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1. Es besteht im Hinblick auf medizinische Fragen keine Bindung der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts an die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in einem Schadensersatzprozess, in dem es auf die gleichen oder ähnliche medizinische Fragen ankam. Die der Entscheidung des ordentlichen Gerichts zugrunde liegenden Tatsachen sind vom Verwaltungsgericht eigenständig zu würdigen. 2. Ein Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalls einschließlich bestimmter Unfallfolgen hat keine Bindungswirkung hinsichtlich des Zusammenhanges von Dienstunfall und Dienstunfähigkeit. Auch amtsärztliche Gutachten oder Stellungnahmen haben keine Bindungswirkung, da sie keine Verwaltungsakte sind. 3. Für die Feststellung eines Schleudertrauma oder einer Wirbelsäulen-Distorsion (bzw. deren Verursachung durch einen Verkehrsunfall) bedarf es vorrangig eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens aus dem orthopädischen oder chirurgischen Fachgebiet. Unfallanalytische oder biomechanische Gutachten können hierbei in Bezug auf die biomechanische Belastung (und insbesondere die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als maßgebende Größe) ergänzend beauftragt werden. 4. Der Sachverständige muss regelmäßig den Unfallmechanismus und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ermitteln und dies der individuellen Belastbarkeit des Unfallopfers unter Berücksichtigung verletzungsfördernder Faktoren gegenüberstellen. 5. Eine "Harmlosigkeitsgrenze" bei geringfügigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen, die eine Verletzungsmöglichkeit ausschließt, gibt es nicht (Anschluss an Bundesgerichtshof). 6. Einzelfall, in dem ein bewilligtes Unfallruhegehalt nach einem langjährigen Kfz-Haftpflichtprozess vor einem Zivilgericht auf der Grundlage von der Beamtin nachteiligen Sachverständigengutachten etwa 10 Jahre nach dem ursprünglichen Verkehrsunfall und 8 Jahre nach der vorzeitigen Zurruhesetzung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wurde. 7. Hier kein die Beweislast des Dienstherrn für die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligung von Unfallruhegehalt zulasten umkehrender Verstoß der Beamtin gegen Treu und Glauben durch geringfügig unzutreffende Angaben zum Unfallhergang (keine bewussten Falschangaben, keine entscheidende Bedeutung dieser Angaben für die Bewilligung). (Leitsätze des Gerichts) |