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Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindunswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergen. (Leitsätze des Gerichts) |