Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 28.06.2012: Zur gerichtlichen Kontrolle der Zulässigkeit von Prüfungsfragen in der Fahrlehrerprüfung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.06.2012 - 6 K 1045/11) hat entschieden:

   Eine Prüfungsfrage, die den von der Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen verläßt, ist unzulässig. Ob dies der Fall ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrlehrer StrafOWi
und
Fahrlehrer Fahrzeugfuehrer

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Kostenbescheides vom 7. September 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist zwar mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag jeweils als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Fahrlehrerprüfung bei der Bezirksregierung L - nachfolgend: Prüfungsausschuss - vom 19. Mai 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen weder ein Anspruch auf Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf deren Wiederholung zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der zum zweiten Mal wiederholten Erweiterungsprüfung für Fahrlehrer in der Fahrerlaubnisklasse A findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I, S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2515) - FahrlG - und § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012, in Kraft getreten am 23. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1302) - FahrlPrüfO -.

Vgl. zu den Gründen der Neuverkündung der FahrlPrüfO unter Beibehaltung der bisherigen Regelungen: BR-Drs. 231/12, S. 1

Daraus ergibt sich, dass der zur Entscheidung berufene Prüfungsausschuss die Prüfung für bestanden zu erklären hat, wenn die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie - für die Fahrerlaubnisklassen BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Abs. 2 FahrlG, § 14 FahrlPrüfO). Bei der Fachkundeprüfung werden eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil, und eine mangelhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen (§ 19 Abs. 5 FahrlPrüfO). Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder einen Mittelwert, so werden die Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet (§ 19 Abs. 3 FahrlPrüfO). Nicht bestandene Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden (§ 24 Satz 1 FahrlPrüfO).

Ausgehend hiervon hat die Klägerin die Erweiterungsprüfung für Fahrlehrer für die Führerscheinklasse A nicht bestanden. Die Klägerin hat entgegen § 19 Abs. 4 FahrlPrüfO den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung mit "mangelhaft" absolviert. Ein Ausgleich nach § 19 Abs. 5 scheidet vorliegend aus, da die gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 FahrlPrüfO im Fachkundeteil erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils mit "befriedigend" und "ausreichend" ausfielen und daher gemäß § 19 Abs. 3 FahrlPrüfO insgesamt mit "ausreichend" zu bewerten waren.

Dem Ergebnis der mündlichen Prüfung haften seinerseits keine Rechtsfehler an. Daher kann offen bleiben, welche der gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung erhobenen Rügen ihrer Art nach einen Anspruch auf erneute Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen rechtfertigen könnten und welche ihrer Zielrichtung nach nur zu einem Anspruch auf erneute Erbringung von (einzelnen) Prüfungsleistungen führen würden.

Die Prüfungsleistungen der Klägerin wurden sämtlich rechtsfehlerfrei erbracht.

1. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel mit der Begründung geltend macht, sie habe den Prüfer T akustisch schlecht verstehen können, ist diese Rüge verspätet und greift daher nicht durch. Solange eine förmliche Rüge unterbleibt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der für die Ordnungsmäßigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen Verantwortliche - hier: die Vorsitzende des Prüfungsausschusses - in der Regel davon ausgehen, dass die nur formlos beklagten äußeren Prüfungsbedingungen nicht das Gewicht und die Bedeutung eines rechtlich relevanten "Fehlers" im Prüfungsverfahren erreicht haben, der als solcher die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens zur Folge hätte. Das gilt zumal dann, wenn der für die Ordnungsmäßigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen Verantwortliche seinerseits das in seinen Möglichkeiten Stehende getan hat, den formlos geäußerten Klagen abzuhelfen, und wenn sodann keine förmliche Rüge erfolgt.

Dies ist hier der Fall. Nach dem Vortrag der Klägerin hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses, S, das Fenster geschlossen, um den zuvor geäußerten Klagen der Klägerin über die schlechte akustische Wahrnehmbarkeit der Fragen des Herrn T abzuhelfen. Da auch im Rahmen der weiteren Prüfungsgesprächs weder die Klägerin noch ein Mitprüfling eine gleichbleibend schlechte akustische Wahrnehmbarkeit förmlich als rechtlich relevanten Verfahrensfehler gerügt hat, konnte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon ausgehen, dass den bisherigen Beanstandungen hinreichend Rechnung getragen war und eine dennoch fortdauernde Belastung der Prüflinge durch die konkreten äußeren Prüfungsbedingungen jedenfalls nicht das Ausmaß erreichte, das eine förmliche Rüge eines rechtlich relevanten Verfahrensfehlers gerechtfertigt und sie daraufhin zu zusätzlichen Maßnahmen entweder zur Abstellung dieses Fehlers oder - wenn dies nicht möglich war - hilfsweise zum Ausgleich der Belastung durch diesen Verfahrensfehler veranlasst hätte. Dies gilt um so mehr als die Vorsitzende des Prüfungsausschusses keinerlei Schwierigkeiten hatte, dem Prüfungsgespräch zu folgen, obwohl sie unwidersprochen in einer akustisch ungünstigeren Position saß. Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerin oblegen, den Prüfungsausschuss unverzüglich auf die Unzulänglichkeit des Fensterschließens hinzuweisen, gegebenenfalls nochmals höflich um lautere bzw. deutlichere Sprechweise zu bitten und dies - bei fortdauernder Missachtung - förmlich zu rügen.

2. Die Prüfungsentscheidung leidet ferner nicht unter dem Mangel, dass die Prüfungsfragen den zulässigen Prüfungsstoff thematisch verlassen hätten. Soweit die Klägerin die Zugehörigkeit der im Fach "Technik" durch den Prüfer C gestellten Prüfungsfragen zum Thema "Duolever" und "Ram-Air-System" ausdrücklich bestreitet und letzteres für den Fragenkreis "teilintegrales Bremssystem" zumindest andeutet, greifen diese Einwände nicht durch.

Dabei ist davon auszugehen, dass fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling über die Zugehörigkeit der Prüfungsfragen zu dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Allein prüfungsspezifische Wertungen sind der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen und daher auch nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Fachlichen Meinungsverschiedenheiten hingegen muss das Gericht auch in diesem Zusammenhang nachgehen, notfalls unter Heranziehung von Sachverständigen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass der Prüfling seine Einwände fachlich entsprechend substantiiert. Pauschalbehauptungen reichen dafür nicht aus.

Gemessen hieran ist die Einschätzung des Prüfungsausschusses, dass der Prüfungsstoff im Fach "Technik" eingehalten worden ist, nicht zu beanstanden.

Der Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffes ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes. Demnach hat der Bewerber gründliche Kenntnisse (Nr. 1) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise und der Fahrphysik, sowie ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik (Nr. 2) nachzuweisen. Diese Anforderungen werden inhaltlich konkretisiert durch § 13 der auf Grund § 4 Abs. 3 FahrlG erlassenen FahrlPrüfO. Gemäß § 13 Satz 2 FahrlPrüfO gehören zur fachlichen Eignung die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung vom 19. Juni 2012, in Kraft getreten am 23. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1307) - FahrlAusbO - aufgeführten Sachgebiete.

Demnach sind die gestellten Fragen inhaltlich allesamt von der Fahrlehrerausbildungsordnung gedeckt. Dies gilt namentlich für die Fragen nach dem Radführungssystem "Duolever", dem "Ram Air-System" als Motorenteil bzw. -aggregat und der Funktionsweise des "teilintegralen Bremssystems" (vgl. Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 FahrlAusbO).

Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG für diesen Prüfungsteil lediglich "ausreichende" Kenntnisse voraussetzt, folgt hieraus keine Einengung des Prüfungsstoffs in der von der Klägerin dargelegten Weise. Die Beschränkung auf die "ausreichende Kenntnisse" dieses Teilgebiets bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebiets, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind. Diese erhebliche Bedeutung hat sich hier allerdings auf die "praktische Berufsarbeit des Fahrlehrers" zu beziehen. Nicht erforderlich ist es dabei, dass diese Fragen sich dort häufig stellen oder gar regelmäßig auftreten. Die praktische Berufsarbeit beschränkt sich nicht auf die Bewältigung von Standardsituationen. Dass sich die Fragen einem Fahrlehrer hin und wieder stellen, muss für die Prüfungserheblichkeit genügen. Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig. Soweit sie sich hingegen im Grenzbereich bewegen und daher zulässig sind, lässt sich dies bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe berücksichtigen.

Nach diesen Maßstäben sind die erhobenen Rügen unbegründet. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass es mit den Fragen nach der "Duolever"-Radaufhängung von BMW und dem "Ram Air-System" um derart atypische Spezialfragen gehandelt habe, die sich in der beruflichen Praxis kaum stellen könnten. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Relevanz der "Duolever"-Frage zu bestreiten unter Hinweis auf ihre langjährige Berufserfahrung als Fahrlehrerin und Kraftradfahrerin sowie die Möglichkeit, mögliche Fragen der Fahrschüler zu einem Spezialthema in der Folgestunde zu beantworten. Dies genügt der Substantiierungspflicht nicht. Zum einen knüpft § 4 Abs. 1 FahrlG den Nachweis der Fahrlehrereignung ausdrücklich an eine bestandene Fachkundeprüfung und lässt eine langjährige Fahrpraxis gerade nicht allein genügen. Der Hinweis auf die Nachholbarkeit der Beantwortung von Spezialwissen gibt für die hier maßgebliche Zuordnung der Fragestellung zum zulässigen Prüfungsstoff nichts her. Auch der zur Frage nach "Ram Air-Systemen" primär geltend gemachte Hinweis, dass diese Systeme vorwiegend im Hochgeschwindigkeitsbereich eingesetzt würden und daher für Fahrschulen irrelevant seien, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung.

Das Gericht hat auch keinen Anlass, diesen Fragen von Amts wegen weiter nachzugehen. Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht auch nicht etwa, für seine tatsächlichen Feststellungen unter anderem das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird.

Ausgehend hiervon folgt das Gericht den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und der dem zugrunde liegenden Stellungnahme des Prüfers, Herrn C, vom 20. Juli 2010. Darin ist eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz von "Ram Air-Systemen" bei einer Vielzahl von Motorradtypen erfolgt. Schon allein Verbreitung dieser Systeme, die der Prüfer im Einzelnen ausführlich darstellt, spricht gegen eine Atypizität der Fragestellung. Dass "Ram Air-Systeme" auf den Hochgeschwindigkeitsbereich beschränkt wären, lässt sich der Stellungnahme ebenfalls nicht entnehmen; jene sind im Sport- bzw. Supersportbereich lediglich "Stand der Technik", aber darüber hinaus bei "vielen verkleideten Motorrädern" vorhanden. Dass das von der Firma BMW verwendete Radführungssystem "Duolever" aufgrund seiner Verbreitung und seiner Bedeutung in der Fachpresse gerade kein Nischenprodukt darstellt, legt die Stellungnahme des Prüfers ebenfalls eingehend und nachvollziehbar dar. Substantiierte Einwände hat die Klägerin nicht erhoben.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Bewertung der in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen auch inhaltlich frei von Rechtsfehlern. Die zu den Fächern von Herrn C "Technik" (teilintegrales Bremssystem") und "StVO" (Herr T) erhobenen prüfungs- und fachspezifischen Einwände rechtfertigen eine Neubewertung der Prüfungsleistungen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen,

Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87, NJW 1991, 2005, 2008, juris; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 9 C 3.92 -, DVBl 1993, 503; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -; Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -,

verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen",

verbleibt der Behörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüfling isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Kontrolle hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt.

Erfolglos, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und/oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Schließlich rechtfertigt die Neubewertung einer Prüfungsleistung auch nicht eine Rüge, die, weil fachlich unzutreffend, unbegründet ist.

Gemessen daran hält die Benotung der mündlichen Prüfung einer Rechtskontrolle stand.

Soweit die Klägerin rügt, sie habe die ihr zum "teilintegralen Bremssystem" gestellten Fragen in ausreichendem Maße beantwortet, ist die Rüge bereits unschlüssig. Denn damit setzt die Klägerin lediglich ihre subjektive Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfungsausschusses. Dass im Übrigen die Antworten der Klägerin teilweise zutreffend, aber teilweise auch - etwa zum Thema "dynamische Achslastverlagerung" - unzureichend waren, folgt auch aus der Stellungnahme des Prüfers und ist insgesamt unstreitig. Dass die anschließende Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die nach vorstehenden Grundsätzen nur eingeschränkt überprüfbar ist, von sachfremden Erwägungen getragen gewesen wäre ("Strenge-Effekt"), ist eine nicht ansatzweise belegte Behauptung.

Unschlüssig ist auch die Rüge der Klägerin, sie habe im Bereich "StVO" insgesamt etwa siebzig Prozent der gestellten Fragen, darunter auch die Frage nach der Geschwindigkeitsbegrenzung für Motorräder mit Anhängern richtig beantwortet sowie - zum Teil mit Einhilfe - auch die vier Grundfahrübungen benannt. Dieser Vortrag, dessen Richtigkeit von Beklagtenseite nicht bestritten wird, lässt außer Acht, dass nach der Stellungnahme des Prüfers völlig andere Gründe für das schlechte Prüfungsergebnis ausschlaggebend waren, nämlich insbesondere die fehlende Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung, die unzureichenden Antworten auf die Fragen nach der Ein- oder Mehrspurigkeit von Motorrädern mit Beiwagen oder dem Verhalten bei Schräglage in Kurven.

Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang rügt, ihr sei die Beantwortung der Frage, ob ein Motorrad mit Beiwagen ein mehr- oder einspuriges Kraftfahrzeug darstellt, aufgrund fehlender Legaldefinition nicht möglich gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Daraus folgt keinerlei Anhalt für eine unklare oder gar unzulässige Fragestellung. Denn dass der Gesetzgeber Motorräder mit Beiwagen nicht als mehrspurige Kraftfahrzeuge ansieht, dürfte bereits im Umkehrschluss aus den Erläuterungen der Anlage 2 zu § 41 StVO bezüglich der Überholverbotszeichen 276 und 277 folgen, wonach das Überholverbot explizit für mehrspurige Kraftfahrzeuge und für Krafträder mit Beiwagen gilt. Dass die Klägerin die Frage nicht eindeutig beantwortet hatte, räumt sie auch selbst ein. Im Übrigen hat die Klägerin vertretbare abweichende Auffassungen zu dieser Frage weder benannt noch belegt.

Unschlüssig ist schließlich auch die Rüge, die Klägerin habe die Frage, wie man ein Motorrad am besten in die Schräglage bekomme, "selbstverständlich" beantwortet. Dass der Klägerin - wie sie selbst behauptet - die Gegenlenktechnik aufgrund ihrer langjährigen Fahrpraxis bekannt sei, mag zutreffen und wird auch nicht in Frage gestellt. Dies ist jedoch unerheblich, da es allein darauf ankommt, ob die Ausführungen der Klägerin im Prüfungsgespräch zutreffend oder zumindest vertretbar waren. Dass aber die Klägerin die genannte Fragestellung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Gegenlenktechnik beantwortet hätte und eine solche Antwort von dem Prüfer inhaltlich nicht hätte erwartet werden dürfen, legt die Klägerin nicht dar.

4. Ein rechtlich relevanter Begründungsmangel liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darin, dass die mündlichen Leistungen der Klägerin im Fach "Pädagogik" ohne nähere Begründung mit "ausreichend" vorbewertet wurden. Begründungsbedürftig sind gemäß § 21 Satz 2 FahrlPrüfO lediglich mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertete Prüfungsteile. Ausgehend hiervon scheidet eine Begründungspflicht aus zweierlei Gründen aus. Zum einen stellt das Fach Pädagogik lediglich einen Teil des mündlichen Prüfungsteils der Fachkundeprüfung ausmacht, ohne selbst einen - ggf. begründungsbedürftigen - Prüfungsteil im Sinne der FahrlPrüfO darzustellen (vgl. §§ 14, 15, 16 Abs. 1 und Abs. 6, 17, 19 Abs. 5 FahrlPrüfO). Zum anderen folgt im Umkehrschluss aus § 21 Satz 2 FahrlPrüfO, dass es einer Begründung der mit "ausreichend" bewerteten Prüfungsteile gerade nicht bedarf.

Vgl. auch Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, § 21 FahrlPrüfO, Anm. 5.

Ungeachtet dessen wäre die Frage selbst bei Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu verneinen. Die Rechtsfragen, ob, in welcher Form und in welchem Umfang die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, ihre Bewertung der in einer mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen von sich aus zu begründen, sind durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, dass bei derartigen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen gegeben wird. Ein solches Gebot wäre, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, nur aus Erfordernissen des Rechtsschutzes abzuleiten (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 GG). Es lässt sich daher nicht ohne Rücksicht darauf konstruieren, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und zu diesem Zweck eine Begründung benötigt; vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen davon ab, ob er dies verlangt, wann er dies tut, welches Begehren er damit verfolgt und mit welcher Begründung dies geschieht. Eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung setzt also ein entsprechend spezifiziertes Verlangen voraus.

Ein solches spezifiziertes Verlangen hat die Klägerin nicht gestellt. Die Klägerin hatte erstmals in der Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen, dass zutreffend beantwortete Fragen aus dem pädagogischen Bereich in die Bewertung hätten einfließen müssen. Diesen allgemein gehaltenen Anmerkungen ist in der Stellungnahme des Herrn S und im Widerspruchsbescheid ausreichend Rechnung getragen. Um ein mehr an Begründung erhalten zu können, hätte mehr erfragt werden müssen, und zwar spezifiziert. Daran fehlt es.

5. Unschlüssig ist schließlich auch die Rüge, aus dem Widerspruchsbescheid gehe eine Begründung für die Bewertung der Leistungen im Prüfungsfach "Recht" mit "mangelhaft" nicht hervor. Die Begründung ist der vorletzten Seite des Bescheides zu entnehmen. Soweit die Rüge im Kern inhaltlich darauf zielt, eine Verletzung der Pflicht des Prüfers, die Bedeutung einer von ihm offen formulierten und vom Prüfling so nicht verstandenen Frage zu konkretisieren, ist eine Verletzung dieser Pflicht - sollte sie in dieser Form bestehen - nicht ansatzweise ersichtlich. Denn die von der Klägerin eingeforderte Konkretisierung der Fragstellungen hat nach der Begründung des Widerspruchsbescheides stattgefunden. Dort heißt es ausdrücklich, dass Antworten der Klägerin erst auf konkrete Fragen, und auch dann teilweise unrichtig, gegeben wurden. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Frage. Schließlich ist die von der Klägerin angenommene Pflicht der Prüfer zur Dokumentation sämtlicher Antworten einschließlich ihrer Bewertung bzw. Gewichtung weder der Fahrlehrerprüfungsordnung noch den vorstehend dargelegten prüfungsrechtlichen Grundsätzen

vgl. BVerwG Urteil vom 16. April 1997, a.a.O., und vom 6. September 1995, a.a.O.

zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/6_K_1045_11urteil20120628.html - DE:VGD:2012:0628.6K1045.11.00

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