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Der Verkäufer haftet dafür, dass er die Angaben des Vorbesitzers zu Unfallschäden richtig und vollständig wiedergibt. Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn der Umfang der tatsächlichen Schäden deutlich über das im Kaufvertrag angegebene Ausmaß hinausgeht, selbst wenn eine fachgerechte Reparatur erfolgte. Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht, über Mängel richtig und vollständig Auskunft zu geben, insbesondere bei Nachfragen; ist ihm das Ausmaß nicht bekannt, hat er darauf hinzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |