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OLG Hamm v. 31.05.2012: Zur irreführenden Werbung einer Fahrschule mit einem aufgrund Gesetzesänderung nicht mehr angebotenen Fortbildungsseminar




Das OLG Hamm (Urteil vom 31.05.2012 - I-4 U 15/12) hat entschieden:

   Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG besteht, wenn eine Fahrschule in ihrem Internetauftritt mit einem Zeitungsartikel wirbt, der ein Leistungsangebot (hier: Fortbildungsseminar zur Probezeitverkürzung) beschreibt, das aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr angeboten werden kann. Die Einbeziehung eines solchen Artikels vermittelt eine irreführende Fehlvorstellung über die Verfügbarkeit der Dienstleistung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten
und
Werbung Werbeanlagen

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 22. Dezember 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen im Internet die Dienstleistungen einer Fahrschule zu bewerben mit der Abbildung eines Zeitungsartikels, wenn tatsächlich das im Zeitungsartikel im Rahmen der Beschreibung Leistungsangebot "FSF Freiwilliges Fortbildungsseminar für Anfänger (Probezeitverkürzung)" tatsächlich nicht mehr angeboten wird, wie geschehen im Internetauftritt des Beklagten gemäß Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 219,35 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung hat teilweise Erfolg, weil der Klägerin zwar im Hinblick auf die Werbung mit dem Zeitungsartikel in dem ursprünglichen Internetauftritt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, nicht aber im Hinblick auf den mit einem zusätzlichen Hinweis versehenen geänderten Internetauftritt. Auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz steht der Klägerin zu, und zwar in vollem Umfang.

1) Die Klägerin hat schon in der Abmahnung deutlich gemacht, dass sie sowohl in der ursprünglichen Einbeziehung des Zeitungsartikels in den Internetauftritt des Beklagten (Anlage K 1) als auch in dem späteren Abdruck des Artikels nach dem vorstehenden Hinweis (Anlage K 3) jeweils eine Irreführung sieht. Sie hat auch beide Formen der Irreführung zum Gegenstand der Klage gemacht, indem sie auch ein alternatives Verbot allein der Wiedergabe des nicht mehr aktuellen Artikels begehrt hat ("und/oder"). Das ist so zu verstehen, dass die Einbeziehung des Artikels mit dem nicht mehr aktuellen Leistungsangebot zunächst für sich verboten werden soll und dann auch noch zusammen mit dem später erfolgten Hinweis. Die Klägerin hat in der Begründung des Antrags auch auf die zwei verschiedenen Verletzungsformen in den beiden unterschiedlichen Internetauftritten ausdrücklich hingewiesen. Es ging ihr somit nicht allein um den späteren Internetauftritt, bei dem der Hinweis schon erteilt worden ist. Das hat das Landgericht so nicht erkannt und nur einen einheitlichen Verbotsantrag gesehen. Es hat dafür sogar den Antrag sinnentstellend umformuliert. Die Klägerin hat allerdings klargestellt, dass sie ihren ursprünglich gestellten Antrag mit den beiden alternativen Verbotsfassungen weiter verfolgen will.

2) Der Antrag ist auch unter Berücksichtigung dieses Klageziels jedenfalls nach der auf Hinweis des Senats erfolgten Klarstellung im Hinblick auf die erste Verbotsalternative bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die jetzt erwähnte Bewerbung "in Werbeankündigungen im Internet" macht deutlich genug, um welche Verletzungsformen es gehen soll. Die Tatsache, dass es insoweit um einen ganz bestimmten Internetauftritt geht, macht nun deutlich, dass dieser und die Vergrößerung des Anzeigentextes als Anlage K 1 und K2 als konkrete Verletzungshandlung in den Antrag einbezogen worden sind.

3) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich hier aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil in der Einbeziehung des Zeitungsartikels in den Internetauftritt des Beklagten in der ursprünglichen Form der Anlagen K 1 und K 2 eine irreführende geschäftliche Handlung wegen unwahrer oder sonstiger zur Täuschung geeigneter Angaben über die Verfügbarkeit einer Dienstleistung zu sehen ist.

a) Die Klägerin ist als Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hier (klagebefugt und) aktivlegitimiert. Das hat auch der Beklagte nie in Zweifel gezogen.

b) Ein Unterlassungsanspruch setzt nach § 8 Abs. 1 UWG voraus, dass der Beklagte mit dem beanstandeten Internetauftritt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat. Die Einbeziehung des Zeitungsartikels mit den durchweg positiven Aussagen über das Unternehmen des Beklagten und die dort stattfindende fundierte und erfolgreiche Ausbildung von Fahrschülern war unzweifelhaft geeignet, dessen Umsatz zu fördern.

c) Der Beklagte hat insoweit nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt, weil die Veröffentlichung der Zeitungsanzeige aus dem C Städtespiegel vom 5. November 2010, die sich mit dem 25jährigen Firmenjubiläum der Fahrschule des Beklagten beschäftigte, in dessen Internetauftritt vom April 2011 irreführende Angaben über dessen Leistungsangebot im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG enthielt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte keinen Einfluss auf den Inhalt des Zeitungsartikels genommen hat, wenn auch die Wiedergabe seiner damaligen Leistungsangebote zwangsläufig auf seinen Informationen beruht haben muss. Die Wiedergabe der dortigen Einschätzung der Ausbildungsleistungen und die genaue Wiedergabe des Leistungsangebotes sind aber als eine eigene werbende Darstellung anzusehen. Durch eine solche Einbeziehung des fraglichen Artikels macht sich der Beklagte die Aussagen über sein Leistungsspektrum erkennbar zu eigen. Zu dem in der Zeitungsanzeige mitgeteilten Leistungsangebot des Beklagten zählt auch das "FSF-Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger (Probezeitverkürzung)". Eine nicht unerhebliche Anzahl der angesprochenen Verkehrskreise versteht die mit dieser Werbung verbundene Aussage zunächst und grundsätzlich so, dass es sich sämtlich um Leistungen handelt, die nach wie vor vom Beklagten angeboten werden.

aa) Es ist dabei schon fraglich, ob man die angesprochenen Verkehrskreise auf Führerscheininhaber in der Probezeit beschränken darf. Der Artikel als solcher spricht sämtliche Interessenten an einer Fahrschulausbildung an. Außerdem werden auch Schulungen für Führerscheininhaber, die die Probezeit lange hinter sich haben, aber mit besonderen Problemen wie zeitweisem Entzug der Fahrerlaubnis, hohem Punktestand oder Alter zu kämpfen haben, angeboten. Das herausgestellte Leistungsangebot könnte man gleichsam auch wie ein Aushängeschild betrachten, das alle Interessenten über die (als besonders hervorgehobenen) Leistungen des Beklagten informiert (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 5 Rdn. 2.76). Von daher sind sämtliche Interessenten an den durch die Zeitungsanzeige übermittelten Leistungsangeboten, insbesondere auch angehende Fahrschüler und langjährige Führerscheininhaber in die maßgeblichen Verkehrskreise einzubeziehen.

bb) Alle, die sich mit dem im aktuellen Internetauftritt einbezogenen Zeitungsartikel beschäftigen und die dortigen Leistungsangebote des Beklagten sehen, gehen zunächst davon aus, dass es sich um aktuelle Angebote handelt. Das ist Folge davon, dass sich im Allgemeinen aus jeder Werbung ergeben muss, zu welchem Zeitpunkt beworbene Leistungen angeboten werden. Wird nichts gesagt, so ist von einem aktuellen Angebot auszugehen. Wer mit einem solchen Zeitungsartikel wirbt, in dem gerade auch über sein besonderes Leistungsspektrum berichtet wird, kann deshalb zwangsläufig den Eindruck erwecken, es gehe dabei sämtlich um aktuelle Leistungen, die nach wie vor angeboten würden. Das wird hier bestärkt dadurch, dass sich dem Zeitungsartikel allenfalls indirekt wegen des Jubiläums entnehmen lässt, dass der Artikel aus dem Jahre 2010 stammen müsste. Dadurch liegt es nicht nahe, dass die angesprochenen Verbraucher von sich aus eine hinreichende Aktualität in Frage stellen müssten. Dies gilt umso mehr, als der Internetauftritt mit der Zeitungsanzeige gerade auch unter "aktuelles" angekündigt wird.

cc) Ein solches Verbraucherverständnis vermittelt aber eine Fehlvorstellung, weil jedenfalls das Fortbildungsseminar zur Zeit des Internetauftritts im April 2011 nicht mehr angeboten wurde und auch nicht mehr angeboten werden konnte, weil die für die teilnehmenden Fahranfänger entscheidende Probezeitverkürzung aufgrund einer zu Beginn des Jahres 2011 wirksam gewordenen Gesetzesänderung nicht mehr möglich ist. Es handelte sich somit um eine Werbung mit einer teilweise veralteten und dadurch unrichtig gewordenen Leistungsbeschreibung, weil eine der Leistungen nicht mehr erbracht werden konnte. Zwar geht es wegen der hier vorliegenden Besonderheiten nicht um eine sogenannte "dreiste Lüge", die immer schon völlig unabhängig von einer Eignung zur Irreführung wettbewerbswidrig ist. Es bleibt aber dabei, dass im Ergebnis ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rdn. 2.70) und es sich somit um eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 UWG handelt, der dann möglicherweise überhaupt keine Täuschungseignung mehr erfordert (Harte/Henning/Dreyer, UWG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 143, 144).

dd) Die unrichtige Aussage wird hier auch nicht ausnahmsweise von allen richtig verstanden. Insbesondere steht der drohenden Fehlvorstellung einer maßgeblichen Anzahl der angesprochenen Verbraucher auch nicht entgegen, dass den sich in der Probezeit befindlichen Fahranfängern die Gesetzesänderung "weitgehend" bekannt gewesen sein soll, wie das Landgericht annimmt. Schon daraus ergibt sich, dass immer noch eine gewisse und nicht unmaßgebliche Anzahl der angesprochenen Verbraucher die Gesetzesänderung nicht kennt und getäuscht werden kann. Die Tatsache, dass es das beworbene Seminar zum Zwecke der Verkürzung der Probezeit nicht mehr gibt, ist jedenfalls nicht so bekannt, dass dadurch die Gefahr einer Irreführung völlig ausgeschlossen erscheinen würde. Gerade wenn man neben den Fahranfängern in der Probezeit auch die anderen weiteren Verkehrskreise einbezieht, steht die ausreichende Anzahl von Verbrauchern, die mangels Vorkenntnis getäuscht werden könnten, außer Frage.

ee) Der dann insoweit vorliegenden Irreführung steht auch nicht entgegen, dass es auf der beanstandeten Seite des Internetauftritts (Anlage K 1) einen Link zum Leistungsangebot des Beklagten gibt und dass das sich nach Anklicken dieses Links ergebende Leistungsangebot nicht mehr das über die Zeitungsanzeige angebotene Fortbildungsseminar für Fahranfänger enthielt. Es kommt insoweit nur auf den Inhalt und den Gesamteindruck der aufgerufenen Seite selbst an, auf der sich keine weiteren Angaben zu den Leistungsangeboten des Beklagten mehr befinden. Gerade der verständige und situationsbedingt aufmerksame Verbraucher, der sich durch den ihm dargebotenen Zeitungsartikel ausreichend informiert fühlt, hat keine Veranlassung, noch einmal auf anderen Seiten nachzuschauen und zu prüfen, ob das Leistungsangebot auch aktuell und richtig wiedergegeben worden ist. Er muss hier aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung nicht damit rechnen, dass er im Rahmen des weiteren Internetauftritts weitere und insbesondere andere Informationen zum Leistungsangebot erhält. Die somit selbständig zu würdigende Angabe zum freiwilligen Fortbildungsseminar zum Zwecke der Verkürzung der Probezeit bleibt somit objektiv unrichtig. Das reicht für eine Irreführung schon aus. Zudem würden hier die Zusatzinformationen auch keine vom Verbraucher erwartete weitere Aufklärung bringen, die einer falschen Vorstellung entgegenwirken soll, sondern nur eine zufällige und damit unbeachtliche spätere Richtigstellung bewirken. Durch die auf anderen Internetseiten befindlichen aktuellen Leistungsangebote wird die Irreführungsgefahr somit nicht ausreichend aufgehoben.

ff) Eine Täuschung oder etwaige Fehlvorstellung der Verbraucher ist hier auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dazu ist erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit bei ungezwungener Betrachtung geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums zu beeinflussen. Es reicht aus, dass die konkrete Gefahr besteht, dass der angesprochene Adressat sich mit der Werbung auseinandersetzt und wegen der dort versprochenen Angebote dem gesamten Leistungsangebot näher tritt. Gerade die hier beanstandete Werbung mit einem veralteten Leistungsangebot ist geeignet, zu einem wettbewerbsrechtlich ungewollten Anlockeffekt solcher Art zu führen. Bei einer solchen Werbung mit einer unrichtigen Aussage wird der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt auch spürbar beeinflusst. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum eine solche Werbung mit einer falschen Angabe auch nur zeitweise gestattet werden sollte (vgl. BGH GRUR 2002, 715, 716 -Scanner-Werbung). Es kommt hinzu, dass sich die Relevanz auch nicht in einem Umsatzgeschäft niederzuschlagen braucht. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Leistungsangebote in ein schlechtes Licht rückt (BGH GRUR 2011, 82 -Preiswerbung ohne Umsatzsteuer).

gg) Im Hinblick auf den ursprünglichen Internetauftritt ist die Wiederholungsgefahr auch nicht weggefallen. Der Beklagte hat zwar seinen Internetauftritt als Reaktion auf das Hinweisschreiben der Klägerin ergänzt und damit verändert. Er hat aber auch im Hinblick auf die später von ihm verlangte Unterlassung der ursprünglichen Werbung gerade keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Tatsache, dass sich die Klägerin zunächst mit einer die Irreführung beseitigenden Klarstellung begnügt hätte, besagt nicht, dass sie nicht mehr die Unterlassung der ursprünglichen Verletzungsform verlangen könnte, nachdem der Beklagte auf ihre Anregungen nicht in geeigneter Form eingegangen ist.

4) Anders sieht es aber mit der Werbung unter Einbeziehung der Zeitungsanzeige nach Beifügung des Hinweises aus, wie sie sich aus der Anlage K 3 ergibt. Insoweit liegt keine Irreführung mehr vor. Auch insoweit macht sich der Beklagte zwar weiterhin die Aussagen in dem Zeitungsartikel zu seinem Leistungsangebot zu eigen. Das geschieht nun aber nicht mehr uneingeschränkt. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen älteren Zeitungsartikel handele, der aus Anlass des damaligen Firmenjubiläums erschienen sei. Zum anderen wird ein Bezug auf das in dem Artikel aufgeführte Leistungsangebot zu den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen hergestellt. Auch wenn es tatsächlich weiterhin an einem ausdrücklichen Hinweis darauf fehlt, dass das Fortbildungsseminar für Fahranfänger in Zusammenhang mit einer möglichen Probezeitverkürzung wegen geänderter Rechtslage nicht mehr durchgeführt werden könne, kommt es doch entscheidend darauf an, dass nach dem Gesamteindruck dieser Art der Veröffentlichung des Zeitungsartikels mit dem veralteten Leistungsangebot die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr irregeführt werden können. Zum einen ist es für die angemessen informierten und situationsbedingt aufmerksamen Internetnutzer nicht mehr klar, dass es sich bei dem in dem Artikel aufgeführten Leistungsangebot auch um das aktuelle Angebot des Beklagten handelt. Sie können den Artikel nunmehr zeitlich besser zuordnen und auf das historische Firmenjubiläum bezogen einordnen. Außerdem werden sie darauf hingewiesen, dass sich das damalige Leistungsangebot auf die damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat. Dieser Hinweis macht nur Sinn, wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen inzwischen geändert haben und damit auch das Leistungsangebot. Auch das steht einer Vorstellung des Verkehrs entgegen, es gehe um das aktuelle Leistungsangebot. Zwar werden im Hinblick auf die Änderung "Ross und Reiter" weiterhin nicht genannt. Der Interessent wird aber durch den Hinweis insoweit zu hinreichendem Zweifel daran bewogen, dass sich auf dieser Seite mit dem historischen Artikel das Leistungsangebot vollständig und richtig präsentiert. Aufgrund des Hinweises, der auch deutlich und unübersehbar über dem Artikel steht, werden Aussagen im Hinblick auf das Leistungsangebot des Beklagten jedenfalls ausreichend relativiert. Der angesprochene Verbraucher nimmt diese nicht mehr so "für bare Münze" und die Aussage zum Angebot der Seminare ist dann auch nicht mehr in der früheren Form unrichtig, sondern verweist auf den damaligen Zustand vor Änderung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Interessent wird dadurch angehalten, sich über das aktuelle gesetzeskonforme Angebot, das ihm auch über den Link auf der Seite präsentiert wird, genauer zu informieren, um sicher zu sein, ob alle Angebote noch fortgelten. Dann stellt er sofort fest, dass es gerade das Fortbildungsseminar mit der Möglichkeit der Probezeitverkürzung (auch) beim Beklagten nicht mehr gibt. Das reicht schon aus, um einer Irreführung der angesprochenen Internetnutzer zwar nicht optimal, aber doch hinreichend entgegen zu wirken.

5) Der Klägerin steht auch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der geltend gemachte Aufwendungsersatz in vollem Umfang zu. Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist (BGH GRUR 2009, 1064, 1065 -Geld-zurück-Garantie II).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2012/I_4_U_15_12_Urteil_20120531.html - DE:OLGHAM:2012:0531.I4U15.12.00

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