Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gladbeck v. 11.07.2012: Zur Darlegung und Reparatur von Vorschäden bei einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Gladbeck (Urteil vom 11.07.2012 - 25 C 38/12) hat entschieden:

   Wird ein Kraftfahrzeug in einem Unfall vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der genauen Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur in allen Einzelheiten. Unterbleiben dieser Ausführungen, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden entstanden ist und nicht ausgeschlossen ist, dass ein Vorschaden geltend gemacht wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Altschäden - Vorschäden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Parkunfalls am 12.08.2010 keinen Anspruch auf Zahlung von 927,00 Euro gemäß den §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG, 115 VVG, 823, 249 ff. BGB.

Das klägerische Vorbringen zu dem aufgrund des Unfalls angeblich entstandenen Schaden am Fahrzeug der Klägerin ist nicht ausreichend substantiiert. Wird ein Kraftfahrzeug in einem Unfall vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der genauen Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur in allen Einzelheiten, da der Ersatzanspruch sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustands erforderlich sind. Unterbleiben dieser Ausführungen, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden entstanden ist und - selbst bei möglicherweise kompatiblen Schäden - nicht ausgeschlossen ist, dass ein Vorschaden geltend gemacht wird (OLG Hamburg, Urteil vom 28.3.2001, MDR 2001, 1111; OLG Köln, Urteil vom 8.2.2011, Az. 15 U 151/10; OLG Hamm, Urteil vom 14.9.1999, Az. 34 U 26/99).

Das Fahrzeug der Klägerin war vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits auf der rechten Fahrzeugseite vorgeschädigt. Dieses ergibt sich aus dem Gutachten der Versicherung vom 09.08.2008. Als Vorschäden wurden in dem Gutachten u.a. eine "Streifspur rechts mit Lackauftragung" sowie "diverse, nicht unerhebliche Kratzer rundum" und "diverse Lackschäden" aufgeführt. Die Angaben der Klägerin in dem Schriftsatz vom 11.05.2012, wonach das Auto an der beschädigten Stelle keinen Vorschaden gehabt habe, sind daher nicht nachvollziehbar. Es wäre vielmehr Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen und nachzuweisen, dass die in dem Gutachten vom 09.08.2008 beschriebenen Vorschäden sach-und fachgerecht repariert worden sind. Dieses ist jedoch nicht geschehen, so dass die Klage bereits aus den oben dargestellten Rechtsgründen in vollem Umfang abzuweisen war. Hinzu kommt, dass es auch an einer wirtschaftlichen Schadensvertiefung fehlt, weil das zum Unfallzeitpunkt bereits 21 Jahre alte Fahrzeug bereits zuvor an gleicher Stelle beschädigt war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_gladbeck/j2012/25_C_38_12_Urteil_20120711.html - DE:AGGLA:2012:0711.25C38.12.00

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