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Ein Kfz-Haftpflichtversicherer hat einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer, wenn dieser die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlt und den Versicherungsfall zu vertreten hat, wodurch der Versicherungsschutz gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht beginnt. Eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrages nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG liegt vor, wenn der Versicherungsschein in Fettdruck einen entsprechenden Hinweis auf der Vorderseite enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |