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Wer als Fahrradfahrer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will und dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, indem er trotz eingeschränkter Sicht beschleunigt, verstößt gegen § 10 StVO und handelt fahrlässig. § 10 StVO gilt auch für Fahrradfahrer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |