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Eine Haftungsregelung in einem Rahmenvertrag für Straßentransporte, die die Haftung "im Einklang" mit der CMR regelt und die Haftungsgrenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR durch höhere Haftungsgrenzen (z.B. Montrealer Übereinkommen) ersetzt, kann dahin zu verstehen sein, dass eine Regulierung allein auf der Basis einer höheren Grundhaftung unter Ausschluss einer unbegrenzten Haftung vereinbart wurde, so dass Art. 29 CMR nicht daneben zur Anwendung kommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Sinn und Zweck der Vereinbarung darin bestand, einen Streit über das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |