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Dem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit vereinbarter Kilometerabrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1, 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch nach der Gesetzesänderung zum 11.06.2010, da der Sinn und Zweck der Regelungen – der Verbraucherschutz – weiterhin zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |