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Die Streupflicht der Gemeinde umfasst nicht nur besonders gekennzeichnete, sondern auch unentbehrliche Fußgängerüberwege, auf denen lebhafter Fußgängerverkehr herrscht. Eine Übertragung der Winterwartungspflicht der Gemeinde für solche Fußgängerüberwege auf Anlieger ist nur wirksam, wenn der Pflichtenumfang klar umschrieben ist und die Satzung eine Entlastung der Gemeinde von ihrer originären Winterdienstpflicht auf Fahrbahnen explizit vorsieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |