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Alleine das Auffahren auf die linke Spur einer Autobahn in zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden führt noch nicht zu der Annahme eines Verschuldens aufgrund eines Anscheinsbeweises. Die für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Sachverhalt unaufklärbar ist, ob der Fahrstreifenwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO erfolgte oder der Unfall auf eine verspätete Reaktion des Auffahrenden zurückzuführen ist. Unter solchen ungeklärten Umständen ist eine Verteilung der Verursachungsanteile im Rahmen einer Gesamtschau gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |