Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 03.07.2012: Zur Irreführung von Verbrauchern durch Werbung für Mietwagen mit taxenähnlichen Bezeichnungen




Das OLG Hamm (Urteil vom 03.07.2012 - I-4 U 12/12) hat entschieden:

   Eine Werbung für Mietwagen mit Bezeichnungen wie "T" oder "Taxen-Mietwagen", die sich an das Wort "Taxi" anlehnen und den unrichtigen Eindruck erwecken, es handele sich um Taxenverkehr, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Eine solche geschäftliche Handlung verstößt auch gegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, der als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG den Taxenverkehr vor der Konkurrenz des weniger belastenden Mietwagenverkehrs schützen soll.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils nach dem Passus "im geschäftlichen Verkehr" heißt:

a)

mit der Bezeichnung "T" für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie geschehen in der Werbung in WIR In vom 09. Februar 2011 gemäß Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 8, 9 der Akten)

und/oder

b)

die Bezeichnung T als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden, wie geschehen bei den in der Anlage 2 zur Klageschrift abgebildeten Fahrzeugen (Bl. 10 bis 12 der Akten, zusätzlich in Farbe Bl. 41, 42 der Akten)

und/oder

c)

für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung "Taxen-Mietwagen", wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten vom 11. Juli 2011 gemäß Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 15 der Akten).

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung hat keinen Erfolg, weil der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und der Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zustehen. Es liegen hier irreführende geschäftliche Handlungen der Beklagten vor.

1) Der Antrag ist jedenfalls nach der klarstellenden Korrektur bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das sieht selbst die Klägerin jetzt so. Nicht nur die konkrete Werbung in der Zeitung "Wir in ..." vom 9. Februar 2011 (Bl. 8 und 9), die die Klägerin jetzt als Anlage 1 bezeichnet, ist als die konkrete Verletzungshandlung für die Anzeigenwerbung mit der Bezeichnung T in das Verbot einbezogen. Auch die Benutzung der Bezeichnung T als Kennzeichnung auf den Mietwagen ist als weitere Verletzungsform Gegenstand eines eigenen Verbots. Die Werbung mit der Bezeichnung "Taxen-Mietwagen" ist daneben eine weitere (dritte) Verletzungshandlung. Auch bei diesen Verbotsgegenständen ist die jeweilige Verletzungshandlung jetzt einbezogen. Damit ist auch ganz klar, dass weitere denkbare Verletzungsformen wie etwa der Internetauftritt vom 14. November 2011 (Bl. 60 ff.) nicht in die Prüfung eines etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens einbezogen und damit nicht Streitgegenstand sein sollen.

2) Der Klägerin steht zunächst ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat in Zusammenhang mit der Werbung in der Zeitung "Wir in..." mit der Bezeichnung T für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen.

a) Die Klägerin ist als Wettbewerbsverband klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da sie aufgrund ihrer Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet hat (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., UWG Einl. 2.29).

b) In der Anzeigenwerbung in der genannten Zeitung, bei der es sich wohl um ein Anzeigenblatt handeln dürfte, ist eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen. Damit soll erkennbar der Umsatz des Mietwagengeschäftes der Beklagten gefördert werden.

c) Diese geschäftliche Handlung der Beklagten ist auch irreführend, weil sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Unternehmers wie insbesondere eine öffentlich-rechtliche Zulassung der beworbenen Fahrzeuge als Taxen enthält. Bei der hier vorliegenden Werbung für den Mietwagenbetrieb der Beklagten kann es zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr kommen. Bei dem angesprochenen Verkehr kann dann die Fehlvorstellung entstehen, die Mietwagen wären Taxen. Diese Gefahr der Irreführung reicht aus. Es geht auch gerade um eine Werbung für Mietwagenverkehr. Denn bei den Fahrzeugen der Beklagten, die in den Anzeigen angesprochen werden, handelt es sich sämtlich um Mietwagen. Um den U, der inzwischen allein als Taxi zugelassen ist, geht es dabei ersichtlich nicht. Auch die Preiswerbung lässt darauf schließen, dass die Beklagte ihre Mietwagen bewerben will, weil bei der Taxe die Preise in einer Gebührentabelle festgelegt sind. Bei der Werbung für sämtliche N-Fahrzeuge, die als Mietwagen eingesetzt werden, wird die Bezeichnung T verwandt. Diese kann jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Anteil der angesprochenen Verbraucher, insbesondere bei den vielen, denen der genaue Unterschied zwischen Taxen und Mietwagen nicht geläufig ist, den unrichtigen Eindruck hinterlassen, es gehe auch bei diesem Angebot um Taxenverkehr. Eine solche Werbung mit einer Bezeichnung wie T, die nach dem Gesamtzusammenhang ("T1e Personenbeförderung") als Abkürzung für T1e Taxen verstanden wird und sich dabei klar an das Wort "Taxi" anlehnt, kann eine Verwechslungsgefahr zwischen Mietwagen und Taxi begründen und ist deshalb zur Irreführung geeignet. Angesichts dessen ist es völlig unerheblich, dass die Beklagte auch über eine Taxikonzession für ein bestimmtes Fahrzeug verfügt. Für die Verbraucher muss deutlich werden, dass es bei der hier vorliegenden Werbung nur um Mietwagen geht. Das ist aber gerade nicht der Fall, wenn diese Mietwagen unter T ohne einen klarstellenden Zusatz beworben werden. Allein der Hinweis auf die von T bezweckte T1e Personenbeförderung reicht insoweit nicht aus, weil von dem Oberbegriff der Personenbeförderung nicht ohne Weiteres auf Mietwagen geschlossen wird. Auch die Preisangaben weisen jedenfalls den ausreichenden Anteil der Verbraucher, die mit den Unterschieden zwischen Taxen und Mietwagen nicht so vertraut sind, nicht auf Mietwagenverkehr hin. Auf die Farbe der Mietwagen kann insoweit allerdings nicht auch noch abgestellt werden, weil die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher die Fahrzeuge nicht sehen können. Sie müssen sich ihre Vorstellung aus dem Anzeigentext bilden. Gerade wenn es um Fahrzeuge von T geht, so wird bereits in den Anzeigen ein fehlerhafter Bezug zum Taxenverkehr hergestellt, der bei der Beförderung mit den beworbenen Fahrzeugen nicht betroffen ist.

d) Da der Unterschied von Mietwagen und Taxen schon zum Schutz der Mitbewerber, die ausschließlich oder vorwiegend Taxen anbieten, deutlich aufscheinen muss, ist eine Fehlvorstellung hier auch relevant. Das macht insbesondere die Bestimmung des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG deutlich. Sie bezweckt gerade, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belastenden Mietwagenverkehrs zu schützen (BGH MDR 2012, 726 -Mietwagenwerbung). Beide Betriebsarten sollen deshalb streng auseinander gehalten werden. Es drohen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die angesprochenen Verbraucher den Mietwagenverkehr nicht mehr ausreichend vom Taxenverkehr unterscheiden können. Darauf, ob die Verbraucher auf der Straße tatsächlich einen solchen Mietwagen besteigen könnten, wenn sie mit einer Taxe befördert werden wollten, kommt es dagegen nicht an. Ebenso wenig ist es entscheidend, ob die Beklagte eine Taxe schickt, wenn diese als solche bei ihr bestellt wird. Wenn eine Beförderung als solche ohne nähere Angabe gewünscht wird, schickt sie schon deshalb einen Mietwagen, weil sie davon so viel mehr zur Verfügung hat.

3) Der Klägerin steht im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung T im Mietwagenverkehr in den beanstandeten Anzeigen auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG gegen die Beklagte zu.

a) Die Beklagte hat insoweit im Rahmen einer Wettbewerbshandlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, welches zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG ist eine solche Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Wie schon oben ausgeführt, ist es ihr Zweck, den mit besonderen Pflichten und Lasten verbundenen Taxenverkehr vor der Konkurrenz mit dem weniger belasteten Mietwagenverkehr zu schützen (BGH -Mietwagenwerbung, a.a.O). Auch verfassungsmäßig relevante Wettbewerbsverzerrungen durch Verwechslungen sollen vermieden werden.

b) Es liegt auch ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG vor. Gerade die Verwendung der Bezeichnung T, die auf vorgehaltene Taxen hindeutet, kann bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck erwecken, es gehe um Taxenverkehr. Dann kann die nach dem Gesetz zu vermeidende Verwechslung von Mietwagen und Taxen stattfinden, weil es sich bei den beworbenen Fahrzeugen sämtlich um Mietwagen handelt. Bei den angebotenen T-Fahrzeugen wird nirgendwo darauf hingewiesen, dass es um ein Mietwagenangebot geht. Wie oben schon ausgeführt, müssten die Verbraucher schon sehr gut mit den Unterschieden vertraut sein, um allein aus den Preisangaben herauszulesen, dass es nur um Mietwagen gehen könnte. Das ist bei zu wenigen der angesprochenen Verbraucher der Fall.

4) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen einer entsprechenden irreführenden geschäftlichen Handlung ergibt sich auch, soweit es um die Kennzeichnung von Mietwagen geht, wie sie in Farbe auf Seiten 41 f. abgebildet sind. Die Fahrzeuge mit der Aufschrift T auf der Motorhaube oder auf der Seite werden von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Taxen angesehen, insbesondere gerade wieder von denen, die die Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen nicht kennen oder sich darüber keine Gedanken machen. Sie werden dann auch nicht durch den Umstand aufgeklärt, dass das an sich erforderliche Taxenschild auf dem Dach fehlt. Das gilt in diesem Zusammenhang umso mehr, als die Fahrzeuge hier erkennbar die Farbe haben, die üblicherweise Taxen haben. Davon, dass es sich um Mietwagen handelt, ist auf diesen nirgendwo die Rede. Um zu erfahren, dass die Beklagte Taxen und Mietwagen anbietet, müssten die angesprochenen Verbraucher deren Internetauftritt ansehen. Davon kann man aber nicht ausgehen und außerdem würde das auch nur zur Korrektur einer bereits entstandenen Fehlvorstellung führen können, die als solche für die Irreführung schon ausreicht, weil sie dazu führen kann, dass sich die Verbraucher dadurch näher mit dem Angebot der Beklagten befassen.

4) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich gleichermaßen aus einem Gesetzesverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, soweit es um die Kennzeichnung von Mietwagen mit der Bezeichnung T geht. Auch diese erweckt den Eindruck, es gehe um Taxenverkehr, und schafft damit die Gefahr einer Verwechslung von Mietwagen und Taxen. Auch das Dachschild reicht insbesondere zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr nicht aus. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

5) Der Klägerin steht außerdem noch ein weiterer Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu. In Bezug auf die von der Klägerin beanstandete Internetwerbung (Bl.15) geht es dabei vorrangig nicht um die Verwechslung der beworbenen Mietwagen mit Taxen, wie das Landgericht meinte. Insoweit wird vielmehr gerügt, dass die Verwendung der Bezeichnung "Taxen-Mietwagen" die Fehlvorstellung bewirken soll, dass es sich bei den in Zusammenhang mit dieser Bezeichnung beworbenen Fahrzeugen um ein Mittelding zwischen Taxen und Mietwagen handeln könnte. Auch insoweit liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, denn es gibt wieder ein ausreichendes Quorum an irregeführten Verbrauchern. Diese nehmen angesichts der im Internetauftritt angekündigten Besonderheiten des von T bereitgehaltenen T1 an, dass es sich dabei um eine angekündigte Innovation im Personenbeförderungsgewerbe handelt. Die zusätzlich mögliche Beförderung mit Taxen-Mietwagen gehört deshalb nach ihrem Eindruck weder zum reinen Taxenverkehr noch zum reinen Mietwagenverkehr. Sie erscheint als ein Mittelding aus beiden Faktoren im Spezialbereich der Personenbeförderung. Dieser Eindruck wird noch dadurch bestärkt, dass der T1 mit seinem geringen Verbrauch und Schadstoffausstoß gegenüber den heutigen Mietwagen wesentliche Vorteile bieten soll, also mit den heutigen Mietwagen so nicht verglichen werden kann. Wenn zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr deutlich zwischen Mietwagen und Taxen unterschieden werden muss, dürfen gerade nicht beide Begriffe ohne ausreichende Erläuterung in einem Begriff zusammengefügt werden.

6) Die Klägerin kann in Zusammenhang mit der berechtigten Abmahnung auch die Erstattung ihrer Aufwendungen in der unstreitigen Höhe von 219,35 € verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2012/I_4_U_12_12_Urteil_20120703.html - DE:OLGHAM:2012:0703.I4U12.12.00

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