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Der Kläger vermochte nicht hinreichend den Nachweis dafür zu erbringen, dass der behauptete Schaden im Rahmen eines konkreten Geschehensablaufs durch das unfallgegnerische Fahrzeug verursacht worden ist (Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität). Nicht zu überwindende Zweifel verblieben, dass es sich bei dem behaupteten Geschehensablauf tatsächlich nicht um ein fingiertes Unfallereignis gehandelt hat, da eine Vielzahl von Indizien für einen fingierten Unfall sprach, die vom Kläger nicht widerlegt werden konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |