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Der Geschädigte ist verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzungsgrundlagen beizubringen und zu beweisen, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Bei einem (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschaden besteht ein Ersatzanspruch nur, soweit der Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist; eine Ersatzpflicht für Sachverständigenkosten ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte erhebliche Vorschäden verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |