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Einem Fußgänger steht kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zu, wenn er das Unfallgeschehen allein zu verantworten hat, weil er das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs missachtet und plötzlich auf die Fahrbahn tritt. Einen Kraftfahrzeugfahrer trifft grundsätzlich keine Pflicht, eine Straße nur so schnell zu befahren, dass er vor einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger noch rechtzeitig zum Stehen kommen könnte. Vielmehr darf darauf vertraut werden, dass Fußgänger die Vorfahrt des fließenden Verkehrs beachten, auch wenn sie erkennbar am Straßenrand stehen, um die Straße zu überqueren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |