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Ein Abzug "neu für alt" ist bei der Reparatur eines Fahrzeugschadens nicht pauschal vorzunehmen, sondern nur, wenn durch die Reparatur eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vermögensmehrung obliegt der sich auf den Abzug berufenden Versicherung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |