt insofern die Skepsis des Sachverständigen L1 hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Wiederbeschaffungswertes. Der Kläger hat hinsichtlich des konkreten Vorschadens schon nicht schlüssig zur Reparatur vorgetragen. Die Zusammenstellung der Rechnungen, die in Teilen nicht einmal mit dem konkreten Schaden in Zusammenhang stehen, reicht nicht aus. Diese Rechnungen treffen keinerlei Aussagen über die Art der vorgenommenen Reparatur. Zwar hat der Kläger behauptet, keine der Reparaturen "schwarz" durchführen zu lassen. Er ist jedoch trotz entsprechender Auflagen des Gerichts nicht in der Lage oder nicht willens, die Rechnungen über die Reparaturen vorzulegen. In seiner persönlichen Anhörung vermochte oder wollte er selbst den Namen der Werkstatt nicht angeben.

Den Beweis konnte der Kläger schließlich auch nicht durch Vernehmung des Zeugen L führen. Der Zeuge gab an, bei äußerlicher Begutachtung des Kfz nach dem Unfall am 11.03.2010 keine Mängel mehr festgestellt haben zu können. Dazu habe er zum einen die Lackdichte gemessen, zum anderen die Spaltmaße begutachtet. Der Zeuge L hat jedoch keine Untersuchung der unfallbeschädigten Teile vorgenommen, die nicht von außen ersichtlich waren. Seine Aussage kann daher zur Klärung dieser streitigen Tatsache keinen Beweis erbringen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige L1 überzeugend feststellte und detailliert erläuterte, dass angesichts der vom Kläger geschilderten Art der Reparatur entgegen der Darstellung des Zeugen L mindestens Restunfallspuren vorhanden gewesen sein müssen.

Eine Unaufklärbarkeit der sach- und fachgerechten Reparatur geht zu Lasten des Klägers, zumal er durch Verkauf des Kfz eine gerichtliche Beweiserhebung durch eigene sachverständige Begutachtung des Kfz vereitelt hat.

Ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation sieht das Gericht in dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit bei der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. Trotz der Tatsache, dass die Unfälle ihrem objektiven Erscheinungsbild nach dafür sprach, dass der Kläger der schuldlose Geschädigte der Unfälle war, forderte er Schadensersatzansprüche zum Teil gar nicht, zum Teil nur in einem Umfang geleistet wurden, der erheblich hinter dem vom Kläger geforderten Umfang zurückblieben. Nur beispielhaft seien dazu die Unfälle vom 04.07.2005, 21.10.2005, 02.07.2006, 16.08.2006 und 08.10.2008 genannt.

Das Verhalten des Zeugen I bei der Einwilligung in das schädigende Ereignis wird dem Kläger zugerechnet.

Ob es sich bei der Tatsache, dass der Fahrer der Fahrzeuge, die bei den Unfällen beschädigt wurden, fast ausschließlich um den Zeugen I handelt, wohingegen der Halter der Fahrzeuge stets der Kläger ist, um Zufall handelt, oder ob damit gezielt eine günstige Verhandlungsposition geschaffen werden soll, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Gericht hat ungeachtet dieser Frage keine Zweifel daran, dass der Kläger in das Geschehen rund um die Verursachung der Unfälle eingebunden ist und folglich mit der gezielten und bewussten Schädigung der Fahrzeuge einverstanden war.

Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger und der Zeuge I insofern kollusiv zusammenwirken. Eine derartige Häufung von Zufällen bei Schadensereignissen, wie sie hier sowohl in Bezug auf den Kläger als auch den Zeugen I für sich alleine betrachtet vorliegt, ist für sich genommen schon praktisch ausgeschlossen.

Es erscheint zudem schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, seine Gutgläubigkeit unterstellt, trotz der zahlreichen Unfälle noch immer dem Zeugen I seine Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Dies gilt ungeachtet der familiären Bande. Ein wirtschaftlich orientierter Taxibetrieb kann es sich nicht leisten, dass die Fahrzeuge in der hier vorliegenden Häufigkeit in Unfälle verwickelt werden. Das ca. ab dem 13.03.2008 als Taxi genutzte streitgegenständliche Kfz war in der Zeit ab 2010 alleine mindestens 5 Mal durch den Zeugen I in Unfälle verwickelt. In der gesamten Historie war der Zeuge I alleine mindestens 13 Mal mit Fahrzeugen des Klägers in Unfälle verwickelt. Es entstanden dabei erhebliche Sachschäden, Gerichtsstreitigkeiten und Probleme mit den Versicherungen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 115 I PflVG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften auf Zahlung von 9.356,73 €, denn auch hier schließt die Einwilligung in die Schädigung seine Ansprüche aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2012/4_O_29_11_Urteil_20120806.html - DE:LGE:2012:0806.4O29.11.00

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