Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Euskirchen v. 23.07.2012: Zur Haftung eines Sachverständigen für fehlerhafte Begutachtung und zur unbefugten Nutzung von Gutachten-Lichtbildern




Das Amtsgericht Euskirchen (Urteil vom 23.07.2012 - 33 C 77/12) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Zahlung aufgrund einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen Sachverständigen setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Gerichts feststand. Die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung von Lichtbildern aus einem Sachverständigengutachten im Internet auf Restwert-/Onlinebörsen begründet einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Nutzung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2012durch die Richterin X.für Recht erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, dem Beklagten und Widerkläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus dem Gutachten des Beklagten und Widerklägers vom 28.06.2010, Gutachten-Nr. : PE 88920610, im Internet auf so genannten Restwert-/Onlinebörsen öffentlich zugänglich gemacht hat.

3.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind.

4.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und Widerbeklagte zu 90 % und der Beklagte und Widerkläger zu 10 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet wohingegen im Hinblick auf die Widerklage Anerkenntnisurteil zu erlassen war.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat allerdings gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.010,30 € aufgrund einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass zwischen der Geschädigten Zeugin L und dem Beklagten grundsätzlich ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustande gekommen ist, allerdings fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten.

Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Vertrag mit der Geschädigten Zeugin L schuldhaft verletzt hat. Die Klägerin hatte sich insoweit darauf berufen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Begutachtung am 28.06.2010 bereits bestehende Vorschäden nicht bzw. das Vorhandensein eines tatsächlich nicht vorhandenen CD-Wechslers fälschlicherweise bei Erstellung des Gutachtens berücksichtigt und daher den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges falsch berücksichtigt habe.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt werden, dass die behaupteten Vorschäden bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten vorgelegen haben.

Im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, dass der vom Beklagten berücksichtigte CD-Wechsler zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen P nicht vorhanden gewesen sei, kommt das Gericht bereits aufgrund des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen P (Anlage K6, Blatt 31 ff. der Akten) zu dem Ergebnis, dass die Behauptung der Klägerin sich als unrichtig erweist. Aus den technischen Daten und der Fahrzeugbeschreibung (Blatt 32 der Akten) geht im Hinblick auf die Ausstattung des Fahrzeuges eindeutig das Vorhandensein des CD-Wechslers hervor. Dieser wurde dementsprechend bei Bewertung des Fahrzeuges durch den Beklagten zu Recht berücksichtigt.

Im Übrigen wurde der Vortrag der Klägerin durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Die Zeugin L konnte zum Vorliegen evtl. weiterer Vorschäden, abgesehen von denjenigen die dieser in seinem Gutachten aufgeführt hat, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten keinerlei Angaben machen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen ist. Des Weiteren sagte sie aus, dass das Auto zwar auf sie angemeldet gewesen sei, aber sie sich mit der ganzen Abwicklung nicht beschäftigt habe, das habe alles ihr Sohn gemacht. Sie selbst habe das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auch nicht gefahren, vielmehr sei das Fahrzeug von ihrem Sohn gefahren worden. Gesehen habe sie das Fahrzeug immer dann, wenn es zu Hause geparkt habe. Damals habe der Sohn noch bei ihr zu Hause gewohnt. Im Juli 2011 sei der Sohn dann in eine eigene Wohnung gezogen.

Die Zeugin konnte weder Angaben zur Lackierung des Stoßfängers machen, noch konnte sie Angaben zur Beschädigung der Windschutzscheibe machen. Sie gab an, ihr Sohn habe das Fahrzeug im Mai 2010 gekauft, d.h. kurz vor dem Unfall. Auf die Frage, ob sie wisse, ob in der Zeit seit dem Erwerb des Fahrzeugs bis zum Unfall sonstige Beschädigungen an dem Fahrzeug eingetreten seien, gab die Zeugin an, dass sie davon nichts wisse, das sei nicht der Fall. Sie wisse gar nichts von so etwas, sie sei nur ein paar Mal mit dem Fahrzeug gefahren. Was ansonsten mit dem Fahrzeug sei, davon wisse sie nichts. Auch von dem späteren Verkauf des PKW habe die Zeugin keine Kenntnis, alles nach dem Unfall habe ihr Sohn selbst gemacht. Allerdings habe er ihr irgendwann gesagt, er habe das Fahrzeug verkauft, aber weiteres wisse sie nicht dazu.

Die Aussage der Zeugin L war im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin unergiebig, da sie keine Angaben zu eventuellen weiteren Vorschäden machen konnte.

Der Zeuge BL gab an, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles von seiner Freundin gefahren worden sei. Ihr sei dann einer in das Fahrzeug reingefahren und er habe bei dem Beklagten angerufen und gesagt, es sei ein Unfall passiert. Er habe ihm auch das Schreiben der Polizei gezeigt. Im Weiteren sei dann am gleichen Tag die Begutachtung des Fahrzeuges erfolgt, oder einen Tag später. Er habe das Fahrzeug zunächst zu sich nach Hause gefahren, dort sei dann auch der Beklagte zur Begutachtung des Fahrzeuges hingekommen. Im Hinblick auf die Beschädigung an der Windschutzscheibe gab der Zeuge an, dass diese beim Unfall zerstört worden sei. Sie sei erst an dem Tag, als der Unfall geschehen war, gerissen. Vorher sei die Scheibe nicht beschädigt gewesen. Hierzu gab er an, am Vortag bei seiner Freundin übernachtet und ihr am nächsten Tag, am Unfalltag, morgens sein Fahrzeug überlassen zu haben und dann mit dem Firmenwagen zur Arbeit gefahren zu sein. Als er das Auto das letzte Mal gesehen habe, sei die Windschutzscheibe insoweit unbeschädigt gewesen. Seine Freundin sei dann mit dem Fahrzeug zur Schule gefahren. Dass die Windschutzscheibe durch den Unfall beschädigt worden sei, habe sich der Zeuge selber erschlossen. Konkret gesprochen habe er mit seiner Freundin darüber allerdings nicht. Wie gesagt, habe sie das Fahrzeug gefahren und ihn nach dem Unfall angerufen und gesagt, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Er sei dann von seiner Firma dort hingefahren, dies sei nicht weit. Dann habe er sich den Schaden angesehen. Ihm sei zunächst die beschädigte Felge aufgefallen. Als er das Fahrzeug habe wegfahren wollen und sich ins Auto gesetzt habe, habe er gesehen, dass die Scheibe auch beschädigt gewesen sei. Er wisse jedenfalls, dass die Scheibe am Morgen noch, als er zur Arbeit gefahren sei, in Ordnung gewesen sei. Als er dann das Auto vom Unfallort habe wegfahren wollen, sei sie beschädigt gewesen. Dem Beklagten gegenüber habe er geäußert, dass nach dem Unfall dieser Riss so entstanden sei, wie dies am Ende des Tages auch auf den Fotos zu erkennen gewesen sei. Zunächst sei die Scheibe etwas angerissen gewesen und dieser Riss habe sich dann im Laufe des Tages zum Abend hin weiter fortgesetzt.

Daher sei der Riss der sowohl auf den Fotos Bild 10, Blatt 44 der Akte des Sachverständigen P, als auch auf den Fotografien des Gutachtens des Beklagten, Bild 10, Blatt 25 der Akten, zu erkennen sei, im Laufe des Tages so entstanden. Wie gesagt, sei es insoweit richtig, dass er dem Beklagten damals gesagt habe, dass der dann am Ende zu sehende Schaden nach dem Unfall eingetreten sei Dies sei auch normal und zu erwarten wenn eine Scheibe einreiße. Insoweit sei richtig, dass die Scheibe in dem Ausmaß, wie dies auf den Fotos zu erkennen sei, nach dem Unfall gerissen sei. Dies habe er dem Beklagten dann auch so gesagt.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Zeuge hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges gegenüber dem Beklagten noch weitere Erklärungen abgegeben habe, gab der Zeuge L an, er könne sich da jetzt nicht mehr genau daran erinnern, aber er meine, eigentlich nicht.

Der Zeuge gab weiter an, das Fahrzeug im Mai 2010, also kurz vor dem Unfall, von einem Händler als unfallfrei erworben zu haben. Vorschäden seien dem Zeugen nicht aufgefallen, zumindest nicht wirklich. Auf Nachfrage, wie dies gemeint sei, gab er an, dass, wie gesagt, die Xenon-Düsen nicht in Ordnung gewesen seien. Ihm seien am Lack keine Unregelmäßigkeiten oder Beschädigungen aufgefallen. Er habe das Auto gekauft und direkt gefahren. Es sei ja auch ein Fahrzeug aus 1999 gewesen, also kein ganz neues Fahrzeug.

Auf die Frage, ob nach dem Unfall an dem Fahrzeug noch etwas geändert worden sei, gab er an, dass er für die Xenon-Scheinwerfer bzw. für die Reinigungsdüsen neue Düsen gekauft habe. Diese seien noch im Original verpackt gewesen und die habe er dann auch abgegeben, damit diese dann dort neu eingebaut werden können. Er habe den Beklagten lediglich auch noch darauf hingewiesen, dass die Felge beschädigt gewesen sei durch den Unfall, was man aber auch gesehen habe.

Dies habe sich auch aus dem Polizeibericht ergeben.

Auf Nachfrage, ob dem Zeugen hinsichtlich der Lackierung der Stoßfänger oder der Motorhaube eine unsaubere Lackierung, sogenannte Nasen aufgefallen seien, gab der Zeuge an, dass ihm da nichts aufgefallen sei. Er habe das Fahrzeug aber auch nicht so richtig angesehen, es habe ihm gefallen. Dann habe er es auch gekauft. Ob er den Kaufvertrag noch habe, wisse er nicht genau, das müsse er prüfen. Er sei vor kurzem umgezogen und dann müsse er gucken, ob er den noch finde. Er habe jedenfalls 8.000,00 € für das Fahrzeug bezahlt.

Auf Nachfrage, ob der Zeuge mit dem Beklagten über Vorschäden an dem Fahrzeug gesprochen habe, gab der Zeuge an, dass das nicht der Fall sei, er könne sich zumindest nicht daran erinnern. Er wisse, dass der Beklagte gekommen sei, es seien Fotos gemacht worden und der Beklagte habe etwas ausgemessen. Der Beklagte habe auch die Motorhaube aufgemacht. Er habe dem Beklagten dann auch noch eine Rechnung über die Auspuffanlage vorgelegt, dies sei eine Anlage von ABT gewesen, die Rechnung habe sich über 2.500,00 € belaufen. Insoweit wisse er noch, dass er viele Rechnungen vorgelegt habe, die das Fahrzeug betroffen hätten. Dabei habe es sich um Rechnungen gehandelt, die schon von vor der Zeit datierten, als er das Fahrzeug erworben habe. Dies sei schon alles dabei gewesen, als er das Fahrzeug bekommen habe. Einige Dinge seien auch im Fahrzeugschein eingetragen worden. An den Scheinwerfern sei dem Zeugen nichts aufgefallen. Er meinte, ihm sei wohl aufgefallen, wenn diese lose nach unten gehangen hätten. Darüber hinaus habe er auch noch in Erinnerung, dass es dort ein Foto geben müsse. Dort könne man das auch gut sehen. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass der Stoßfänger am Tag der Begutachtung nicht richtig lackiert gewesen bzw. dass er gerissen sei. Der Zeuge gab insoweit auch an, dass, wenn der Stoßfänger gerissen gewesen sei, dann sei ja auch der Lack abgesprungen. Eine unsachgemäße Lackierung der Motorhaube sei ihm ebenfalls nicht aufgefallen. Ihm sie auch nicht bekannt, dass die Tür links durch Schwemmarbeiten instand gesetzt worden sei. Dort sei ihm nichts aufgefallen. Seiner Meinung nach sei auch die Klimaanlage in Ordnung gewesen. Wenn der Klimakondensator kaputt gewesen sei, dann habe man ja auch einen Fleck auf dem Parkplatz sehen müssen. Seiner Meinung nach habe die Anlage funktioniert. Insoweit wisse er noch, dass die damals ohne Probleme gegangen sei, es sei ja auch Sommer gewesen und dann habe er die Anlage auch angemacht, was damals funktioniert habe.

Der Zeuge gab darüber hinaus an, dass auch der Schlossträger in Ordnung gewesen sei, dieser sei nicht seitlich versetzt oder leicht verschoben gewesen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, dann, so gab der Zeuge an, hätten er und der Beklagte ja gar nicht die Motorhaube auf und zu bekommen können. Wie gesagt, habe der Beklagte die Motorhaube geöffnet. Dann habe noch eine Batterie gewechselt werden müssen im zeitlichen Zusammenhang und das habe funktioniert. Am Unfalltag habe der Zeuge sich die Schäden des Unfalls angeschaut und sei einmal um das Fahrzeug drumherum gegangen. Dann habe man die Beschädigungen auf der rechten Seite des Fahrzeuges ja bereits sehen können. Er habe dabei nicht explizit nach den Stoßfängern oder der Motorhaube geschaut. Soweit sei damals schon für ihn klar gewesen, dass es sich um einen Totalschaden gehandelt hätte.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Zeuge sich das Auto vorher schon einmal genauer angeschaut habe, gab der Zeuge L an, ja, das habe er beim Kauf getan. Beim Kauf seien ihm die zuvor genannten Beschädigungen aber auch nicht aufgefallen. Wie gesagt habe die Motorhaube einwandfrei geschlossen und die Klimaanlage funktioniert.

Die Angaben des Zeugen L waren glaubhaft und widerspruchsfrei und bestätigen insoweit den Vortrag des Beklagten bzw. bestätigen gerade nicht den Vortrag der Klägerin.

Der Zeuge bestätigte gerade nicht, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten die Scheinwerfer vorne rechts und links lose gewesen und vorne leicht nach unten gehangen hätten. Des Weiteren bestätigte er nicht, dass die Lackierung des Stoßfängers vorne unterhalb des rechten Scheinwerfers überdehnt und in Folge dessen sternförmig gerissen sei. Der Zeuge gab darüber hinaus an, dass die Windschutzscheibe erst durch den Unfall gerissen sei. Diesbezüglich kann der Beklagte daher auch keinen Vorschaden übersehen haben.

Der Zeuge L bestätigte ebenfalls nicht, dass die Motorhaube zum Zeitpunkt der Begutachtung unsachgemäß lackiert gewesen sei und an der vorderen Kante Abtropfungen auf der gesamten Breite aufgewiesen habe.

Auch, dass die Tür links mittig durch Schwemmarbeiten instandgesetzt wurde und hier eine Lackschichtdichte von mehr als 1 mm gemessen wurde und dass diese Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten vorlag, wurde durch den Zeugen gerade nicht bestätigt.

Der Zeuge verneinte ebenfalls, dass der Schlossträger seitlich versetzt bzw. leicht verschoben gewesen sei sowie, dass der Klimakondensator feucht gewesen sei, so dass von einer Undichtigkeit auszugehen sei. Die Klimaanlage sei beanstandungsfrei gelaufen, ohne dass unter dem Fahrzeug feuchte Stellen zu erkennen gewesen seien.

Zwar gab der Zeuge auch an, sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs nicht so genau angesehen zu haben, dies ist jedoch unerheblich, da der Klägerin der Nachweis obliegt, dass die behaupteten Vorschäden, die vom Beklagten übersehen worden sein sollen, zum Zeitpunkt seiner Begutachtung bereits vorgelegen haben sollen. Dies wurde gerade nicht bestätigt durch die Angaben des Zeugen L.

Das Gericht geht aufgrund der Angaben des Zeugen L vielmehr auch davon aus, dass nach der Begutachtung durch den Beklagten noch Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen wurden. So hat der Zeuge L in seiner Vernehmung selbst angegeben, dass die Xenon-Düsen an dem Fahrzeug nicht in Ordnung gewesen seien und er insoweit dafür Ersatz beschafft habe. Daraus ergibt sich nach Sicht des Gerichtes, dass an den Scheinwerfern nachträglich noch Arbeiten durchgeführt wurden. Aus Sicht des Gerichts besteht daher eine große Wahrscheinlichkeit, dass im Zuge des Austausches dieser Düsen Veränderungen an den Scheinwerfern vorgenommen wurden, auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht ankommt, da, wie bereits ausgeführt, der Zeuge nicht bestätigt hat, dass die Scheinwerfer im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten nicht in Ordnung waren.

Des Weiteren ist auch im Hinblick auf die verbaute Autobatterie zu bemerken, dass hier offensichtlich nach der Begutachtung noch Veränderungen an dem Fahrzeug durchgeführt wurden. Der Zeuge gab nämlich insoweit an, dass nachträglich eine andere Batterie eingebaut worden sein soll. Aus den Ausführungen auf Seite 3 des Gutachtens P geht insoweit hervor, dass eine zu kleine Batterie im Fahrzeug verbaut sei. Auch dies spricht für eine Veränderung.

Das Gericht hielt weder die Vernehmung des Sachverständigen P noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für angezeigt und erfolgversprechend. Der Sachverständige P kann aus Sicht des Gerichts keine Angaben zum Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung machen, da er dieses erst am 30.07.2010 in Augenschein nahm. Die Begutachtung durch den Beklagten erfolgte bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 25.06.2010. Der Beklagte erstellte sein Gutachten mit Datum vom 28.06.2010 und damit rund fünf Wochen vor der Begutachtung durch den Sachverständigen P. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Sachverständige P zum Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten keine Angaben machen kann. Bei der Begutachtung durch den Beklagten war der Zeuge P nicht zugegen.

Des Weiteren war auch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Auch ein Sachverständiger könnte lediglich den Zustand des Fahrzeuges zum jetzigen Zeitpunkt feststellen und darüber hinaus keine Angaben dazu machen, wie der Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten gewesen ist.

Damit ist die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung durch den Beklagten beweisfällig geblieben, so dass bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten besteht.

Im Übrigen hätte ein evtl. Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ohnehin höchstens in Höhe von 1.160,30 € bestanden.

Die Klägerin hatte insoweit geltend gemacht, der Beklagte sei ihr zum Ersatz der behaupteten gezahlten 2.000,00 € an den Zeugen U. verpflichtet.

Legt man allerdings den vom Sachverständigen P ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.750,00 € und den tatsächlich erzielten Restwert in Höhe von 3.900,00 € (5.900,00 € abzüglich der an den Käufer gezahlten 2.000,00 €) zugrunde, stand der GESCHÄDIGTEN L1 ohnehin lediglich ein Anspruch in Höhe von 2.850,00 € zu. Tatsächlich gezahlt hat die Klägerin an die Geschädigte einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €, so dass sich eine Überzahlung in Höhe von lediglich 150,00 € ergibt. Die an den Käufer gezahlten 2.000,00 € können nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht isoliert als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Der Beklagte hat einen Restwert in Höhe von lediglich 3.700,00 € festgestellt, dieser entspricht auch in etwa dem tatsächlich realisierten Restwert in Höhe von 3.900,00 €.

Insoweit ist die Zahlung an den Käufer in Höhe von 2.000,00 €, welche erst infolge der Verwendung des Gutachtens des Beklagten erforderlich wurde, dem Beklagten ohnehin nicht zuzurechnen. Hierauf kommt es im Ergebnis allerdings ohnehin nicht an, da, wie bereits ausgeführt, es bereits am Vorliegen einer Pflichtverletzung und damit einem Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach fehlt.

Die Klägerin war gemäß den Widerklageanträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, nachdem sie die diesbezüglichen Ansprüche des Beklagten anerkannt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 93 ZPO.

Die Klägerin hat nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Widerklage Veranlassung gegeben.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht außer- bzw. vorprozessual zur Anerkennung der Widerklageansprüche aufgefordert, so dass hier ein sofortiges Anerkenntnis außerhalt des Klageverfahrens seitens der Klägerin nicht möglich war. Insoweit sind dem Beklagten dementsprechend nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens im Hinblick auf die Widerklage aufzuerlegen.

Unter Berücksichtigung eines Gesamtstreitwertes von 3.340,30 € (§ 45 Abs. 1 GKG), ergibt sich dementsprechend eine Kostenquote mit einer Kostentragungspflicht für die Klägerin von 90 % und für den Beklagten von 10 %.

Das Gericht hält im Hinblick auf die Widerklage einen Streitwert in Höhe von

330,00 € insoweit für angemessen ( § 3 ZPO). Hierbei entfallen auf den Auskunftsanspruch zu Ziffer 1 der Widerklage 30,00 € und auf den Feststellungsanspruch 300,00 €.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 4 und Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 3.340,30 € (§ 45 Abs. 1 GKG)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_euskirchen/j2012/33_C_77_12_Teil_Anerkenntnis_und_Schlussurteil_20120723.html - DE:AGEU:2012:0723.33C77.12.00

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