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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei einer Reparatur in Eigenregie nicht erstattungsfähig, da sie nicht zwangsläufig anfallen. Eine Wertminderung ist nicht ersichtlich, wenn der Unfallschaden beim Weiterverkauf des in Eigenregie reparierten Fahrzeugs nicht offenbart wurde. Nutzungsausfall ist nicht erstattungsfähig, wenn der Kläger nicht schlüssig darlegt, wann und wie die Reparatur konkret ausgeführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |