Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 07.05.2012: Rücknahme von Unfallruhegehalt: Bindungswirkung von Vorentscheidungen, Anforderungen an Sachverständigengutachten und Harmlosigkeitsgrenze




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.05.2012 - 23 K 2582/09) hat entschieden:

   1. Es besteht im Hinblick auf medizinische Fragen keine Bindung der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts an die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in einem Schadensersatzprozess, in dem es auf die gleichen oder ähnliche medizinische Fragen ankam. Die der Entscheidung des ordentlichen Gerichts zugrunde liegenden Tatsachen sind vom Verwaltungsgericht eigenständig zu würdigen.

2. Ein Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalls einschließlich bestimmter Unfallfolgen hat keine Bindungswirkung hinsichtlich des Zusammenhanges von Dienstunfall und Dienstunfähigkeit. Auch amtsärztliche Gutachten oder Stellungnahmen haben keine Bindungswirkung, da sie keine Verwaltungsakte sind.

3. Für die Feststellung eines Schleudertrauma oder einer Wirbelsäulen-Distorsion (bzw. deren Verursachung durch einen Verkehrsunfall) bedarf es vorrangig eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens aus dem orthopädischen oder chirurgischen Fachgebiet. Unfallanalytische oder biomechanische Gutachten können hierbei in Bezug auf die biomechanische Belastung (und insbesondere die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als maßgebende Größe) ergänzend beauftragt werden.

4. Der Sachverständige muss regelmäßig den Unfallmechanismus und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ermitteln und dies der individuellen Belastbarkeit des Unfallopfers unter Berücksichtigung verletzungsfördernder Faktoren gegenüberstellen.

5. Eine "Harmlosigkeitsgrenze" bei geringfügigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen, die eine Verletzungsmöglichkeit ausschließt, gibt es nicht (Anschluss an Bundesgerichtshof).

6. Einzelfall, in dem ein bewilligtes Unfallruhegehalt nach einem langjährigen Kfz-Haftpflichtprozess vor einem Zivilgericht auf der Grundlage von der Beamtin nachteiligen Sachverständigengutachten etwa 10 Jahre nach dem ursprünglichen Verkehrsunfall und 8 Jahre nach der vorzeitigen Zurruhesetzung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wurde.

7. Hier kein die Beweislast des Dienstherrn für die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligung von Unfallruhegehalt zulasten umkehrender Verstoß der Beamtin gegen Treu und Glauben durch geringfügig unzutreffende Angaben zum Unfallhergang (keine bewussten Falschangaben, keine entscheidende Bedeutung dieser Angaben für die Bewilligung).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt de-ren Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig voll¬streck-bar.

Gründe:


Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Be-schluss der Kammer vom 1. Februar 2012 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), da die Klägerin mit einer Beseitigung des Bescheides vom 22. Oktober 2007 (und des zugehörigen Widerspruchs¬bescheides vom 4. März 2009) ihr Klageziel erreichen kann: Durch den Bescheid vom 22. Oktober 2007 nahm die Beklagte die Gewährung des Unfallruhegehalts der Klägerin durch den Bescheid vom 28. Juli 1999 ab dem 1. November 2007 zurück. Wird der Rücknahmebescheid auf Anfechtungsklage hin durch das Gericht aufgehoben, ist die Be¬willigung von Unfallruhegehalt wieder wirksam.

Sie ist auch am 14. April 2009 fristgerecht erhoben worden. Zwar ging der Widerspruchs-bescheid am 11. März 2009 zu und die Klagefrist endete damit rechnerisch am 11. April 2009. Da es sich dabei jedoch um einen Samstag handelte, verschob sich das Fristende auf den nächsten Werktag, also den Dienstag nach Ostern, 14. April 2009.

Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2007 nahm die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 1999 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin insoweit zu-rück, als darin die Versorgungsbezüge als Unfallruhegehalt gemäß § 36 Beamtenversor-gungsgesetz (BeamtVG) gewährt wurden; zugleich erfolgte die Neufestsetzung als nor-males Altersruhegeld. Diese Rücknahme der Bewilligung von Unfallruhegehalt war in zeit-licher Hinsicht beschränkt auf die Zukunft und bezog sich auf die Zeit ab dem 1. November 2007.

Für diese Rücknahme der Bewilligung von Unfallruhegehalt, die die Beklagte selbst auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW gestützt hat, kommt nur diese Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.

Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann auch ein begünstigender Verwaltungsakt - unter den weiteren in Abs. 2 bis Abs. 4 der Vorschrift normierten Bedingungen - selbst nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenom¬men werden, wenn er rechtswidrig ist.

Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligung von Unfallruhegehalt durch den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1999 für die Zeit ab dem 1. November 2007 liegen jedoch nicht vor.

Dabei können die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Einhaltung der Frist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG und die vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rügen gegen das Rücknahmeverfahren - insbe-sondere die Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens und ein fehlendes amtsärztliches Gutachten vor der Rücknahme - dahinstehen.

Der Einzelrichter kann schon nicht feststellen, dass die Bewilligung von Unfallruhegehalt mit dem Bescheid vom 28. Juli 1999 rechtswidrig war.

Ein Beamter erhält Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG, wenn er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Erforderlich ist ein Ursachenzusammenhang in doppelter Hinsicht: Der Beamte muss durch den Dienst-unfall dienstunfähig geworden sein und aufgrund der dienstunfallbedingten Dienstunfähig-keit in den Ruhestand getreten, also vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein,

vgl. Urteil des Gerichts vom 24. April 2003 - 23 K 7822/01 - (n.v.).

Für die Feststellung des Ursachenzusammenhanges zwischen dem durch den Dienstun¬fall entstandenen Körperschaden (Unfallfolge) und der Dienstunfähigkeit bzw. zwischen der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung gelten die Grundsätze über den Ursachen-zusammenhang, wie die Rechtsprechung sie in Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden für die Anerkennung eines Dienstunfalles entwi¬ckelt hat,

Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 36, Erl. 4.

Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beam¬tenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ur¬sächlichen Bedingungen im naturwis-senschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungs¬weise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstun¬fallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebe¬dingtes Leiden auslöst oder (und) be-schleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhan¬de¬ne Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Scha¬densfolge zukommt, dass diese ande-ren Bedingungen bei natürlicher Betrach¬tungs¬weise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dem¬nach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetre¬tenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Be-ziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhaf¬te Veranlagung oder das anlagebe-dingte Leiden so leicht ansprechbar wa¬ren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart uner¬setzlichen Ein¬wirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereig¬nis zum selben Er¬folg geführt hätte. Eine solche unter-geordnete Bedeutung ist insbeson¬dere auch dann an¬zunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krank¬heit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre." Hinsichtlich der Beweislast gilt im Fall der Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen, dass der Beamte die materielle Be¬weis¬last für das Vorliegen der an¬spruchsbegründenden Tatsachen trägt. Da¬bei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Be¬amte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu er¬bringen ("mit an Sicherheit grenzen¬der Wahrscheinlichkeit").

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54/03 -, Juris, Rn. 7, vom 20. Februar 1998 2 B 81.97 - und vom 24. Mai 1993 2 B 57.93 ; ständige Rechtsprechung der Kammer.

Anders ist dies hingegen, wenn - wie hier - der Dienstherr eine zuvor erfolgte Anerken-nung eines Dienstunfalles oder eine Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 VwVfG zurücknimmt. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt nach der ständigen Recht-sprechung des Bundes¬verwaltungsgerichts,

siehe z. B. Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 12/02 -, ZBR 2003, 387 f. und Juris (Rn. 22), m. w. N.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 ff. und Juris Rn. 26,

im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich die Be-hörde die sog. Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt, der aufgehoben werden soll, rechtswidrig ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht,

oder wenn der Begünstigte den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch falsche Angaben oder in sonstiger Weise arglistig erwirkt oder anderweit unter Verstoß gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat,

Der Einzelrichter kann nach diesen Maßstäben nicht feststellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen eines Unfallruhegehalts nicht vorgelegen haben. Es ist nicht mehr mit hinreichender Sicherheit aufklärbar, ob bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit durch einen dienstunfallbedingten Körperschaden verursacht und die Klägerin aufgrund dessen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist.

Die Beklagte war ursprünglich davon ausgegangen - und hat dies mit dem Bescheid vom 5. März 1998 anerkannt -, dass bei der Klägerin durch den Verkehrsunfall am 1. Oktober 1997 ein "akutes Schleudertrauma mit Brachiomyalgien und Cephalgien sowie ein Bandscheibenvorfall in Höhe der C5/C6" verursacht worden ist. Nach dem Unfallnach-gutachten des Gesundheitsamtes (Dr. med. H1, mitgezeichnet Dr. med. T4) lag als dienstunfallabhängige Diagnose ein "posttraumatisches Zervikobrachialsyndrom links nach Beschleunigungsverletzung der HWS vom 01.10.1997 nach Bandscheibenausräumung und Versteifung des Segmentes C5/C6 vom 28.01.1998" vor. Das Gesundheitsamt - und in der Folge die Beklagte - ging dort davon aus, dass der Dienstunfall "vor allem aufgrund der neurologischen Störungen trotz durchgemachter Ope¬ration zu einer erheblichen Einschränkung der physischen und psychischen Leistungsfä¬higkeit geführt" habe, wodurch sie auf Dauer dienstunfähig wurde.

Diese Einschätzung hat das Gesundheitsamt mit dem Schreiben des Dr. med. H1 an das Personalamt der Beklagten vom 24. August 2007 aufgegeben, was zu der Rück¬nahme der Bewilligung des Unfallruhegehalts ab dem 1. November 2007 mit dem Rücknahmebescheid vom 22. Oktober 2007 geführt hat.

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin selbst, über die die Beteiligten nicht streiten, ist durch die Bestandskraft des Bescheides vom 9. Juli 1999 über die Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 LBG a. F. wirksam festgestellt.

Dies schließt es jedoch nicht aus, den Ursachenzusammenhang zwischen dem aner-kannten Dienstunfall vom 1. Oktober 1997 und der Dienstunfähigkeit in Frage zu stellen. Insofern ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen, die ihr Begehren auf Bindungs-wirkung zu stützen versucht. Der Bescheid über die Zurruhesetzung vom 9. Juli 1999 ent-hält keine Feststellungen über den Ursachenzusammenhang mit dem Dienstunfall. Eine solche Aussage findet sich zwar im Schreiben über die Anhörung zur beabsichtigten Zurruhesetzung vom 26. April 1999, die Zurruhesetzungs-Verfügung enthält solches je-doch nicht. Die Bewilligung des Unfallruhegehalts vom 28. Juli 1999 entfaltet zwar grund-sätzlich Bindungswirkung, diese kann jedoch gemäß § 48 VwVfG überwunden werden, was hier Streitgegenstand ist. Die amtsärztlichen Stellungnahmen, auf die die Klägerin sich beruft, in denen ein Ursachenzusammenhang von Dienstunfall und Dienstunfähigkeit gesehen wurde, stellen keine Regelungen mit Außenwirkung dar und sind der Bindungs-wirkung nicht fähig. Nur die in "Bescheidform" oder anderweitig als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW umgesetzte amtsärztliche Feststellung kann Bindungswirkung entfalten. Insofern ist auch der Hinweis des OLG E im Protokoll zum Termin vom 2. Juni 2008 im Verfahren LG E 13 O 263/98 bzw. OLG E 1 U 208/07 auf eine "Bindung an den Bescheid der Stadt E vom 9. Juli 1999" bzw. die Aus¬führungen in der Kostenentscheidung des OLG E in jenem Verfahren vom 4. August 2008 über die "grundsätzliche Bindung der Zivilgerichte an die Feststellung der unfallbedingten Dienstunfähigkeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde" hier nicht weiterführend, da die Beseitigung dieser Bindung gemäß § 48 VwVfG (unter Berücksichti¬gung von Vertrauensschutz gemäß Abs. 2 der Vorschrift und bei Ausübung pflichtgemä¬ßen Ermessens) vom Gesetz vorgesehen ist.

Damit obliegt es der Würdigung des Sachverhalts durch den Einzelrichter, ob festgestellt werden kann, dass die Dienstunfähigkeit nicht auf dem Dienstunfall beruht. Eine solche Feststellung ist nicht mit der hinreichenden Sicherheit möglich. Dies erfordert zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahr-scheinlichkeit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet,

Mit diesem Grad an Gewissheit vermag der Einzelrichter aufgrund der vorliegenden Gut-achten und Stellungnahmen des Gesundheitsamtes der Beklagten einerseits, aller in den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen und insbesondere allen in den Verfahren vor dem LG E (13 O 263/98 und 13 O 389/00) erstatteten Sachverständigengutachten nicht festzustellen, dass die Klägerin nicht durch den Dienstunfall dauerhaft dienstunfähig wurde. Der Einzelrichter verwertet alle Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren (amtsärztliche Unterlagen, insbesondere den rückverfilmten Vorgang des Gesundheitsamtes der Beklagten, Beiakte 25) sowie die Sachverständigengutachten aus den zivilgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkunds-beweises gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 415 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zunächst haben alle Ärzte, mit denen die Klägerin nach dem Verkehrsunfall am 1. Oktober 1997 zu tun hatte, ihr attestiert, dass sie ein HWS-Schleudertrauma bzw. eine HWS-Distorsion erlitten habe, und teilweise auch einen Zusammenhang mit dem Ver-kehrsunfall gesehen (wobei teils zugleich die degenerativen Veränderungen ihrer HWS und deren Einfluss auf ihre Beschwerden angesprochen wurden). Dies sagt aber schon nichts darüber aus, wie lange die Folgen einer solchen Beeinträchtigung anhalten und ob sie insbesondere zur Dienstunfähigkeit geführt haben.

Die im Eigenprozess der Klägerin (LG E 13 O 263/98) eingeholten, ihr günstig scheinenden Sachverständigengutachten sprechen tendenziell für sie, ermöglichen aber keine klare Aussage zum Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstun-fähigkeit.

Dies gilt zunächst für das neurologisch-fachärztliche Zusatzgutachten nach Aktenlage des Leitenden Oberarztes der Neurologischen Klinik der Heinrich-Heine-Universität E, Prof. Dr. med. R. T5, vom 25. Oktober 2002. Prof. Dr. T5 kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in Folge des Verkehrsunfalls ein HWS-Distorsionstrauma er¬litten hat, welches in Gestalt einer richtungweisenden Verschlechterung der vorbestehen¬den degenerativen HWS-Veränderungen Grund für die am 28. Januar 1998 durchgeführte Bandscheiben-OP bei Halswirbelkörper (HWK) 5/6 war. Er ging jedoch nur von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 1998 aus. Für die Zeit danach mindestens bis zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Nachbegutachtung (durch Dr. med. H1) im Januar 1999 sah er keine neurologischen Störungen, die einer Haushaltsführung der Klägerin entgegengestanden hätten. Prof. Dr. T5 setzt sich mit Dienstunfähigkeit der Klägerin und deren Verursachung durch den Dienstunfall überhaupt nicht auseinander, weil der Beweisbeschluss des LG E im Verfahren 13 O 263/98 vom 16. Dezember 1998 (Beiakte 20, Bl. 145 ff.) die Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin und deren Verursa-chung nicht zum Inhalt hat. Auch die Folgebeschlüsse vom 18. März 1999 (Beiakte 20, Bl. 172) und vom 13. Juli 2001 (Beiakte 22, Bl. 316 f.) bzw. vom 20. November 2001 (Bei-akte 22, Bl. 323) machten diese Frage nicht zum Beweisthema.

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. T5 aufgrund des Beweisbeschlusses des LG E im Verfahren 13 O 263/98 vom 21. Mai 2004 (Beiakte 22, Bl. 481 ff.) sein Ergän¬zungs-Gutachten vom 5. April 2005 erstattet hat, sollte dies zum Schriftsatz des Bevoll-mächtigten der dortigen Beklagten (G1 usw.) vom 14. April 2003 Stellung nehmen. In diesem Schriftsatz stellte der Bevollmächtigte der Frankfurter unter Ziff. 12 die Frage, "ob auf neurologischem Fachgebiet die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab Mai 1998 soweit vermindert war, dass eine Tätigkeit als Beamtin im Verwaltungsdienst in Teilzeit nicht aus-geübt werden kann" (Beiakte 22, Bl. 373). Hierzu äußert sich der Sachverständige im Er-gänzungs-Gutachten: "Nur aus dem Gebiet der Arbeitsmedizin zu beantworten." Dies führt nicht weiter.

Das Gutachten des Direktors der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der I1-Universität E, Prof. Dr. med. R. L2, vom 20. Oktober 2003 behandelt die Kausalität für eine Dienstunfähigkeit entsprechend den Beweisfragen ebenfalls überhaupt nicht, enthält jedoch mit der Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (wohl gemeint: Minderung der Erwerbsfähigkeit?) einen Anhaltspunkt zu einer entsprechenden Einschätzung des Sachverständigen: 100 % bis 1. März 1998, 80 % bis 1. Mai 1998, 20 % bis 1. Oktober 1999 und auf Dauer 10 %. Danach sah er eine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum, in den die Zurruhesetzung fiel, nur mit einem unwesentli¬chen Teil (wenn man zugleich vorliegende vollständige Arbeitsunfähigkeit mit 100 % zu¬grunde legt). Eine klare Aussage, die hier weiter führt, ist dies jedoch nicht. Wenn man diesem Sachverständigengutachten eine Aussage zugunsten der Klägerin entnehmen wollte, die für einen Ursachenzusammenhang von Dienstunfall und Dienstunfähigkeit spricht, weil Prof. Dr. L2 im Klageverfahren 13 O 263/98 ein für die Klägerin günsti¬ges Ergebnis zur Verursachung des Schleudertraumas durch den Verkehrsunfall fest¬stellte, so ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. med. L2 von seinen hier getroffenen Feststellungen in der gemeinsamen fachorthopädischen Stellungnahme der Sachverstän¬digen Prof. Dr. med. L2 und Prof. Dr. med. D vom 31. Oktober 2006 von sei¬nem Standpunkt abgerückt ist (siehe unten).

Das Ergänzungs-Gutachten des Prof. Dr. med. L2 vom 8. September 2005 sollte nach dem Beweisbeschluss des LG E vom 21. Mai 2004 (a. a. O.) zu den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. November 2002 (gemeint wohl 2003) und des Bevollmächtigten der dortigen Beklagten vom 11. Dezember 2003 Stellung nehmen. In diesen sind zum Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienst¬unfähigkeit keine Fragen aufgeworfen und dementsprechend im Ergänzungs-Gutachten des Prof. Dr. L2 vom 8. September 2005 hierzu nichts ausgesagt.

Für die Auffassung der Beklagten, die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht durch den Dienstunfall vom 1. Oktober 1997 und dessen Folgen verursacht worden, sprechen auf den ersten Blick das im Verfahren LG E 13 O 389/00 eingeholte interdisziplinäre Sachverständigengutachten Prof. Dipl. Ing. T7/ Prof. Dr. med. D vom 16. Juni 2005 (Beiakte 2, Bl. 226 ff., Beiakte 16, Bl. 243 ff.) und die in beiden Klageverfah¬ren vor dem LG E erstattete abschließende gemeinsame fachorthopädische Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. med. L2 und Prof. Dr. med. D vom 31. Oktober 2006 (Beiakte 23, Bl. 735 ff., Beiakte 2, Bl. 421 ff.). Hierauf hat das LG E in seinen Urteilen vom 27. Juli 2007 in den Verfahren 13 O 263/98 und 13 O 389/00 die Entscheidungen gestützt, soweit die Klagen abgewiesen worden sind. Auch für Dr. med. H1 waren diese sachverständigen Stellungnahmen wesentlich für seine Ein¬schätzung, ein Rechtsmittel gegen das der Beklagten nachteilige Urteil vom 27. Juli 2007 im Prozess der Beklagten 13 O 389/00 habe keinen Sinn, und die Voraussetzungen eines Unfallruhegehalts lägen nicht (mehr) vor.

Auch auf der Grundlage des interdisziplinären Sachverständigengutachtens Prof. Dipl. Ing. T7/ Prof. Dr. med. D vom 16. Juni 2005 sowie der abschließenden gemeinsamen fachorthopädischen Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. med. L2 und Prof. Dr. med. D vom 31. Oktober 2006 und des Urteils des LG E vom 27. Juli 2007 im Verfahren 13 O 389/00 (ausweislich der Klageerwiderung vom 7. September 2009 die wesentlichen Grundlagen des Rücknahmebescheids der Beklagten vom 22. Oktober 2007) lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht durch den Dienstunfall vom 1. Oktober 1997 und seine Folgen wesentlich verursacht worden ist.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Urteil des LG E vom 27. Juli kein eigenständiger Beweiswert zukommt. Dies stellt keine sachverständige Stellung¬nahme dar, sondern eine Rechtserkenntnis auf der Grundlage der dortigen Beweiswürdi¬gung in Ansehung aller dort vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse und insbesondere Sachverständigengutachten. Diese Tatsachengrundlage hat der Einzelrichter eigenständig zu würdigen. Ein einfacher "Anschluss" an die Würdigung der Tatsachen-Ermittlungen, die das LG E in den Verfahren 13 O 263/98 und 13 O 389/00 (durch Richterin am LG T10) ist nicht zulässig. Eine Bindung an die dortigen Feststellungen und deren Würdigung der Sachverständigengutachten besteht erst recht nicht, nicht zuletzt wegen struktureller Unterschiede von Zivil- und Verwaltungsprozess.

Der fachorthopädische Teil des interdisziplinären Sachverständigengutachtens T7/D vom 16. Juni 2005 (durch Prof. Dr. med. D) kommt zur Frage der durch den Verkehrsunfall am 1. Oktober 1997 verursachten Körperschäden bzw. Gesund¬heitsbeeinträchtigungen zu dem Gesamtergebnis, dass die Klägerin durch den Unfall kein akutes Schleudertrauma mit Brachiomyalgien und Cephalgien sowie einen Bandscheiben¬vorfall C5/C6 erlitten habe. Im Hinblick darauf kommt Prof. Dr. med. D auch zu dem Ergebnis, der Unfall habe nicht dazu geführt, dass sie ihren Dienst nicht mehr aufnehmen konnte und zum 1. August 1999 in den Ruhestand versetzt werden musste.

Dieses Ergebnis wird von Prof. Dr. med. L2 und Prof. Dr. med. D in deren ab¬schließender gemeinsamer fachorthopädischer Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 be¬stätigt.

Auch die genannten Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen D und L2 führen beim Einzelrichter nicht mit einer für das praktische Leben ausreichenden Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, zu der Überzeugung, dass die Klägerin nicht durch Folgen des Dienstunfalles dienstunfähig wurde. Die scheinbare Klar-heit der Ergebnisse der Sachverständigen D und L2 in den aufgeführten Gut¬achten und Stellungnahmen ist bei genauer Betrachtung jedoch alles andere als eindeutig.

Im orthopädischen Teil des interdisziplinären Sachverständigengutachtens T7/D vom 16. Juni 2005 kommt Prof. Dr. med. D zur Frage der unfallbedingten Schädigung zu dem Ergebnis (S. 45 des orthopädischen Teils):

"Frau V1 (...) hat zumindest eher durch die Kollision mit dem Fahrzeug (...) am 01.10.1997 kein akutes Schleudertrauma mit Brachiomyalgien und Cephalgien und einen Bandscheibenvorfall in Höhe C5/C6 er-litten."

Auf dieser Grundlage beantwortet der Sachverständige auch die zweite Beweisfrage, ob die Unfallfolgen zur Dienstunfähigkeit geführt haben (S. 46):

"Unter Berücksichtigung der Beantwortung der Frage 1 hat der Unfall am 01.10.1997 zumindest eher nicht dazu geführt, dass Frau V1 ihren Dienst nicht mehr aufnehmen konnte und zum 01.08.1999 in den Ruhestand versetzt werden musste."

Auch in der unter Berücksichtigung der zuvor Prof. Dr. med. D nicht vorliegenden ra-diologischen Befunde vom Unfall bis zur Bandscheiben-OP erstellten gemeinsamen Stel-lungnahme L2/D vom 31. Oktober 2006 finden sich ähnliche bzw. gleiche For¬mulierungen (S. 10, 2. Absatz):

"Nach wie vor wird aus unserer fachorthopädischen Sicht festgehalten, dass Frau V1 (...) zumindest eher durch die Kollision (...) am 01.10.1997 kein akutes HWS-Schleudertrauma mit Brachiomyalgien und Cephalgien und einen Bandscheibenvorfall C5/C6 erlitten hat."

Wieso dann auf S. 11 die Aussage folgt, das Auftreten einer leichten HWS-Distorsion durch den Unfall vom 01.10.1997 könne "nicht ausgeschlossen werden", erschließt sich nach dem Vorangegangenen nicht.

Schon die oben dargestellte Wortwahl zeigt, dass die Sachverständigen sich zwar redlich bemüht haben, zu einem gerichtlich verwertbaren Ergebnis (mit für das praktische Leben hinreichender Sicherheit, die Zweifeln Schweigen gebietet) zu kommen, letztlich aber eher zu einer "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" für das gefundene Ergebnis gelangt sind. Bei mehr in die Tiefe gehender inhaltlicher Auswertung der Gutachten bestätigt sich dieser Befund: Im orthopädischen Teil des interdisziplinären Sachverständigengutachtens vom 16. Juni 2005 kommt Prof. Dr. med. D (S. 42 unten, 43 oben) zu der Einschätzung, es könne dann "eine Verletzungsmöglichkeit für die HWS (...) unter Berücksichtigung nunmehr der resultierend einwirkenden biomechanischen Belastung, sogar ausgehend von der höchstmöglichen einwirkenden biomechanischen Belastung im Sinne einer kollisi-onsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 12,0 km/h noch eher ausgeschlossen werden". Das ist in gleicher Weise eine wenig sichere Aussage.

Schon nach dem Wortlaut lassen diese Formulierungen, die sich jeweils an Stellen der Gutachten bzw. sachverständigen Stellungnahmen finden, die Ergebnisse bzw. Zwischen-ergebnisse sind, Zweifel zu. Sie verdeutlichen - in wissenschaftlicher Redlichkeit, die zur Offenlegung von Zweifeln verpflichtet -, dass die gefundenen Ergebnisse nicht eindeutig sind.

Zugleich finden sich Gründe für die Einschränkung der Gewissheit der Ergebnisse der Sachverständigen L2 und D auch bei der inhaltlichen Auswertung, zunächst des orthopädischen Teils zum interdisziplinären Gutachten vom 16. Juni 2005: Bei der Diskussion, ob bei der Klägerin zum Unfallzeitpunkt verletzungsfördernde Faktoren vorla-gen, die die Verletzungsmöglichkeit der HWS der Klägerin bei einer bestimmten biome-chanischen Belastung erhöhten, kommt der Sachverständige Prof. Dr. med. D (S. 37 des Gutachtens) zu dem Ergebnis, dass sich "keine sicheren Hinweise dafür ergeben, als dass verletzungsfördernde Faktoren im Bereich der HWS zum Zeitpunkt des Verkehrsun¬falles am 01.10.1997 bestanden haben." Dies verdeutlicht, dass verletzungsfördernde Faktoren nicht ausgeschlossen werden können, wie auch die dem zitierten Satz voraus¬gehenden Ausführungen zeigen. Dort werden drei potentiell verletzungsfördernde Fakto¬ren diskutiert, die bei der Klägerin bzw. dem erlittenen Verkehrsunfall vorlagen, und im Er-gebnis von Prof. Dr. med. D sämtlich verneint: 1. Degenerative Veränderungen des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts, 2. Überraschung des Unfallopfers durch die Kollision, welches nicht - den Unfall voraussehend/erwartend - die Muskulatur anspannt, 3. von der regelrechten Sitzposition im Autositz abweichende Haltung ("out-of-position"). Zu jedem dieser drei Faktoren stellt der Sachverständige eine bestehende wissenschaftliche Kontro-verse dar, ob diesem Umstand ein verletzungsfördernder Charakter zukommt. Er kommt aus grundsätzlichen Erwägungen dazu, dass weder die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS der Klägerin, noch der Überraschungsmoment oder die mit dem Oberkörper, aber auch mit dem Kopf noch darüber hinaus zum Fahrer nach links ge-wandte Sitzposition und Kopfhaltung der Klägerin verletzungsfördernde Faktoren darstell-ten. Dies zeigt, dass der Sachverständige keine objektive Wahrheit bekundet, sondern dass es auf wissenschaftlich begründeten Einschätzungen und - letztlich - Auffassungen ankommt. Zu jedem dieser Faktoren hätte der Sachverständige eine andere Haltung ein-nehmen können, ohne dass man dies als "falsch" hätte bezeichnen können. Dann hätte der Sachverständige noch mit einem geringeren Grad an Sicherheit zu seinem Gesamter-gebnis kommen können.

Die inhaltlichen Aspekte, die verdeutlichen, dass Prof. Dr. med. D weniger eindeutige Ergebnisse zu erzielen vermag, als Gerichte sich dies von Sachverständigen erhoffen, ge-hen noch weiter. Im Anschluss an die Raum für Zweifel lassende Formulierung des Zwi-schenergebnisses, auch bei einer kombinierten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsän-derung von 12,0 km/h in der Anstoßrichtung von schräg vorne rechts, könne eine Verlet-zungsmöglichkeit auch eher ausgeschlossen werden (S. 43 des orthopädischen Teils), diskutiert Prof. Dr. med. D die von der Klägerin sofort nach dem Unfall geäußerten und von den erstbehandelnden Ärzten attestierten Beschwerden ("sofort Schmerzen in der linken Hand sowie ein komisches Gefühl und sofort Nackenschmerzen insbesondere links-seitig und Kopfschmerzen und Übelkeit und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des Nackens"; "massiver Hartspann der gesamten HWS-Muskulatur, Druckschmerz über der gesamten HWS und der oberen BWS und Rotation der HWS schmerzhaft einge-schränkt und Schmerzen auch im Bereich der linken Schulter") und charakterisiert diese Beschwerden als "im Wesentlichen unspezifisch", d.h. sie könnten sowohl bei unfallab-hängigen als auch bei unfallunabhängigen Beschwerdebildern der HWS vorliegen. Er gibt an, dass diese in der orthopädischen Praxis häufig vorkämen und i. d. R. ohne Unfallzu-sammenhang berichtet würden. Dies dürfte zutreffen, bedeutet im Umkehrschluss jedoch, dass diese Beschwerden auch durch den Unfall verursacht sein können.

In der abschließenden gemeinsamen Stellungnahme der Sachverständigen L2 und D vom 31. Oktober 2006 findet sich ähnliches: Nachdem schon in Bezug auf die fest¬gestellte "Steilstellung der HWS" der Klägerin geäußert wird, dies könne auch unabhängig vom Unfall vorliegen, und andere Befunde der Erstbehandler als subjektive, nicht "harte" Befunde eingeordnet werden, kommen die Sachverständigen zu der Einschätzung, aus fachorthopädischer Sicht handele es sich eher um einen unspezifischen Befund, der nicht zwangsläufig den Ursachenzusammenhang belege. Es schließt wiederum einen solchen Zusammenhang aber auch nicht aus.

Insgesamt entnimmt der Einzelrichter dem orthopädischen Teil des interdisziplinären Sachverständigengutachtens vom 16. Mai 2006 und der gemeinsamen Stellungnahme L2/D vom 31. Oktober 2006 eine nachvollziehbare überwiegende Wahrschein¬lichkeit, dass die von der Beklagten als Unfallfolgen anerkannten Schäden der Klägerin nicht durch den Unfall verursacht worden sind. Gewisse Zweifel, die schon aus den vor¬stehenden Ausführungen folgen und unten vertieft werden, verbleiben insofern jedoch. Diese schließen eine Feststellung durch den Einzelrichter, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht durch den Dienstunfall verursacht worden ist, aus. Damit stellen das inter-disziplinäre Sachverständigengutachten T7/D vom 16. Mai 2006 und die gemeinsame Stellungnahme L2/D vom 31. Oktober 2006 verwertbare Sachverständigengutachten dar, die dem Gericht die notwendige Sachkunde zur Fest¬stellung der Tatsachen vermitteln. Diese sachverständigen Gutachten und Stellungnah¬men kommen aber nicht zu einem positiven ("trifft zu") bzw. negativen ("trifft nicht zu") Er¬gebnis, sondern bei der oben getroffenen Würdigung kann das Gericht die Beweisfrage nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantworten. Das aufgrund der Sachverständigengut¬achten erzielte Beweisergebnis geht mithin dahin, dass der Sachverhalt nicht mit der not¬wendigen Sicherheit aufgeklärt werden kann.

Die Sachverständigengutachten (das interdisziplinäre Sachverständigengutachten T7/D vom 16. Mai 2006 und die gemeinsame Stellungnahme L2/D vom 31. Oktober 2006) sind insgesamt überzeugend, vollständig, wider¬spruchsfrei und logisch nachvollziehbar.

In Bezug auf die Feststellung von unfallbedingten Schädigungen der HWS, insbesondere für die Feststellung eines Schleudertrauma, und der Folgen solcher Primärverletzungen ist letztlich der Sachverhalt durch ein fachmedizinisches Gutachten zu ermitteln, regelmäßig aus dem orthopädischen oder chirurgischen Fachgebiet. Zur Ermittlung des Unfallher-gangs und der biomechanischen Belastungen, die auf das Unfallopfer eingewirkt haben, kann es sinnvoll (und gegebenenfalls geboten) sein, zusätzlich als Grundlage für die fach-orthopädische bzw. -chirurgische Begutachtung unfallanalytische und/oder biomechani-sche Gutachten einzuholen. Außerdem können Zusatz-Gutachten, u.a. aus dem neurolo-gischen Fachgebiet, eingeholt werden.

Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., 2010, S. 468, Ziff. 8.3.4.3.

Insofern liegen hier mit dem unfallanalytischen Gutachten des Prof. Dipl. Ing. T7 (unfallanalytischer Teil des interdisziplinären Gutachtens vom 16. Mai 2006), wel¬ches auch die biomechanische Belastung für die Klägerin untersucht, und dem von Prof. Dr. med. D erstatteten orthopädischen Teil des interdisziplinären Gutachtens, bzw. der gemeinsamen Stellungnahme L2/D vom 31. Oktober 2006 sachverständige Äußerungen aus den richtigen Fachgebieten vor, die dem Einzelrichter die notwendige Sachkunde vermitteln.

Nach der Einschätzung des Gerichts sind diese von Sachkunde getragen, die Gutachten sind von der Argumentations- und Gedankenführung her nachvollziehbar, teilweise sind allgemeine Grundlagen oder auch spezielle Berechnungen und Überlegungen in den um-fangreichen Anlagen zu den Gutachten aus dem Gutachtentext ausgegliedert. Alle Gut-achter sind nach der Einschätzung des Gerichts ausgesprochen fachkundig. Insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. med. W.H.M. D ist ein ausgewiesener Experte für Verletzungen der HWS, insbesondere HWS-Schleudertraumata. Er forscht und veröffent-licht insofern intensiv, wie die Literatur-Hinweise in den hier berücksichtigten Sachverstän-digengutachten, der arbeitsmedizinischen Literatur, aber auch der einschlägigen Recht-sprechung zeigen.

Siehe Becke/D/Hein/T7, "HWS-Schleudertrauma" 2000 - Standortbestimmung und Vorausblick, NZV 2000, 225 ff.; Becke/D, Das "HWS-Schleudertrauma" - einige kritische orthopädische/unfallanalytische Anmerkungen, ZfSch 2002, 365 ff.; D/Mazzotti/Becke, Wissens¬werte Informationen für eine interdisziplinäre Begutachtung beim "HWS-Schleudertrauma" - eine "Wunschliste" aus verkehrstechnischer und orthopädischer Sicht, NZV 2001, 112 ff.; D/Mazzotti, Stellenwert der verkehrstechnischen Analyse zur Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindig-keitsänderung beim "HWS-Schleudertrauma", NZV 2001, 449 ff.; Mazzotti/D, Bedarf es zur Be-urteilung des "HWS-Schleudertrauma" noch der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständi-gen?, NZV 2002, 499 ff.; Mazzotti/Kandaouroff/D, "Überraschungseffekt" - ein verletzungsför¬dernder Faktor für die HWS bei der Heckkollision?, NZV 2004, 335 ff.; Mazzotti/Kandaouroff/D, "Out of position" - ein verletzungsfördernder Faktor für die HWS bei der Heckkollision? Gibt es neue Erkennt¬nisse?, NZV 2004, 561 ff.; D, Anm. zu Amtsgericht (AG) Saarbrücken vom 31. August 2006 - 5 C 152/06 -, Straßenverkehrsrecht 2007, 451; Mazzotti/D, Die Belastbarkeit des Fahr¬zeugführers, NZV 2008, 16 ff.; Mazzotti/D, Das "HWS-Schleudertrauma" aus orthopädischer Sicht - Stand 2008, NZV 2008, 113 ff.

In den fachorthopädischen Gutachten ist sachgerecht vorgegangen worden, indem der Unfallmechanismus und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (durch den Unfallanalytiker Prof. T7 fachkundig und überzeugend ermittelt) der indivi¬duellen Belastbarkeit der Klägerin gegenübergestellt wird. Dabei werden bei ihr gegebe¬nenfalls vorliegende verletzungsfördernde Faktoren ermittelt und berücksichtigt.

Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Ziff. 8.3.4.3, S. 469.

Die orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. med. L2 und Prof. Dr. med. D erliegen dabei nicht der Versuchung, aufgrund der vergleichsweise geringen kollisionsbe¬dingten Geschwindigkeitsänderung in der konkreten Anstoßrichtung (von schräg vorne rechts) von maximal 12 km/h unter Heranziehung des Arguments der "Harmlosigkeits¬grenze" zum Ergebnis zu kommen, dies könne die HWS der Klägerin nicht verletzt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche "Harmlosigkeits-" oder "Bagatellgrenze" nicht besteht, sondern dass auch bei geringer kollisionsbedingter Ge-schwindigkeitsänderung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu klären sei, ob trotz der indiziellen Wirkung dieses Umstands eine Verletzung der HWS und insbesondere ein Schleudertrauma verursacht worden sei.

Wohl deshalb kommt es zu den vergleichsweise unbestimmten Aussagen der Sachver-ständigen ("zumindest eher noch" usw.), da sie zu Recht den Vorwurf vermeiden mussten, eine unzulässige Harmlosigkeitsgrenze angewandt zu haben.

Auch ansonsten sind bei den verwerteten Sachverständigengutachten alle Vorgaben, die - im Bereich des Haftpflichtrechts, wie auch im Unfallrecht - in Bezug auf die Zusammen-hangsbegutachtung von Schleudertraumata herausgearbeitet worden sind, berücksichtigt worden.

Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 468 ff., Ziff. 8.3.4.3 "Zusammenhangsbeurteilung"; BGH, Urteile vom 28. Januar 2003, vom 3. Juni 2008 und vom 8. Juli 2008, alle a. a. O.

Die Sachverständigen L2 und D haben die Klägerin persönlich untersucht, ihre Untersuchungsergebnisse, die berücksichtigten Fremdbefunde und insbesondere die radi-ologischen Befunde vollständig und nachvollziehbar dargestellt und in ihre Beurteilung einbezogen. Durch die gemeinsame Stellungnahme der Sachverständigen L2 und D vom 31. Oktober 2006 ist insbesondere der Mangel aus dem orthopädischen Teil des interdisziplinären Gutachtens vom 16. Mai 2006 abgestellt worden, der darin lag, dass Prof. Dr. med. D die Röntgen- und MRT-Bilder der HWS der Klägerin zunächst nicht berücksichtigen konnte, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht auffindbar waren. Diese Unter-lagen tauchten dann - bei einem der anderen Sachverständigen - wieder auf und das LG E gab den Sachverständigen L2 und D die gemeinsame Stellung¬nahme unter Berücksichtigung der radiologischen Befunde auf. Dementsprechend sind dort Röntgenaufnahmen vom 1. Oktober 1997 und vom 29. April 1998 sowie MRT-Auf¬nahmen vom 28. Oktober 1997, vom 22. Januar 1998, vom 30. Juni 1998 und vom 21. März 2000 ausgewertet worden.

Für die gutachterliche Redlichkeit ohne tendenziöse Begutachtung in eine bestimmte Richtung spricht - wie bereits erwähnt -, dass insbesondere Prof. Dr. med. D in sei¬ner Wortwahl die verbleibende Unsicherheit verdeutlicht hat. Der Verlockung, etwas im Detail Unklares im Ergebnis als klar zu postulieren, hat er widerstanden. Zugleich hat er, auch gemeinsam mit Prof. Dr. med. L2, an den verschiedenen Stellen des Sachver-ständigengutachtens die wissenschaftlich kontroverse Diskussion und widerstreitende oder unklare Forschungsergebnisse und Studien (z. B. zum Einfluss degenerativer Verän-derungen, des Überraschungsmoments oder einer "out-of-position"-Sitzhaltung auf die Verletzungswahrscheinlichkeit) offen dargestellt.

Die in den Sachverständigengutachten verbleibende Unsicherheit wird auch durch die fol-genden Erwägungen bestätigt: Wenn man zu Besonderheiten des Falles der Klägerin (Vorliegen degenerativer Veränderungen, Überraschungsmoment und besondere Sitzpo-sition) eine andere wissenschaftliche Haltung einnimmt,

siehe z. B. zu Sitzposition und Kopfhaltung bzw. der Auswirkung degenerativer Veränderungen Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 469, Ziff. 8.3.4.3 m. w. N.,

liegen in ihrem Einzelfall verletzungsfördernde Faktoren vor, die das deutliche Überwiegen der gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Gesichtspunkte vermindern. Es scheint - wie in den Stellungnahmen des Gesundheitsamts seit dem Unfall bis zum Zeit-punkt der Klärung im Zivilprozess dargelegt - nicht ausgeschlossen, dass bei degenerativ vorgeschädigter HWS, Rolle als Beifahrer mit eventuell anderem Muskeltonus der HWS und der besonderen Sitzposition und Kopfhaltung der Klägerin bei ihr eine (mehr als leichte) HWS-Distorsion (z. B. Grad II) verursacht worden ist und ein - zu diesem Zeit-punkt wohl "klinisch stummer" - Bandscheibenvorfall im Wirbelsäulen-Segment C5/C6 derart beeinflusst worden ist, dass das Bandscheibengewebe nunmehr deutlicher als zu-vor in Richtung des Rückenmarkskanals und der dort befindlichen Nerven und Nerven-wurzeln drängte und dadurch die Notwendigkeit der am 28. Januar 1998 im Städt. Klini-kum Solingen durch Prof. Dr. med. T3 vorgenommenen Bandscheiben-OP mit Aus-räumung der Bandscheibe im Segment C5/C6 sowie Versteifung dieses Segments zu die-sem Zeitpunkt verursachte. Niemand hat widerlegen können, dass die Klägerin vor dem Unfall im Bereich des Rückens und insbesondere der HWS beschwerdefrei war. Die Sachverständigen hatten sämtlich insofern keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer An-gaben. Dies zugrunde gelegt liegt die für den Unfallgutachter bedeutsame Trias "Be-schwerdefreiheit vor dem Unfallereignis - Trauma - Eintritt von Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall" vor. Dass dies allein nicht reicht, um den Ursachenzu-sammenhang festzustellen, weil die Frage, ob der Unfall mit seiner geringen kollisionsbe-dingten Geschwindigkeitsänderung geeignet war, die HWS der Klägerin zu verletzen, nicht klar zu beantworten ist, ist zugleich auch richtig. Andererseits hat sich um die sog. Schleu-dertraumata und deren Verursachung bei Verkehrsunfällen mit geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung eine wissenschaftliche Kontroverse entzündet, in der die ver-schiedensten Standpunkte zu finden sind. Bei einem nicht geringen Teil von Unfallopfern von Kfz-Kollisionen treten nach Schleudertraumata der Wirbelsäule (bzw. medizinisch besser: Distorsionen), die eigentlich relativ schnell folgenlos ausheilen sollen, langfristige Beeinträchtigungen auf, die chronisch werden können und teils zur Berufsunfähigkeit füh-ren. Man spricht insofern von der chronischen Schleudertrauma-Krankheit bzw. der "whiplash associated disorder" (WAD).

Vgl. Wikipedia, Artikel zu "Schleudertrauma", www.wikipedia.de; eingehend zum Begriff "Schleuder-trauma" in Bezug auf HWS-Distorsionen als Folge eines Beschleunigungsmechanismus Schönber-ger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 458, Ziff. 8.3.4.

Danach ist nicht auszuschließen, dass bei der Klägerin ein sog. WAD vorliegt, das mit sei-nen verschiedenen Symptomen ursprünglich durch den Verkehrsunfall ausgelöst worden ist und später die Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat. Dieses Krankheitsbild ist wissen-schaftlich ungeklärt und insbesondere in seiner Ätiologie offen. Insofern ist - allgemein und auch im Fall der Klägerin - keine Klarheit zu erzielen.

Nach alledem legt der Einzelrichter seiner Überzeugungsbildung das interdisziplinäre Sachverständigengutachten T7/D vom 16. Juni 2005 und die gemein¬same sachverständige Stellungnahme L2/D vom 31. Oktober 2006 zugrunde. Die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen Folgen des Dienstunfalles vom 1. Oktober 1997 und der Dienstunfähigkeit der Klägerin lässt sich damit in keiner Richtung mit hinreichender Sicherheit beantworten. Weitere fachmedizinische (ins¬besondere ortho-pädische) Sachverständigengutachten holt der Einzelrichter nicht ein, da keine weiterfüh-renden Beweisergebnisse zu erwarten sind, die die erforderliche Überzeugungsgewissheit herbeizuführen vermögen. In Bezug auf die Verursachung von Körperschäden bei der Klägerin durch den Unfall vom 1. Oktober 1997 kann jetzt - bald 15 Jahre nach dem Un-falltag - nichts Neues mehr festgestellt werden. Körperliche Untersuchungen der Klägerin können aktuell nur noch den gegenwärtigen Zustand ermitteln. Als Anknüpfungs- oder Befundtatsachen stehen vorrangig die radiologischen Befunde aus den Jahren 1997/1998 zur Verfügung, die die bisherigen Sachverständigen bereits berücksichtigt haben. Neues ist insofern nicht zu erwarten. Zuletzt geht der Einzelrichter davon aus, keine besseren, fachkundigeren oder wissenschaftlich innovativeren Gutachter auffinden zu können. Ne-ben Prof. Dr. med. L2, dem Direktor der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der I1-Universität E, in Bezug auf dessen ausreichende Gutachter-Kompetenz keine Zweifel bestehen, stellt Prof. Dr. med. D eine ausgesprochene Ko¬ryphäe in Bezug auf Wirbelsäulenverletzungen bei Verkehrsunfällen, insbesondere Schleudertraumata, dar, der wesentlich an der Forschung und Fortentwicklung der wis¬senschaftlichen Erkenntnis in diesem Bereich beteiligt ist. Wenn diese Sachverständigen gemeinsam zu keiner eindeutigeren Erkenntnis in der Lage sind, ist dies auch von ande¬ren - in wissenschaftlich redlicher Weise - nicht zu erwarten.

In dieser - nach der Beweislast zum Nachteil der Beklagten gehenden - Beweissituation ist auch unter Berücksichtigung des Beweisantrages der Beklagten, zum (fehlenden) Ur-sachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit ein fachorthopädi-sches Zusammenhangsgutachten einzuholen, kein solches Sachverständigengutachten erforderlich. Das Gericht verfügt mit dem interdisziplinären Sachverständigengutachten T7/D vom 16. Juni 2005 und der gemeinsamen sachverständigen Stellungnahme L2/D vom 31. Oktober 2006 (beide aus LG E 13 O 389/00, a. a. O.) über Sachverständigengutachten, die zu dieser Frage- nach den obigen Ausführungen - ausreichend und zutreffend Stellung nehmen und dem Gericht die not¬wendige Sachkunde verschaffen. Das Verwaltungsgericht genügt dem Grundsatz der Amtsermittlung, wenn es statt selbst eingeholter Sachverständigengutachten auf in das Verfahren eingeführte Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren - z. B. amts¬ärztliche Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren -,

zurückgreift, soweit diese keine offen erkennbaren Mängel oder unauflösbare Widersprü-che aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Da solche Umstände, wie oben dargelegt wurde, nicht ersichtlich sind, war das Gericht befugt, seine Entscheidung auf die im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren ein-geführten Gutachten aus den Zivilprozessen vor dem LG E 13 O 263/98 und 13 O 389/00 zu stützen, die als Bestandteil der beigezogenen Prozessakten dieser Verfahren für die Beteiligten ersichtlich in dieses Verfahren einbezogen wurden. Die Beteiligten hat¬ten - die teilweise genutzte - Gelegenheit zur Akteneinsicht. Die Akten der Zivilprozesse sind ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, der Einzelrichter hat unmissverständlich auf deren Auswertung und die Berücksichtigung der im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen und erörterten Sachver-ständigengutachten hingewiesen. Auch bei im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Gutachten aus anderen Verfahren ist das Gericht befugt, einen Beweisantrag deshalb ab-zulehnen, weil es bereits über ein ihm die erforderliche Fachkunde verschaffendes Gut-achten verfügt, das in den Beiakten des Verfahrens vorhanden ist,

Zugleich sind diese Gutachten von der Beklagten im Verwaltungsverfahren berücksichtigt worden und waren der maßgebliche Anlass für den Rücknahmebescheid vom 22. Oktober 2007. Deshalb finden sie sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten, insbe-sondere betreffend die Rücknahme der Bewilligung von Unfallruhegehalt ab dem 1. November 2007 (Beiakte 16, Bl. 231 - 349, Bl. 473 - 484).

Die Beweislast zum Nachteil der Beklagten ist auch nicht wegen eines der Klägerin vor-zuwerfenden Verstoßes gegen Treu und Glauben, bzw. ein Erwirken der Bewilligung von Unfallruhegehalt durch bewusst falsche Angaben oder Täuschung ausgeschlossen.

Der Klägerin kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Verkehrsunfall vom 26. August 1986 mit einem leichten Schleudertrauma, welches zu einer 2-wöchigen Dienstunfähigkeit führte, verschwiegen und somit durch falsche Angaben oder Täuschung eine falsche Vorstellung beim Gesundheitsamt hervorgerufen und mittelbar die Bewilligung von Unfallruhegehalt erwirkt. Denn im Unfallgutachten des Gesundheitsamts der Beklag-ten (Arzt S, Mitzeichnung Dr. med. H1) vom 21. Januar 1998 ist bei den dienstun-fallunabhängigen Diagnosen ein "Zustand nach Schleudertrauma vor 11 Jahren (binnen weniger Tage vollkommen ausgeheilt)" aufgenommen, was zeigt, dass die Klägerin dies sehr wohl angegeben haben muss.

Ansonsten kommt allein die anfänglich fehlerhafte Angabe der Klägerin in Betracht, wo-nach das Fahrzeug, in dem sie saß, unmittelbar von dem von rechts kommenden, über Rotlicht fahrenden Geländewagen Opel Frontera mit hoher Geschwindigkeit getroffen worden war. Dies trifft objektiv nicht zu, wie der unfallanalytische Teil des interdisziplinären Sachverständigengutachtens vom 16. Juni 2005 des Prof. Dipl. Ing. T7 er¬geben hat. Danach (Ziff. 3 des Gutachtens, dort S. 4) wurde der Opel Frontera zunächst an der Fahrerseite durch den Honda Accord angestoßen, bewegte sich in seiner ur¬sprünglichen Bewegungsrichtung weiter, vollführte dabei eine Drehung entgegen dem Uhrzeigersinn um seine Hochachse und kam im Bereich einer Verkehrsinsel zum Stehen. Durch diesen Zusammenstoß wurde gleichzeitig der Honda Accord ebenfalls entgegen dem Uhrzeigersinn um seine Hochachse verdreht und geriet dadurch in die Fahrspur des Opel Kadett (in dem die Klägerin saß) und prallte mit diesem zusammen. Die Verlet¬zungsfolgen der Klägerin sind allein auf diesen Zusammenstoß zurückzuführen. Ein Kon¬takt zwischen dem Opel Frontera und dem Opel Kadett lässt sich anhand des zur Verfü¬gung stehenden Materials nicht erkennen. Zugleich betrug die kollisionsbedingte Ge-schwindigkeitsänderung des von schräg vorne rechts kommenden Stoßes auf den Opel Kadett nur zwischen 8,9 und 12 km/h (Deckblatt des interdisziplinären Sachverständigen-gutachtens T7/D vom 16. Juni 2005). Nach den Berechnungen des unfallanalytischen Gutachtens Prof. T7 hatte der Opel Frontera unmittelbar vor der Kollision mit dem Honda Accord eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h.

Gemessen an diesen Tatsachen kann ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben, der dazu führen würde, dass nicht die Beklagte sondern sie die Beweislast für die Rechts-widrigkeit der Bewilligung von Unfallruhegehalt trüge, nicht festgestellt werden. Der Um-stand, dass es nicht zu einer Berührung zwischen dem Opel Kadett, in dem sie saß, und dem Opel Frontera gekommen ist, dürfte der Klägerin so bis zu den unfallanalytischen

Gut¬ach¬ten in den Zivilprozessen nicht bekannt gewesen sein. Für sie stellte sich der Unfall so dar, dass der Opel Frontera Rotlicht überfahrend von rechts in den Honda Accord und den Opel Kadett, in dem sie sich gerade mit ihrem späteren Ehemann über einen anste-henden Urlaub unterhielt, "hineinkrachte". Nach dem Unfallhergang, wie Prof. T7 ihn herausgearbeitet hat, ist ersichtlich, dass der Opel Frontera in seiner Drehung um die Hochachse entgegen dem Uhrzeigersinn knapp am Vorderwagen des Opel Kadett (und somit an der Klägerin) vorbeischleuderte, ohne diesen jedoch nach den sachverständigen Stellungnahmen zu berühren. Dass dies für die Klägerin in der Un¬fallsituation nicht erkennbar war, ist nachvollziehbar. Ebenso ist die Angabe der Klägerin, die sie ausweislich des Unfallnachgutachtens des Gesundheitsamts der Beklagten (Dr. med. H1, mitgezeichnet Dr. med. T4) vom 4. Februar 1999, welches für die Bewilligung von Unfallruhegehalt mitentscheidend war, anscheinend gegenüber Dr. med. H1 bei der Untersuchung am 28. Januar 1999 machte, das von rechts kom¬mende Fahrzeug sei "mit hoher Geschwindigkeit auf ihrer Seite in den Vorderwagen ge¬fahren" (Beiakte 25, Bl. 38), nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten. Dies ist schon deshalb so, weil zunächst nicht gesagt werden kann, ob dies eindeutig falsch ist, da die Bewertung einer Geschwindigkeit als "hoch" unbestimmt ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Geschwindigkeit des für sie - angesichts ihrer nach links gewandten Sitzposi¬tion und Kopfhaltung - völlig überraschend von rechts kommenden Opel Frontera vermut¬lich tatsächlich als hoch empfunden haben dürfte. Subjektiv hat sie deshalb wohl nichts falsches gesagt, weshalb es weder eine Täuschung, noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist.

Dieses Ergebnis ist auch wertungsmäßig richtig, da der Sinn dieser Rechtsprechung darin liegt, dass die Person, die einen begünstigenden Verwaltungsakt durch bewusste Täu-schung oder anderen Verstoß gegen Treu und Glauben "ergaunert", nicht im Nachhinein durch die Nichterweislichkeit und die Beweislast der Behörde bei der Rücknahme das treuwidrig Erlangte behalten dürfen soll. Hier ist es hingegen so, dass die Klägerin die Be-willigung von Unfallruhegehalt nicht aufgrund eines ihr vorzuhaltenden Verstoßes gegen Treu und Glauben erhalten hat, sondern weil die Beklagte Zweifel, die sich schon aus dem Schriftverkehr mit der Frankfurter ergaben, ignoriert und auch ansonsten - im Gesund-heitsamt wie im Hauptamt - eine für die Klägerin eher entgegenkommende Haltung an den Tag gelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/23_K_2582_09urteil20120507.html - DE:VGD:2012:0507.23K2582.09.00

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