Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 18.07.2012: Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt wegen erheblicher Unfallschäden trotz Angabe 'laut Vorbesitzer' und Offenbarungspflicht des Verkäufers




Das Landgericht Essen (Urteil vom 18.07.2012 - 4 O 100/12) hat entschieden:

   Der Verkäufer haftet dafür, dass er die Angaben des Vorbesitzers zu Unfallschäden richtig und vollständig wiedergibt. Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn der Umfang der tatsächlichen Schäden deutlich über das im Kaufvertrag angegebene Ausmaß hinausgeht, selbst wenn eine fachgerechte Reparatur erfolgte. Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht, über Mängel richtig und vollständig Auskunft zu geben, insbesondere bei Nachfragen; ist ihm das Ausmaß nicht bekannt, hat er darauf hinzuweisen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW's J. Cabrio, Fahrgestellnummer N01.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zur Rückzahlung des vorgenannten Betrages einen Betrag in Höhe von 0,83 € pro Tag seit dem 14.05.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 26.03.2012 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorgenannten PKW befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.990,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke J. mit der Fahrgestellnummer N01 gegen den Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 1.540,00 € zu.

Der Kläger ist mit dem Schreiben vom 16.03.2012 wirksam gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgetreten. Der Kläger war zum Rücktritt berechtigt, da das Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist.

In dem Vertrag wurde unter der Rubrik Unfallschäden laut Vorbesitzer "Kotflügel", "Seitenteil" und "Schweller" eingetragen. Die Parteien habe damit eine - gesetzlich nicht als solche vorgesehene, aber nach den Grundsätzen der Privatautonomie zulässige - negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, durch die der Kaufsache im Hinblick auf die angegebenen Schäden eine hinter dem gewöhnlichen Standard zurückbleibende Qualität beigelegt wird, was für die Rechte des Käufers ebenso maßgeblich ist wie eine über diesen Standard hinausgehende Vereinbarung. Aus der Angabe der im Bestellformular ergibt sich andererseits aber keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise auch weitere Unfallschäden hat. Zwar bleibt wegen der Einschränkung "lt. Vorbesitzer" mittelbar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht noch weitere Schäden hat. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Vereinbarung (BGH, Urt. v. 12.03.2008, VIII ZR 253/05).

In der Vereinbarung ist auch nicht zugleich eine positive Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend zu sehen, dass weitere Schäden nicht vorliegen, sondern lediglich eine Wissenserklärung, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Wer sich, wie die Beklagte, im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, macht hinreichend deutlich, worauf sich die Angabe bezieht und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Vom Käufer kann daher nicht erwartet werden, der Verkäufer wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen. Aus diesem Grund ist nicht nur eine Beschaffenheitsgarantie zu verneinen, sondern auch eine Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urt. v. 12.03.2008, VIII ZR 253/05).

Eine Wissensmitteilung über die Unfallschäden laut Vorbesitzer ist allerdings nicht ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr haftet der Verkäufer dafür, dass er die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritten, vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger Kenntnis von dem Gutachten der S. vom 29.08.2009 gehabt zu haben. Soweit der Kläger hierfür Beweis durch Vernehmung der Zeugin B. angeboten hat, kam es darauf jedoch nicht an. Eine mögliche Haftung der Beklagten bzw. eine Rückabwicklung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung kann dahinstehen, da die Regelung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB eingreift. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das Fahrzeug weist nicht eine Beschaffenheit auf, die auch unter Berücksichtigung der negativen Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

Der Kläger konnte erwarten, dass das Fahrzeug über die im Kaufvertrag genannten Schäden keine weitergehenden Unfallschäden erlitten hat. Die Angabe "Kotflügel", "Seitenteil" und "Schweller" erfasst nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont das tatsächliche Ausmaß der Schäden nicht. Ausweislich des S.-Gutachtens, dessen Feststellungen vorliegend nicht in Zweifel gezogen wurden, waren die benannten Teile, also Tür, Seitenteil und Schweller, massiv eingedrückt, teilweise geknickt. Darüber hinaus waren innere Versteifungen und das Radhaus hinten verzogen und der Seitenairbag ausgelöst. Das Ausmaß der Beschädigungen spiegelt sich auch in den angesetzten Reparaturkosten in Höhe von 9.418,85 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 12.500,00 € und dem ermittelten Restwert von etwa 4.480,00 € wieder.

Darauf, ob der Geschäftsführer der Beklagten oder Herr R. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten den Schaden darüber hinaus bagatellisiert haben, indem von einem kleinen Schaden bzw. einem Parkschaden gesprochen wurde, kommt es nicht an, jedenfalls wurden gegenüber dem Kläger trotz Nachfrage über die im Kaufvertrag genannten Schäden hinaus keine weitergehenden Angaben zum Ausmaß der Unfallschäden gemacht. Dabei trifft den Verkäufer eine Offenbarungspflicht, über Mängel richtig und vollständig Auskunft zu geben, dies gilt insbesondere bei entsprechenden Nachfragen. Ist dem Verkäufer das Ausmaß der Schäden nicht bekannt, hat er bei Nachfragen zu Unfallschäden darauf hinzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.1992, 3 U 18/92; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 4371).

Der Umfang der tatsächlichen Schäden geht vorliegend deutlich über das Schadensausmaß hinaus, welches aufgrund der Angaben im Kaufvertrag zu erwarten war. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste nicht damit gerechnet werden, dass sich hinter der Angabe "Kotflügel", "Seitenteil" und "Schweller" ein Unfall verbirgt, durch den die benannten Teile massiv beschädigt wurden, innere Versteifungen verzogen waren und die angesetzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (8.020,00 €) überstiegen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 20.06.2002, 5 U 1878/01).

Der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs steht auch eine fachgerechte Reparatur der Unfallschäden nicht entgegen, da ein Fahrzeug selbst dann als mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzusehen, wenn es einen fachgerecht und vollständig reparierten Unfallschaden ohne jegliche Wertminderung aufweist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3148 m.w.N). Dies gilt vorliegend erst Recht, da gerichtsbekannt ist, dass auch bei ordnungsgemäßer Reparatur schwerer Unfallschäden regelmäßig eine Wertminderung verbleibt.

Der Mangel ist auch nicht nur unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, vielmehr bleibt die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs wesentlich hinter der zu erwartenden Beschaffenheit zurück. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, da die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs in ihrem Ausmaß einen nicht behebbaren Mangel darstellt.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht gemäß §§ 346, 348 BGB nur Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Der Kläger macht zudem in Wahrnehmung seines berechtigten Kosteninteresses nicht den vollen Kaufpreis geltend, sondern lässt sich die Gebrauchsvorteile, die er durch die Benutzung des Fahrzeugs gehabt hat, anrechnen. Insoweit wurde kein konkreter Abzug durch Angabe eines bestimmten Betrages vorgenommen, vielmehr wird in Anlehnung an die sogenannte Karlsruher Formel (OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950) lediglich der Betrag pro gefahrenen Kilometer (0,07 €) angegeben. Im Hinblick auf die Bestimmtheit des Tenors bestehen in der Rechtsprechung Bedenken gegen diese Abzugsmethode, danach ist im Rahmen der Tenorierung die übliche Methode durch Abzug eines festen Betrages, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vorzuziehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2008, I-1 U 152/07 OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010, 28 U 22/10). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

Von dem Kaufpreis von 11.990,00 € verbleibt nach Abzug des Nutzungswertersatzes in Höhe von 1.540,00 € ein zurückzuzahlender Betrag von 10.450,00 €.

Der Wert der Nutzung eines Gebrauchtfahrzeugs durch den Käufer ist anhand des Bruttokaufpreises, der Fahrstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung nach folgender Formel zu errechnen (vgl. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 346 Rn. 27).

Der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs betrug 11.990,00 €. Die Restlaufleistung zum Zeitpunkt der Übergabe wird gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 180.000 geschätzt, dies entspricht auch dem unstreitigen Vortrag des Klägers. Daraus ergibt sich ein Betrag von 0,07 € pro gefahrenen Kilometer. Bei einer Fahrstrecke von 22.000 km (42.000 km - 20.000 km) errechnet sich ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungswertersatz in Höhe von 1.540,00 €.

Der Nutzungswertersatz ist dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zuerst mit dem vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruch, sondern mit dem Kaufpreis zu verrechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2008, I-1 U 152/07 OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010, 28 U 22/10). Insoweit war die Klage unbegründet. Der Nutzungsersatz kann, soweit nicht wie hier bereits eine Verrechnung unmittelbar durch den Kläger erfolgt, im Wege der Aufrechnung durch den Beklagten geltend gemacht werden (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1183ff.). Da der Anspruch der Beklagten auf Nutzungsersatz bereits vor Beginn des zinsbegründenden Schuldnerverzugs dem Kaufpreisanspruch in voller Höhe gegenüberstand, sind diese Ansprüche (rückwirkend) miteinander zu verrechnen.

Der Zinsanspruch des Kläger im Hinblick auf die Rückzahlung des Kaufpreises folgt aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, der Kläger hat die Beklagte wirksam durch das Schreiben vom 16.03.2012 unter Fristsetzung zum 26.03.2012 in Verzug gesetzt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1196ff.).

II.

Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der aus dem Kaufpreis gezogenen bzw. erzielbaren, aber nicht erwirtschafteten Nutzungen in Höhe von 0,83 € pro Tag seit dem 14.05.2010 zu (§§ 346, 347 BGB).

Gemäß § 346 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 100 BGB sind vom Verkäufer erzielte Zinsen als Kapitalnutzung herauszugeben bzw. zu ersetzen. Zu den gezogenen Nutzungen zählen auch ersparte Schuldzinsen (BGHZ 138, 160). Für vom Verkäufer erzielbare, aber nicht erwirtschaftete Zinsen schuldet der Verkäufer dem Käufer gemäß § 347 Abs. 1 BGB ebenfalls einen Nutzungsvorteilsersatz.

Es war dem Kläger nicht verwehrt, in Ermangelung näherer Kenntnisse von den finanziellen Verhältnissen der Beklagten nach Maßgabe seines Vorbringens in der Klageschrift vorzutragen. Die Beklagte ist dem Sachvortrag des Klägers nur unsubstantiiert entgegen getreten, indem sie sich auf das Vorbringen beschränkt, weder einen Zinsverlust noch einen Zinsgewinn zu verzeichnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2008, I-1 U 152/07).

Die Vorschrift des § 347 Abs. 1 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der nichtunternehmerische Schuldner bei kleineren Beträgen und kurzer Nutzungsdauer vielfach den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB, § 352 HGB) nicht erzielen wird. Bei einem gewerblichen Vertragspartner und größeren Beträgen ist dagegen in der Regel davon auszugehen, dass dieser mit dem erhaltenen Geldbetrag einen Ertrag mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes erwirtschaften kann. Macht der Gewerbetreibende keine näheren Angaben dazu, in welcher Weise er das Geld angelegt oder sonst verwendet hat, so kann nach § 287 Abs. 2 BGB geschätzt werden, dass der Gewerbetreibende aus dem Nettobetrag des Kaufpreises jedenfalls den bürgerlich-rechtlichen gesetzlichen Zinssatz von 4% (§ 246 BGB) entgegen den Regeln ordnungsgemäßen Wirtschaftens nicht gezogen hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010 - 4 W 12/10; LG Aschaffenburg, Urt. v. 30.05.2006, 1 O 337/05: 2,5%; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1154 m.w.N.).

Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung verlangt werden können, sofern der Anlagezins nicht darüber hinaus geht, da dies nur die entgangene eigene Anlagemöglichkeit des Rückgewährgläubigers betrifft. Hier geht es jedoch um die vom Verkäufer nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB geschuldeten Zinserträge bzw. ersparten Schuldzinsen (OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010, 28 U 22/10).

Die Zinsen sind aus dem empfangenen Nettokaufpreis zu berechnen. Es kommt auf den tatsächlichen Wert an, der dem Verkäufer zugeflossen ist und aus dem er Nutzungen gezogen hat bzw. hätte ziehen können. Die Mehrwertsteuer ist dagegen als Durchlaufposten alsbald an das Finanzamt abzuführen. Daraus kann der Verkäufer demgemäß keine Nutzungen ziehen (OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010, 28 U 22/10).

Ausgehend von einem Nettokaufpreis in Höhe von 10.075,63 € ist dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 0,83 € pro Tag seit dem 14.05.2010 zuzusprechen.

Der Anspruch reicht materiell-rechtlich bis zur Rückgabe des empfangenen Betrages. (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010, 28 U 22/10). Auch prozessuale Gründe stehen einer Verurteilung für die Zukunft nicht entgegen. Zwar scheidet eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 257 ZPO aus, da der Anspruch von einer Gegenleistung in Form der Rückübereignung des Fahrzeugs abhängig ist. Dies gilt auch für eine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO, da die Vorschrift voraussetzt, dass die Verpflichtung des Schuldners nicht von einer Gegenleistung abhängig ist (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 258 Rn. 1). Klage auf künftige Leistung kann aber auch gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet (BGH, Urt. v. 20.06.2005, II ZR 366/03). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte den Anspruch des Klägers bestreitet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010, 28 U 22/10).

III.

Die Klage hat auch insoweit Erfolg, als der Kläger begehrt, den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Der Feststellungsantrag ist zulässig (§ 256 ZPO) und auch begründet, da die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Es genügte ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB), da der Leistungsort für die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs grundsätzlich der Wohnort des Klägers ist. Dass der Kläger die Leistung überobligationsmäßig am Betriebssitz der Beklagten angeboten hat, ist unschädlich (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1205ff., 1217).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2012/4_O_100_12_Urteil_20120718.html - DE:LGE:2012:0718.4O100.12.00

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