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Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Minderwertes bei Leasingrückgabe ist unbrauchbar, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Gutachter lediglich Schäden übermäßiger Abnutzung oder mit Einfluss auf die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ermittelt hat und die ermittelten Minderwerte nicht nachvollziehbar dargestellt sind. Insbesondere muss eine Gesamtbetrachtung des Minderwertes im Vergleich zur üblichen Abnutzung erfolgen und nicht lediglich eine Addition einzelner Positionen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |