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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG besteht, wenn eine Fahrschule in ihrem Internetauftritt mit einem Zeitungsartikel wirbt, der ein Leistungsangebot (hier: Fortbildungsseminar zur Probezeitverkürzung) beschreibt, das aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr angeboten werden kann. Die Einbeziehung eines solchen Artikels vermittelt eine irreführende Fehlvorstellung über die Verfügbarkeit der Dienstleistung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |