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Eine Versicherung ist gemäß Nr. 5.1.1 AUB leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall zumindest mitursächlich war. Eine solche Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherungsnehmer der Gefahrenlage nicht mehr in der Weise gewachsen ist, wie die Verhältnisse es erfordern. Ein grobes Fehlverhalten, wie das Überqueren einer 70 km/h-Straße im Dunkeln ohne Beachtung der Ampelphase und das falsche Einschätzen von Geschwindigkeit und Entfernung, kann mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erklärt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |