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Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Schlaglöchern wird von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung erst bei einer Tiefe von um die 20 cm angenommen. Bei geringerer Tiefe und geringer Verkehrsbedeutung der Straße, insbesondere nach einer Frostperiode, hat sich der Kraftfahrer durch entsprechend vorsichtige Fahrweise auf solche Unebenheiten einzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |