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Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn diese vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Bei fiktiver Abrechnung ist es unerheblich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Benennung der günstigeren Werkstatt bereits repariert war. Eine Unzumutbarkeit kann sich bei älteren Fahrzeugen ergeben, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ oder die günstigere Werkstatt nur Sonderkonditionen mit dem Versicherer anbietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |