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Der Geschädigte kann als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er hat stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und kann grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" ohne Weiteres zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es um die Schadenshöhe, die er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |