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Eine Werbung für Mietwagen mit Bezeichnungen wie "T" oder "Taxen-Mietwagen", die sich an das Wort "Taxi" anlehnen und den unrichtigen Eindruck erwecken, es handele sich um Taxenverkehr, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Eine solche geschäftliche Handlung verstößt auch gegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, der als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG den Taxenverkehr vor der Konkurrenz des weniger belastenden Mietwagenverkehrs schützen soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |