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Wenn ein angeblich verunfalltes Fahrzeug Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufweist und die unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bestritten wird, muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden waren. Dies umfasst die Darlegung eingrenzbarer Vorschäden und konkreter Reparaturmaßnahmen. Der Umstand, dass der Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, kann nicht zu einer Änderung der sich aus den allgemeinen Regeln des Prozessrechts ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |