|
Ein festgestellter THC-Wert von 12,1 ng/ml im Blut übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt und mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert, ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG rechtlich geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |