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Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück, der die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Teilgenehmigung für eine Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Betriebs wiederherstellte, jedoch hinsichtlich der Errichtung ablehnte. Die Abwägung der Interessen bezüglich der sofortigen Vollziehung einer solchen Genehmigung, insbesondere deren Aufteilbarkeit in Errichtung und Betrieb, wurde bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |