Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Solingen v. 01.08.2012: Zum Abzug "neu für alt" bei Fahrzeugschäden: Darlegungs- und Beweislast der Versicherung für messbare Vermögensmehrung




Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 01.08.2012 - 13 C 400/11) hat entschieden:

   Ein Abzug "neu für alt" ist bei der Reparatur eines Fahrzeugschadens nicht pauschal vorzunehmen, sondern nur, wenn durch die Reparatur eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vermögensmehrung obliegt der sich auf den Abzug berufenden Versicherung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden und Rettungskosten
und
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

Die Be­klag­te wird ver­urteilt, an die Klä­ge­rin 673,60 € nebst Zin­sen in Höhe von vier Pro­zent pro Jahr aus 2.887,46 € für den Zeit­raum vom 5.11.2010 bis zum 31.3.2011, und aus 673,60 € seit dem 1.4.2011 in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz zu zah­len.

Die Be­klag­te wird fer­ner ver­urteilt, an die Klä­ge­rin wei­te­re 316,18 € nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 4.5.2012 zu zah­len.

Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Die Be­klag­te darf die Voll­stre­ckung ab­wen­den durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des auf­grund des Urteils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges, wenn nicht die Klä­ge­rin zuvor Si­cher­heit leis­tet in Höhe von 110 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges.

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten am 3.5.2012 zugestellt worden. In der Sitzung vom 20.6.2012 hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, näher zu der Angemessenheit des vorgenommenen Abschlages "neu für alt" Stellung zu nehmen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A. Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 673,60 € gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.

Durch das Zerkratzen des Fahrzeugs der Klägerin und der damit verbundenen Beschädigung ist der Versicherungsfall eingetreten.

Der von der Beklagten vorgenommene Abzug "neu für alt" in Höhe von 673,60 € war ungerechtfertigt. Ein solcher Abzug ist nicht pauschal bei jeder Reparatur vorzunehmen, sondern lediglich dann, wenn durch die Reparatur eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, Vorb v § 249, Rn. 98; Geigel-Pardey, Haftpflichtprozess, 9. Kapitel, Rn. 72). Die Höhe des Abzugs unterliegt hierbei der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Voraussetzung einer solchen Schätzung ist, dass die der Schätzung zugrunde zu legenden Tatsachen substantiiert dargelegt und notfalls unter Beweis gestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt vorliegend der Beklagten, da sie sich auf den Abzug "neu für alt" beruft. Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast ist sie trotz entsprechenden, gerichtlichen Hinweises in der Sitzung vom 20.6.2012 (Bl. 188 d. A.) nicht substantiiert nachgekommen.

Die Beklagte hat lediglich ausgeführt, dass der Abzug auf der Laufleistung und dem Alter des Fahrzeugs sowie dem Zustand des gesamten Fahrzeugs und des Lackes beruhe. Wie sich der Zustand des Fahrzeugs und des Lacks darstellte, schilderte die Beklagte jedoch nicht.

Aufgrund dessen konnte nicht nachvollzogen werden, ob die Lackierung zu einer messbaren Vermögensmehrung führte oder ob der Lack vor dem Schadensfall noch in einem so guten Zustand war, dass die Neulackierung keine Auswirkungen auf den Wert des Fahrzeugs hatte. Das Fahrzeugalter von 46 Monaten lässt, auch unter Berücksichtigung der Laufleistung von 71.853 km, keine Rückschlüsse auf einen wertverminderten Zustand des Lackes zu. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Fahrzeuglackierungen mittlerweile von seiner solchen Qualität sind, dass während der Lebensdauer eines Fahrzeugs in der Regel keine Neulackierung erforderlich ist (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.1999, 10 U 246/99).

Die angebotenen Beweise, nämlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung des sachverständigen Zeugen waren nicht einzuholen, weil es sich dabei um einen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Der Zeuge sowie der Sachverständige hätten nämlich zunächst vortragen müssen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug beziehungsweise der Lack abgesehen von dem durch das Zerkratzen eingetretenen Schaden befanden.

Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 5.11.2010 bis zum 31.3.2011 ergibt sich aus § 91 S. 1 VVG. Dieser Zinsanspruch entsteht unabhängig von einem Verzug der Beklagten.

Der weitere Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286, 288 I, 291, 247 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus den §§ 280 I, II, 286, 249 BGB. Der diesbezügliche Zinsanspruch resultiert aus den §§ 291, 288 I, 247, 187 I analog BGB.

B. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709, S. 2 ZPO.

Streitwert: bis 1.200 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_solingen/j2012/13_C_400_11_Urteil_20120801.html - DE:AGSG:2012:0801.13C400.11.00

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