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Die Haftung des Mieters für die Beschädigung eines Mietfahrzeugs gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB wird bejaht, wenn er den Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht führt. Eine vertragliche Haftungsfreistellung aus einer Vollkaskoversicherung kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Mietvertrag ausdrücklich festhält, dass der Mieter keine Vollkaskoversicherung wünscht. Ein Mitverschulden des Vermieters wegen fehlender Winterbereifung scheidet aus, wenn der Mietvertrag Sommerreifen vorsieht und zum Zeitpunkt der Anmietung keine winterlichen Witterungsbedingungen vorlagen, der Unfall sich aber erst später bei Winterverhältnissen ereignete. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |