|
Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Als erforderlicher Aufwand sind nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wobei der günstigere Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen zu wählen ist. Für die Ermittlung des Normaltarifs ist der Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage anzusehen, während erhebliche Zweifel an der Fraunhofer-Studie und Internetangeboten als Vergleichsgrundlage bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |