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Landgericht Aachen v. 27.04.2012: Zur Leistungsfreiheit der Versicherung bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung des Versicherungsnehmers als Unfallursache




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 27.04.2012 - 9 O 608/10) hat entschieden:

   Eine Versicherung ist gemäß Nr. 5.1.1 AUB leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall zumindest mitursächlich war. Eine solche Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherungsnehmer der Gefahrenlage nicht mehr in der Weise gewachsen ist, wie die Verhältnisse es erfordern. Ein grobes Fehlverhalten, wie das Überqueren einer 70 km/h-Straße im Dunkeln ohne Beachtung der Ampelphase und das falsche Einschätzen von Geschwindigkeit und Entfernung, kann mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erklärt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallursächlichkeit


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom 12.12.2009 gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche zu. Die Beklagte ist gemäß Nr. 5.1.1 AUB leistungsfrei, weil sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall zumindest mitursächlich war.

Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin alkoholisiert. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin überzeugend ausgeführt, dass die Resorption des Alkohols zum Unfallzeitpunkt zwar noch nicht abgeschlossen war. Gehe man von einem "Sturztrunk" in der von der Klägerin angegebenen Quantität und Qualität aus, wären dennoch nach einer ca. 15-minütigen Resorptionsdauer auch bei einer alkoholgewohnten Person alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu erwarten (sog. "Anflutungsphase"). Unter Anwendung der Widmark-Formel errechne sich eine BAK von 1,65 Promille. Eine Bestimmung der konkreten Blutalkoholkonzentration sei allerdings aus medizinischer Sicht nicht möglich. Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt zumindest in der Anflutungsphase befand, bei der Ausfallerscheinungen zu erwarten sind. Mithin lag eine Alkoholisierung vor.

Die Alkoholisierung der Klägerin führte zu einer Bewusstseinsstörung, die für den Unfall zumindest mitursächlich war. Eine solche Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherungsnehmer der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet nicht mehr in der Weise gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Hier war zu berücksichtigen, dass die Klägerin beim Überqueren der Straße ein derart grobes Fehlverhalten gezeigt hat, das nur mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erklären ist. So hat sie im Dunkeln eine Straße überquert, auf der eine Geschwindigkeit von 70 Km/h erlaubt ist und mit entsprechend schnell fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Aufgrund ihrer dunklen Kleidung hätte der Klägerin zudem klar sein müssen, dass sie von den Autofahrern schlecht und damit erst spät gesehen wird. Dennoch ging die Klägerin über die Straße, ohne die Ampelphase zu beachten. So hat sie angegeben, die Ampelphase nicht erkennen zu können. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin die Kreuzung an einer Stelle überqueren müssen, an der sie wenigstens Sicht auf die Ampelphase für die Fahrbahn hat, die sie überqueren will. Weiter hat die Klägerin angegeben, die Geschwindigkeit und die Entfernung des Pkw der Frau T wegen der nassen Fahrbahn und den blendenden Fahrzeuglichtern falsch eingeschätzt zu haben. Dass die Klägerin trotz schlechter Sicht los ging und vor das Auto der Frau T lief, ist ebenfalls mit einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung zu erklären. Dieses Fehlverhalten wiegt umso schwerer, als die Klägerin angegeben hat, diesen Weg fast täglich zurückzulegen. Das spricht dafür, dass sie die Straße ohne die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung unfallfrei überquert hätte.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

III.

Streitwert: 8.200,00 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2012/9_O_608_10_Urteil_20120427.html - DE:LGAC:2012:0427.9O608.10.00

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