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Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachkommt. Der Vortrag, am Zustellungsdatum nicht mehr unter der angegebenen Adresse gewohnt zu haben, ist angesichts einer eindeutigen Postzustellungsurkunde und widersprüchlicher Ummeldeangaben als Schutzbehauptung anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |