Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 05.07.2012: Zur Beweislast des Klägers bei Verdacht auf fingierten Verkehrsunfall




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.07.2012 - 3 O 281/11 U.) hat entschieden:

   Der Kläger vermochte nicht hinreichend den Nachweis dafür zu erbringen, dass der behauptete Schaden im Rahmen eines konkreten Geschehensablaufs durch das unfallgegnerische Fahrzeug verursacht worden ist (Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität). Nicht zu überwindende Zweifel verblieben, dass es sich bei dem behaupteten Geschehensablauf tatsächlich nicht um ein fingiertes Unfallereignis gehandelt hat, da eine Vielzahl von Indizien für einen fingierten Unfall sprach, die vom Kläger nicht widerlegt werden konnten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist als in der Hauptsache unbegründet abzuweisen. Der Kläger vermochte nicht hinreichend den Nachweis dafür zu erbringen, dass der behauptete Schaden im Rahmen eines konkreten Geschehensablauf es durch das unfallgegnerische Fahrzeug (von beiden unfallbeteiligten Parteien ungewollt) verursacht worden ist - Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. dazu: Urt. 1. Zivilsenates bei dem OLG Düsseldorf vom 8. September 2009 I - 1 U 186/08 m.w.N.). Erst für den Fall eines solchen Nachweises sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftungsverpflichtung der Beklagten überhaupt in Betracht zu ziehen, §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 1 VVG, 286 ZPO.

I.

Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sind gemäß der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu überwindende Zweifel daran verblieben, dass es sich bei dem von dem Kläger behaupteten Geschehensablauf tatsächlich nicht um ein von ihm und dem Zeugen xxxxxxx fingiertes Unfallereignis gehandelt hat. Vorliegend ist eine Vielzahl von Indizien gegeben, die für ein fingiertes Unfallereignis spricht, die letztlich von dem Kläger nicht widerlegt werden konnten, § 286 ZPO.

1.)

Dies betrifft bereits die behauptete Eigentümerstellung; der Kläger hat zu dieser zwar einen Kaufvertrag vorgelegt. Unzweifelhaft ist für das Gericht jedoch nicht hervorgetreten, dass der in dem schriftlichen Kaufvertrag ausgewiesene Verkäufer tatsächlich den danach kaufvertraglich vereinbarten nicht unbedeutend hohen Kaufpreis von 15.900,00 € erhalten hat.

Die behauptete Zahlung erfolgte nicht etwa auf ein Einzahlungskonto des angegebenen Verkäufers, so dass eine derartige Zahlungsleistung des Klägers unzweifelhaft belegt wäre; es konnte zu der behaupteten Zahlung in bar auch keine Quittung vorgelegt werden. Der angebliche Verkäufer des Fahrzeuges hat in seiner gerichtlichen Einvernahme zwar bekundet, dass der Kläger ihm am Tag des Unfallereignisses den streitgegenständlichen Kaufpreis geleistet habe. Objektiv nachweisbar ist die Richtigkeit dieser Bekundung jedoch nicht.

Im Hinblick auf die bedeutsame Höhe des Kaufpreises wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Kläger für den Fall einer derartigen Zahlungsleistung für seine Unterlagen eine Quittung erhält, selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich die an dem Kaufvertrag beteiligten Parteien angeblich schon sehr lange kennen.

Weiterhin ist auch nicht überzeugend nachvollziehbar hervorgetreten, dass der Kläger tatsächlich über einen solchen Geldbetrag verfügt hat. Er beruft sich zwar pauschal darauf, dass im Zusammenhang mit einer gewerblichen selbständigen Nebentätigkeit, seinen Verdienst aus dem von ihm hierzu dargelegten Beschäftigungsverhältnis und dem Verkauf einer Eigentumswohnung der Kaufpreis, ohne dass dieser hätte finanziert werden müssen, habe aufgebracht werden können. All dies ist prozessrechtlich von ihm jedoch nicht prüfungsfähig konkretisiert worden.

Der Kläger ist zudem unstreitig nur wenige Jahre vor dem strittigen Kaufvertrag titulierten Zahlungsforderungen seiner Gläubiger ausgesetzt gewesen, in deren Zusammenhang es sogar zu gerichtlichen Haftanordnungen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß dem hierzu bestimmten Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 899 ff. ZPO) gekommen ist. Die diese gewichtigen Vorgänge geradezu als bedeutungslos abtuende konkrete Einlassung des Klägers im Verhandlungstermin des Gerichts, von derartigen Offenbarungsverfahren bzw. Haftanordnungen angeblich (§ 901 ZPO) persönlich nie etwas erfahren zu haben, lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger sich ausnahmslos zu einem rechtstreuen Verhalten verpflichtet sieht. Es wurde von ihm auch nicht dargelegt, in welcher Weise diese Anordnungen ohne Mitwirkung des Klägers erledigt worden sein sollen

2.)

Zudem ist rechtlich festzustellen, dass der Kläger zu dem Hergang des angeblichen Unfallereignisses keinen einzigen neutralen Zeugen benennen konnte. Als Zeuge wurde dem Gericht lediglich der unfallbeteiligte Fahrer des in Rede stehenden VW Golfs vorgestellt, xxxxx; bezogen auf seine Person haben die Beklagten jedoch in prozessual zu berücksichtigender Weise schlüssig dargelegt, dass hinreichend umfassende Indizien vorliegen, dass der Zeuge zusammen mit dem Kläger kollusiv zusammengewirkt haben könnte, um in betrügerischer Absicht die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer zu der Leistung von Schadensersatz zu veranlassen.

Die Verdachtsmomente, dass es eine derartige Absprache der unfallbeteiligten Personen gegeben haben könnte, gründen sich berechtigterweise gemäß den insoweit objektiv bestehenden Tatsachen darauf, dass der von dem benannten Zeugen angeblich geführte Volkswagen zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallereignisses bereits rund 18 Jahre alt war, diesem Fahrzeug daher kein besonderer Marktwert mehr zukam, und der von dem Kläger geführte BMW bereits einen Vorschaden aufwies, so dass ernsthaft rechtlich zu erwägen ist, dass das Fahrzeug bereits zuvor, worauf die Beklagten verwiesen haben, an fingierten Unfallereignissen beteiligt gewesen sein könnte.

3.)

Zudem hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfallereignis nicht etwa durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer ansonsten - auch aus Sicht der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer - als kompetent und unzweifelhaft seriös anzuerkennendes Gutachterbüro bewerten lassen, sondern seitens einer Schadensbegutachtungsstelle, die sich etwa 90 Kilometer entfernt von dem Wohnort des Klägers befindet, ohne dass erkennbar geworden ist, wieso der Kläger sich einer derartig weit von seinem Wohnsitz befindlichen Bewertungsstelle bedient hat.

4.)

Weiterhin ist es für die Fingierung eines Unfallereignisses in dem gegebenen Zusammenhang gemäß den dazu allgemein entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen typisch, dass der Hergang eines solchen Ereignisses für einen Außenstehenden als vermeintlich unzweifelhaft eindeutig dargestellt wird und einer der Unfallbeteiligten, vorliegend der Zeuge xxxxx, der Polizei gegenüber die Schuld an der Herbeiführung des angeblichen Unfallereignisses gesteht.

Die Beklagten haben zudem zu Recht darauf verwiesen, dass in concreto eine eigentliche Aufnahme des Unfallereignisses seitens der herbeigerufenen Polizeibeamten nicht veranlasst wurde; aufgrund dessen ist es auch gerichtlich nicht hinreichend aussagefähig überprüfbar, in welchem Bereich der Unfallörtlichkeit sich der behauptete Verkehrsunfall konkret ereignet haben soll, wo sich die eigentliche Kollisionsstelle befand und an welcher Stelle die vermeintlich unfallbeteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind.

Auch die Feststellung von Bremsspuren oder sonstigen Unfallspuren, die geeignet wären, den behaupteten Unfallhergang etwa durch einen gerichtlich zu beauftragenden Gutachter verkehrstechnisch zu prüfen, sind nicht gesichert worden.

Zudem ist auch nicht in Form einer Zuordnung der jeweiligen Fahrzeugschäden eine entsprechende Überprüfung der Kompatibilität derartiger Schäden zu dem behaupteten Unfallhergang möglich, da nach den Behauptungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen xxxxxx der unfallbeteiligte Volkswagen unwiderlegt nach Afrika verschifft worden sein soll.

5.)

Letztlich ist auffallend, dass der von dem Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nach seiner Darstellung geführte BMW noch an dem Tage gekauft worden sein soll, an dem es sodann zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen sei, und dieses Fahrzeug wenige Tage später auf einer andere Person zugelassen wurde (xxxxxx). Derartige kurze Zulassungszeiten sind nach den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ebenfalls typisch für die Herbeiführung von manipulierten Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen (vgl. dazu: OLG München ZfS 1990, 78).

Vor desm Hintergrund der Vielzahl dieser Indizien vermochte der Kläger prozessrechtlich nicht den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, dass ein unfreiwilliges Ereignis stattgefunden hat, aufgrund dessen die Beklagten ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind.

6)

Dem Gericht stehen auch keine weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten, etwa in Form der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Hergang des behaupteten Unfallereignisses, zur Verfügung, da es hierfür, wie bereits voranstehend dargelegt worden ist, an dem Vorliegen hinreichender Anschlusstatsachen bzw. Aufklärungsmöglichkeiten fehlt.

Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsatz zu der Reparatur der streitgegenständlichen Vorschäden weiterhin vorgetragen und zusätzlich ein weiteres Privatgutachten vorgelegt hat, bewertet das Gericht diesen Sachvortrag als verspätet und zudem unerheblich, §§ 282, 296 ZPO. Es besteht prozessrechtlich keine Veranlassung, deswegen die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen, da der Kläger hinreichend Zeit hatte, seinen Sachvortrag nebst Beweisanerbieten rechtzeitig in das Prozessverfahren einzuführen und eine Zulassung des verspäteten Vorbringens zu einer bedeutsamen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites führen würde, da der Sachvortrag streitig ist und hierzu die Beweisaufnahme fortzusetzen wäre.

Zudem verblieben auch unabhängig von der nunmehr (verspätet) behaupteten fachgerechten und vollständigen Reparatur der strittigen Vorschäden hinreichend weitere Indizien für eine Fingierung des in Rede stehenden Verkehrsunfalles, die der Kläger dennoch nicht zu widerlegen vermochte.

Die Klage ist daher als in der Hauptsache unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer Fortsetzung der Beweisaufnahme bedarf.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 108 ZPO.

Streitwert: bis zu 8.000,00 €

xxxxxx

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2012/3_O_281_11_U_Urteil_20120705.html - DE:LGD:2012:0705.3O281.11U.00

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