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Gegen den rückwärts ausparkenden Pkw-Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn es zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt. Dies gilt auch dann, wenn der Pkw im Kollisionszeitpunkt bereits stand, da dies allein zur Entlastung nicht ausreicht, wenn die besonders hohen Sorgfaltsanforderungen an den rückwärts Ausparkenden nicht erfüllt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |